Der Führerscheinentzug ist die massivste Maßnahme, die dem deutschen Verkehrsrecht als verkehrserzieherische Maßnahme zur Verfügung steht. Oft steht für Betroffene mit einem Entzug Einiges auf dem Spiel, so droht beispielsweise der Verlust des Arbeitsplatzes. Eine anwaltliche Beratung kann hier besonders sinnvoll sein.
In welchen Fällen es sich lohnt, Einspruch einzulegen, was das Fahrverbot und den Führerscheinentzug voneinander abgrenzt, welche Sperrfristen und Auflagen zur Wiedererteilung gelten und vieles mehr finden Sie nachfolgend zusammengefasst.
Einspruch gegen Führerscheinentzug
Wir können Ihnen helfen! Wenn Sie der Ansicht sind, dass Ihr Führerscheinentzug zu Unrecht ausgesprochen wurde, dann können Sie dagegen vorgehen. Unsere erfahrenen Anwälte stehen Ihnen dabei zur Seite, das Erstgespräch ist sogar kostenlos. Über Ihre rechtlichen Möglichkeiten informieren wir Sie unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) bundesweit.
Auf einen Blick
- Wichtig ist die Abgrenzung zwischen den Begriffen Fahrverbot und Führerscheinentzug.
- Fahrverbot = temporärer Entzug der Fahrerlaubnis
- Führerscheinentzug: tatsächlicher und dauerhafter Entzug der Fahrerlaubnis – diese muss dann komplett neu erteilt werden.
- Auslöser für einen Führerscheinentzug: zu viele Punkte in Flensburg, Straftaten am Steuer, schwere Verstöße in der Probezeit und mehr als 1,1 Promille am Steuer.
- Der Entzug kann entweder unverzüglich direkt vor Ort oder durch einen entsprechenden Bescheid erfolgen.
Fahrverbot versus Führerscheinentzug
Oftmals werden Fahrverbot und Führerscheinentzug sprachlich miteinander verwechselt – es handelt sich jedoch um völlig unterschiedliche Konsequenzen verkehrsrechtlicher Vergehen.
Das Wort „Fahrverbot“ bezeichnet lediglich die temporäre Entziehung des Führerscheins, zum Beispiel infolge einer höheren Geschwindigkeitsübertretung, die neben einem Bußgeld und Punkten zusätzlich auch noch mit einem einmonatigen Fahrverbot einhergeht. Dieser Entzug beträgt jedoch maximal drei Monate.
Während dieser Zeit wird man dazu aufgefordert, den tatsächlichen Führerschein für die Zeit des Fahrverbots abzugeben und nach dem Ablauf der Strafe wieder abzuholen.
Alles Wichtige zum Fahrverbot
Wir haben alle wichtigen Informationen rund um das Fahrverbot in einem eigenen Text kompakt zusammengefasst.
Nicht so beim Führerscheinentzug. Hier wird der Führerschein tatsächlich von der Behörde „eingezogen“. Um wieder eine entsprechende Fahrerlaubnis zu erhalten, muss diese erneut beantragt werden. Oft ist das jedoch erst nach einer bestimmten Sperrfrist und in manchen Fällen – beispielsweise bei Alkohol am Steuer – sogar nur unter Besuch einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (kurz: MPU) möglich.
Auslöser des Führerscheinentzugs
- Erreichen der Acht-Punkt-Grenze im Fahreignungsregister (Punkte in Flensburg)
- Straftaten, die in Zusammenhang mit dem Verkehrsrecht stehen – Beispiel: Fahrerflucht
- Bei mehreren A-Verstößen und/oder mehreren B-Verstößen innerhalb der Probezeit
- Überschreitung der 1,1 Promillegrenze am Steuer
Gerade im letztgenannten Fall, genau wie bei beim Nachweis von Betäubungsmittelmissbrauch kann der Führerschein zunächst auch einmal vorläufig entzogen werden, wenn der Fahrer sozusagen auf frischer Tat ertappt wird. Über einen tatsächlich endgültigen Entzug der Fahrerlaubnis müssen dann jedoch noch Gerichte entscheiden.
Zeitpunkt des Entzugs
In der Regel erfolgt der Entzug der Fahrerlaubnis unverzüglich – insbesondere wenn ein Fahrzeugführer unmittelbar von der Polizei gestoppt wird.
Im Falle des Erreichens der 8-Punkte-Begrenzung oder bei Verstößen innerhalb der Probezeit, erfolgt ein Bescheid durch die Fahrerlaubnisbehörde. Dort wird in der Regel ein konkreter Zeitpunkt für den Entzug der Fahrerlaubnis genannt.
Sperrfristen
Auch teilt die Behörde in einem Schreiben mit, mit welcher Sperrfrist der konkrete Führerscheinentzug einhergeht. Das heißt, welche Zeit vergehen muss, bis der entsprechende Verkehrssünder einen Antrag auf Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis beantragen kann. Die Länge der Frist richtet sich nach Art und Schwere des Delikts, welches den Entzug auslöst und kann zwischen sechs Monaten und fünf Jahren dauern. Gerade bei Alkohol- und Drogendelikten kann zusätzlich zur Sperrfrist eine weitere Auflage in Form einer Medizinisch-Psychologischen-Untersuchung (MPU) erteilt werden.
In seltenen Fällen ist es möglich, die verhängte Sperrfrist zu verkürzen oder eine Wiedererteilung ohne besondere Auflagen zu erreichen.
Dies wird seitens der Behörde jedoch erst dann mitgeteilt, wenn ein Antrag auf Wiedererteilung gestellt wird. Möchten Sie bereits vorab erfahren, ob eine MPU notwendig ist, lässt sich dies auch vorab von der Behörde auf Anfrage in Erfahrung bringen.
In seltenen Fällen ist es möglich, die verhängte Sperrfrist zu verkürzen oder eine Wiedererteilung ohne besondere Auflagen zu erreichen. Dies stellt jedoch kein einfaches Unterfangen dar und liegt ausschließlich im Ermessen des Gerichts. Ratsam ist es, bei einem entsprechenden Vorhaben anwaltliche Unterstützung zu suchen.
Wiedererteilung
Nach einem Führerscheinentzug erhält man den Führerschein nicht automatisch wieder zurück. Es ist ein entsprechender Antrag bei der Führerscheinstelle einzureichen. Diese prüft dann, ob alle Voraussetzungen zur Wiedererteilung vorliegen (insbesondere ob die Sperrfrist eingehalten wurde) und ob zusätzlich eine MPU absolviert werden muss.
Ist diese notwendig, muss der Antragsteller eine Begutachtungsstelle benennen, an die der Auftrag zur Feststellung der Eignungsfrage weitergeleitet werden soll. Je nach Begutachtungsanlass fallen gemäß den Angaben des ADAC rund 350 bis 750 Euro an Kosten an, die der Antragsteller selbst zu tragen hat. Im Rahmen einer solchen Untersuchung können im Falle von Drogen- oder Alkoholdelikten sogar Haar- oder Urinproben durch die Gutachterstelle entnommen werden. Auch hier sind die Kosten der jeweiligen Analysen vom Begutachteten zu übernehmen.
Das entsprechende schriftliche Ergebnis der MPU sollte der Antragsteller dann an sich selbst zustellen lassen und nicht direkt an die Führerscheinstelle. Denn: liegt ein negatives Testergebnis vor, würde man der Behörde eine weitere, neue Akteneintragung zur Nichteignung liefern.
Einspruch gegen Führerscheinentzug einlegen?
Gegen einen Bescheid, der den Führerscheinentzug anordnet, lässt sich im Rahmen eines Einspruchsverfahrens rechtlich vorgehen. Dazu sollte jedoch dringend ein erfahrener Verkehrsrechtsanwalt konsultiert werden. Oft kann es hilfreich sein, zunächst einmal Akteneinsicht zu beantragen und sich mithilfe des Anwalts einen Überblick der Lage zu verschaffen. Im Falle eines Einspruchsverfahrens wird die finale Entscheidung zum Führerscheinentzug dann von einem Gericht gefällt.
Verjährung des Führerscheinentzugs
Aufgrund der hohen Kosten und Aufwände für Medizinisch-Psychologische-Untersuchungen wird von einigen Betroffenen bis zum Ende der Verjährungsfrist des Führerscheinentzugs gewartet, bis sie einen Antrag auf Neuerteilung stellen. Die zehnjährige Verjährungsfrist beginnt jedoch erst dann, wenn in den fünf Jahren, die auf den Führerscheinentzug folgen, kein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung begangen wird. Ergo: erst nach 15 Jahren wird ein Verstoß, der zum Führerscheinentzug geführt hat, aus der Akte des Betroffenen gelöscht.
Daher wird von vielen Fahrerlaubnisbehörden in diesem Falle auch das erneute Ablegen einer Führerscheinprüfung verlangt. Die These der Behörden: nach so einer langen Zeit ist nicht anzunehmen, dass der jeweilige Verkehrsteilnehmer noch über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, als Führer eines motorisierten Fahrzeugs sicher am Straßenverkehr teilzunehmen.
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