Ungewollte Werbeanrufe sind für viele Menschen ein wiederkehrendes Ärgernis. Dagegen wehren kann man sich mit einer Unterlassungserklärung oder vor Gericht. Unternehmen, die solche Anrufe tätigen, tragen im Falle einer Beschwerde die Rufnummern der Betroffenen in sogenannte Blacklists ein und versprechen, dass es keine Kontaktversuche mehr geben wird – doch reicht das aus? Diese Frage hatte nun das LG Flensburg zu entscheiden.

Das Landgericht (LG) Flensburg hat entschieden, dass die Preisgabe der geschäftlichen Rufnummer nicht ausreicht, um ein Einverständnis in Werbeanrufe zu vermuten. Diese sind auch gegenüber Unternehmen unzulässig. Die für einen Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr kann zudem nicht lediglich dadurch widerlegt werden, dass die Telefonnummer in eine Blacklist aufgenommen wurde (Urt. v. 08.04.2022, Az. 8 O 7/22).

Die Betreiberin eines Ferienapartments erhielt wiederholt sogenannte Cold Calls durch eine Vermittlungsagentur für Ferienwohnungen und Hotels. Ziel der Anrufe war es, die Wohnung der Betreiberin auf die Internetseite der Agentur aufzunehmen, um dort für sie zu werben. Hierfür sollte die Vermieterin eine Vergütung zahlen. Die angerufene Telefonnummer stammte von der Website der Ferienwohnung, wo sie für mögliche Kunden veröffentlich war.

Schon nach dem ersten Telefonat mit einer Mitarbeiterin wandte sich die Angerufene in einer E-Mail an den Kundenservice des Unternehmens. Dort wies sie darauf hin, dass sie keine weiteren Werbeanrufe mehr dulde. Das Unternehmen teilte ihr daraufhin mit, dass ihre Rufnummer in eine Blacklist aufgenommen wurde und es in Zukunft keine weiteren Kontaktversuche mehr geben werde. In der Folgezeit erhielt die Inhaberin der Ferienwohnung jedoch vier weitere Anrufe von der Agentur. Daraufhin ließ sie diese anwaltlich abmahnen. Gleichzeitig forderte sie das Unternehmen dazu auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Dies lehnte die Anruferin ab.

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Veröffentlichung der Telefonnummer auf Website stellt kein Einverständnis dar

Das LG Flensburg stellte sich nun auf die Seite der Vermieterin und bejahte einen Unterlassungsanspruch gegen die Werbetreibende. Durch die Anrufe werde der Betriebsablauf der Ferienwohnung gestört. Der Anspruch bestehe bereits seit dem ersten Anruf, den die Agentur zu Werbezwecken tätigte. Dieser reiche aus, um eine unzumutbare Belästigung der Betreiberin anzunehmen, so das Gericht. Auf die von der Vermieterin aufgezählten Folgeanrufe komme es deshalb gar nicht an. Maßgeblich sei das Fehlen einer Einwilligung der Betreiberin in derartige Werbeanfragen. Diese habe erklärt, sie habe einer Kontaktaufnahme nie konkret zugestimmt.

Weiterhin könne man auch nicht von einem mutmaßlichen Einvernehmen ausgehen. Dass die Betreiberin grundsätzlich als Vermieterin von Ferienwohnungen tätig sei, reiche für diese Annahme nicht aus. Insbesondere könne man die Veröffentlichung der Telefonnummer auf der Internetseite der Ferienwohnung nicht als Einwilligung auszulegen. Diese sei lediglich für Interessenten an dem Wohnungsangebot gedacht.

Die Wiederholungsgefahr konnte nicht widerlegt werden

Gegen den Unterlassungsanspruch wandte die Agentur ein, dass sie die Rufnummer bereits auf ihre Blacklist gesetzt habe. Dadurch seien keine weiteren Anrufe mehr zu erwarten und es bestehe keine für einen Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr. Dieser Argumentation folgte das LG jedoch nicht. Eine Rufnummer in eine Blacklist einzutragen sei grundsätzlich nicht geeignet, um eine mögliche Wiederholungsgefahr auszuschließen.

Die Richter führten hierzu aus, die Vermutung könne nur dadurch ausgeräumt werden, dass die Agentur eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgebe. Dahingehend habe sie sich aber geweigert.

Das beklagte Unternehmen wurde deshalb zur Unterlassung der werblichen Anrufe verurteilt. Für jede Zuwiderhandlung drohen bis zu 250.000€ Ordnungsgeld.

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