Wer rast, gefährdet meist nicht nur sich, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer. Ein Raser musste in Rheinland-Pfalz nun die Konsequenzen spüren, die solch ein Verhalten mit sich bringen kann: Die Polizei Speyer kassierte das Auto eines Mannes ein, der mit weit überhöhter Geschwindigkeit innerorts andere Autos überholte. Das VG Neustadt an der Weinstraße musste nun entscheiden, ob diese Maßnahme so erlaubt war.

Sollten eine Mehrzahl an Bußgeldbescheiden sowie polizeiliche Ansprachen einen Verkehrssünder nicht dazu bringen, sein Verhalten zu ändern, soll es der Polizei letztlich möglich sein, das Fahrzeug eines Rasers einziehen. Das entschied nun das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der Weinstraße im einstweiligen Rechtsschutz. Das Gericht sieht die Sicherstellung eines Fahrzeugs durch die Polizei nach einem gefährlichen Überholmanöver als rechtmäßig an (Beschl. v. 18.03.2024, Az. 5 L 193/24.NW).

Im vergangenen Oktober fuhr ein Mann entlang der Spaldinger Straße in Speyer in Richtung Waldsee. Der Mann, der noch Fahranfänger ist, wollte zwei vorausfahrende Fahrzeuge zu überholen – also beschleunigte er sein Fahrzeug stark und fuhr (ohne zu blinken) auf die Gegenfahrbahn, um eine Verkehrsinsel zu passieren. Erlaubt waren 50 Kilometern pro Stunde, der Fahranfänger erreichte jedoch eine Geschwindigkeit von etwa 120 Kilometern pro Stunde. Anschließend fuhr er mit etwa 110 Kilometern pro Stunde weiter, vorbei an fünf Einmündungen, einer Kreuzung und zwei Fußgängerüberwegen.

Weitere Verkehrsverstöße naheliegend

Dieses Verhalten blieb nicht unbeobachtet: Polizeibeamte in Zivil verfolgten den Fahrer und unterzogen ihn nach dem Einbiegen in eine andere Straße einer Verkehrskontrolle. Nach der Kontrolle stellten sie das Fahrzeug sicher. So sollten etwaige Gefahren, die vom Fahrer und dessen Fahrweise ausgehen, abgewendet werden. Der Fahrer wollte die Sicherstellung jedoch nicht auf sich sitzen lassen und legte Widerspruch ein. Außerdem beantragte er die Herausgabe des Fahrzeugs. Da der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hatte, stellte er zusätzlich einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Neustadt. Dieser blieb jedoch erfolglos.

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Angesichts der vorliegenden Umstände entschied das Gericht, dass die Sicherstellung des Fahrzeugs im Eilverfahren aufrechtzuerhalten sei, da sie rechtlich nicht zu beanstanden sei. Aufgrund des erheblich verkehrswidrigen und rücksichtslosen Fahrverhaltens des Mannes sei es naheliegend, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche Verkehrsverstöße begehen werde, so die Richter des VG. Das Gericht betonte, dass sein Fahrverhalten einer gravierenden Missachtung verkehrsrechtlicher Regelungen gleichkomme und von einer kaum zu überbietenden Ignoranz geprägt gewesen sei – auch deshalb, weil dabei Fußgänger gefährdet wurden, die völlig ungeschützt gegen Kollisionen seien.

Zusätzlich berücksichtigte das Gericht, dass der Fahrer bereits mehrfach durch erheblich verkehrswidriges Fahrverhalten aufgefallen war. Seine wiederholten Verstöße zeigten, dass er sich weder von Verkehrsregeln noch polizeilichen Ansprachen oder von Bußgeldbescheiden beeindrucken ließ.

Polizei konnte von unbelehrbarer Person ausgehen

Das Gericht entschied, dass die Polizeibeamten zu Recht davon ausgehen durften, dass es sich bei dem Fahrer um einen rücksichtslosen Verkehrsteilnehmer sowie eine unbelehrbare Person handle und somit eine konkrete Wiederholungsgefahr bestehe. Aufgrund der besonderen Sachlage und des fehlenden Einsichtsvermögens des Fahranfängers seien die Beamten somit zu Recht davon ausgegangen, dass eine Gefahrenlage weiterbestehen würde, nachdem sie den Antragsteller der Verkehrskontrolle unterzogen hatten.

Möglicherweise ist das letzte Wort hier aber noch nicht gesprochen. Der Fahrer hat die Möglichkeit, gegen den Beschluss Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einzulegen.

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