Ein Kunde kann womöglich vom Kauf zurücktreten, wenn der Online-Händler ihn nicht vor dem Verkauf auf die eingeschränkte Bezugsmöglichkeit der Upgrade aufmerksam gemacht hat. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichtes Essen.

Im vorliegenden Fall bestellte ein Kunde über die Webseite eines Shop-Betreibers zwei Software- Programme. Es handelte sich dabei um MS Office 2007 einschließlich eines Upgrades auf die aktuelle Version MS Office 2010. Bereits die Überschrift des Produkts enthält den Passus »inkl. MS Office 2010 Technologie Garantie«; im weiteren Verlauf werden diejenigen Umstände dargelegt, unter denen ein Besteller berechtigt ist, das Upgrade MS 2010 kostenfrei in Anspruch zu nehmen. Auf der Internetseite und dem Bestellformular wurde nicht auf die zeitliche Beschränkung der Bezugsmöglichkeit des Upgrades hingewiesen.

Im Folgenden trat der Käufer vom Kauf dieser Software zurück und forderte die Rückzahlung des Kaufpreises. Darüber hinaus forderte er Schadensersatz gegen Rückgabe der Software-Programme.

Das Amtsgericht Essen gab der Klage des Kunden mit Urteil vom 15.07.2011 (Az. 29 C 502/10) statt. Aufgrund der Darstellung auf der Webseite des Online-Händlers durfte er von einem unbegrenzten Bezugsrecht bezüglich des Updates ausgehen. Der Verkäufer muss klipp und klar auf das beschränkte Bezugsrecht hinweisen, weil das für den Käufer einer Software von großer Bedeutung im Hinblick auf seine Kaufentscheidung ist.