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Was tun?

Einspruch bei Fahrverbot

Ein Fahrverbot ist ein durch ein Gericht oder durch eine Verwaltungsbehörde erlassenes Verbot, ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Raum zu führen. Jährlich werden in Deutschland bis zu 500.000 temporäre Fahrverbote verhängt. Nicht immer muss das Verhängen eines Fahrverbotes von einem Betroffenen akzeptiert werden – es stehen Möglichkeiten des Einspruchs zur Verfügung. Welche das sind und in welchen Fällen diese geltend gemacht werden sollen: hier im Überblick.

Ein Fahrverbot bedeutet – im Gegensatz zum Entzug der Fahrerlaubnis – eine nur temporäre Entziehung des Führerscheins. Hier darf der Betroffene für eine bestimmte Zeit kein Fahrzeug führen (max. 3 Monate). Häufige Auslöser von Fahrverboten: Erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen, das Überfahren einer roten Ampel oder Abstandsunterschreitungen auf der Autobahn. Läuft die Dauer des Fahrverbots aus, erhält der Betroffene seinen Führerschein von der Behörde zurück.

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Sie sind nicht alleine! Unser erfahrenes Anwaltsteam hat bereits tausende Verkehrsrechts-Delikte bundesweit verteidigt. Füllen Sie einfach folgendes Formular aus, um zu erfahren, wie wir Ihnen helfen können:

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In aller Kürze

Ein Fahrverbot ist – im Gegensatz zum Entzug der Fahrerlaubnis – ein nur vorübergehendes Verbot des Führens eines Fahrzeugs. Die staatliche Maßnahme dient vornehmlich der Erziehung des Verkehrssünders.
Wird ein Verstoß mit Fahrverbot geahndet, erhalten Sie ein Schreiben der jeweiligen Behörde. In der Regel – wenn in den letzten 24 Monaten keine Verstöße vorlagen – können Sie selbst bestimmen, wann innerhalb der nächsten vier Monate das Fahrverbot angetreten wird.
Insbesondere wenn Verkehrsteilnehmer existentiell auf Ihre Fahrerlaubnis angewiesen sind – sie beispielsweise im Job dringend benötigen -, kann ein sogenannter Härtefall vorliegen. Dann kann eine Umwandlung in eine empfindliche Geldbuße erfolgen. Dazu ist jedoch eine sehr schlüssige Argumentation erforderlich, zu der eine anwaltliche Beratung erfolgen sollte.

Fahrverbot oder Fahrerlaubnisentzug

Das Fahrverbot bezeichnet eine temporäre Entziehung des Führerscheins. Hier darf der Betroffene für eine bestimmte Zeit kein Fahrzeug führen (max. 3 Monate).

Er bekommt den Führerschein danach wieder ausgehändigt. Der Entzug der Fahrerlaubnis hingegen ist wesentlich gravierender, weil der Betroffene nach Ablauf der Sperrfrist das Dokument ganz neu beantragen muss. Das zieht oft eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) nach sich.

Ein Verstoß, der mit 2 Punkten geahndet wird, zieht ein Fahrverbot nach sich.

Es gibt jedoch keine grundsätzliche Regelung, ab welcher Bußgeldhöhe Punkte verhängt werden. Es kommt darauf an, ob die Tat die Sicherheit des Verkehrs gefährdet oder nicht. So müssen Sie ein Bußgeld von 80 Euro für das Fahren in einer Umweltzone ohne gültige Umweltplakette zahlen, es gibt aber keinen Punkt.

Der Verstoß Handy am Steuer kostet hingegen nur 60 Euro, reduziert aber nachweislich die Konzentration des Fahrers und wird deshalb mit einem Punkt geahndet. Haben Sie 8 Punkte angesammelt, ist die Folge der Entzug des Führerscheins.

Im Rahmen eines freiwilligen Fahreignungsseminars kann ein Punkt abgebaut werden. Wer nicht mehr als 5 Punkte auf dem Konto hat, kann jährlich einen Punkt abbauen. Ansonsten verfallen die Punkte nach bestimmten Fristen, die von der Schwere des Verstoßes abhängen.

Häufigste Gründe für ein Fahrverbot

  1. Fahrverbot wegen Geschwindigkeitsüberschreitung
  2. Fahrverbot nach Rotlichtverstoß
  3. Fahrverbot nach Abstandsvergehen
  4. Fahrverbot wegen Alkohol



Einspruch gegen den Bescheid einlegen

Sie können innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen, danach wird das Fahrverbot rechtskräftig. Nach diesem Zeitraum müssen Sie den Führerschein abgeben. Bei unserem Partner Legalbird können Sie Ihren Bußgeldbescheid kostenlos prüfen lassen: Jetzt starten.

Ausnahmen: Wenn in den letzten zwei Jahren vor Rechtskraft des Bußgeldbescheides ein Fahrverbot gegen Sie verhängt wurde, läuft die Frist zur Abgabe des Führerscheins erst vier Monate nach Rechtskraft der Entscheidung ab, sog. „Ersttäter“-Begehung.

Lässt sich ein Fahrverbot umgehen?

Ein Fahrverbot zu umgehen ist theoretisch zwar möglich – die praktische Umsetzung gestaltet sich jedoch häufig herausfordernd. Oft wenden sich Betroffene daher an entsprechende Spezialisten auf dem Gebiet des Verkehrsrechts. Denn: ist das Schreiben der Behörde erst einmal eingetrudelt, besteht nur ein kurzes Zeitfenster zum Einlegen eines Einspruchs. Dieser muss zudem juristisch sauber verfasst sein, sodass überhaupt Chancen auf Erfolg bestehen.

Voraussetzungen für ein Einspruchsverfahren:

  • Einspruchsfrist (zwei Wochen) noch nicht abgelaufen
  • Berufung auf Härtefall (nicht zumutbare Beeinträchtigung durch das Fahrverbot, zum Beispiel bei Berufskraftfahrern)
  • Augenblickversagen (Feststellen einer lediglich leichten Fahrlässigkeit)

Härtefallberufung

Gehen von einem verhängten Fahrverbot besonders schwerwiegende Konsequenzen aus, besteht die Möglichkeit, sich auf die sogenannte Härtefallregelung zu beziehen. Schwerwiegende Konsequenzen bestehen jedoch noch nicht für denjenigen, der sein Auto lediglich benötigt, um zur Arbeitsstelle zu gelangen (insbesondere dann nicht, wenn Alternativen wie die Nutzung des Öffentlichen Nahverkehrs zur Verfügung stehen).

Eine entsprechende Berufung erfordert eine überzeugende Argumentation gegenüber der Behörde. Sie wird in der Regel lediglich dann akzeptiert, wenn existentielle Nöte in Folge des Fahrverbots eintreten würden – beispielsweise bei Berufskraftfahrern, bei denen das Bestehen der Fahrerlaubnis Grundlage für das Erarbeiten der Lebensgrundlage ist.

Tipp: Sie wissen nicht, ob eine Härtefallberufung in Ihrem Fall argumentierbar wäre? Nutzen Sie unseren Service der kostenlosen Erstberatung, um Klarheit über Ihre Möglichkeiten zu erlangen. Rufen Sie uns einfach unter 0221 / 57 14 32 6885 (Beratung bundesweit) an oder laden Sie hier direkt Ihren entsprechenden Behördenbescheid zur Prüfung hoch.

Augenblickversagen

Das Verhängen von Fahrverboten zielt vor allem darauf ab, entsprechende Verkehrssünder zu erziehen und Fehlverhalten zu sanktionieren. Nicht immer sind Fahrzeugführer jedoch vollständig verantwortbar zu machen, wenn ihnen ein Fehler unterläuft. Zum Beispiel dann nicht, wenn Schilder nicht gut einsehbar sind oder der sogenannte Mitzieheffekt auftritt – man beispielsweise lanfährt, weil der Vorausfahrende fälschlicherweise losfährt.

Den Behörden ist dabei klar: Nicht jede Fahrt verläuft fehlerfrei und nicht jeder Fahrer ist perfekt. Daher kann bei überzeugender Einzelfallargumentation eine gewisse Nachsicht zugelassen werden. Gelingt dies, kann die Behörde das ausgesprochene Fahrverbot in eine Geldstrafe wandeln. Diese fällt dann meist relativ empfindlich aus, da ja nach wie vor eine spürbare Sanktion des Verkehrsteilnehmers erfolgen soll.

Es ist sehr schwer, ein erteiltes Fahrverbot zu umgehen – und ohne Anwalt in den meisten Fällen aussichtslos.

Umso wichtiger ist es, dass Sie schnell handeln und nach dem Erhalt des Bescheids innerhalb von 2 Wochen Einspruch einlegen.

Wir wissen, wie Sie optimal auf ein Fahrverbot reagieren sollten. Dann können Sie das Fahrverbot abmildern oder gar abwenden.

Ihre Chancen sind besonders gut, wenn Sie beruflich oder durch andere Verpflichtungen auf die Fahrerlaubnis angewiesen sind.

Christian Solmecke, Rechtsanwalt und Partner bei WILDE BEUGER SOLMECKE

Wir sind bekannt aus

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Fahrverbot wegen Geschwindigkeitsüberschreitung

Hier spielt vor allem die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung eine Rolle. Die beiden Tabellen verschaffen dazu einen detaillierten Überblick. Außerdem können Sie mit unserem Geschwindigkeits-Checker in wenigen Sekunden einschätzen, welche Konsequenzen bei Ihrer Überschreitung drohen könnten: Jetzt prüfen.

Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit außerorts

Verstoß Strafe Punkte Fahrverbot Lohnt ein Einspruch?
26 – 30 km/h 80 € 1 1 Monat Ja
31 – 40 km/h 120 € 1 1 Monat Ja
41 – 50 km/h 160 € 2 1 Monat Ja
51 – 60 km/h 240 € 2 1 Monat Ja
61 – 70 km/h 440 € 2 2 Monate Ja
über 70 km/h 600 € 2 3 Monate Ja

Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit innerorts

Verstoß Strafe Punkte Fahrverbot Lohnt ein Einspruch?
21 – 25 km/h80 €1 1 MonatPrüfen
26 – 30 km/h 100 € 1 1 Monat Prüfen
31 – 40 km/h 160 € 2 1 Monat Ja
41 – 50 km/h 200 € 2 1 Monat Ja
51 – 60 km/h 280 € 2 2 Monate Ja
61 – 70 km/h 480 € 2 3 Monate Ja
über 70 km/h 680 € 2 3 Monate Ja

Fahrverbot nach Rotlichtverstoß

Eine rote Ampel zu überfahren kann den Straßenverkehr stark gefährden und zieht erhebliche Konsequenzen, wie z. B. Fahrverbote und/oder hohe Geldstrafen nach sich. In erster Linie unterscheidet man rechtlich zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Rotlichtverstoß. Letzterer hat neben einer Geldbuße und Punkten in Flensburg auch ein Fahrverbot zur Folge.

Der einfache Rotlichtverstoß

Ein einfacher Rotlichtverstoß liegt vor, wenn Sie eine rote Ampel überfahren und zu diesem Zeitpunkt das Rotlicht weniger als eine Sekunde leuchtete. Der einfache Rotlichtverstoß hat eine Geldbuße von aktuell 90 Euro sowie einen Punkt im Verkehrszentralregister zur Folge.

Der qualifizierte Rotlichtverstoß

Wenn die Ampel vor dem Überfahren mehr als eine Sekunde rot geleuchtet hat, spricht man von einem qualifizierten Rotlichtverstoß. In der Regel kommt es zu einem einmonatigen Fahrverbot, einer Geldbuße von mindestens 200 Euro und zwei Punkten im Verkehrszentralregister.

Wurde ein anderer Verkehrsteilnehmer durch das Überfahren der roten Ampel zusätzlich gefährdet, erhöht sich die Geldbuße auf 320 Euro. Entsteht durch das Ereignis ein Unfall, steigt das Bußgeld auf 360 Euro.

Verteidigungsmöglichkeiten – was Ihr Anwalt tun kann

Sollte Ihnen aufgrund eines Rotlichtverstoßes ein Fahrverbot drohen, machen Sie zunächst keine Angaben. Kontaktieren Sie nach Erhalt des Bußgeldbescheids einen Anwalt und lassen Sie prüfen, ob ein Einspruch sinnvoll ist. Hier geht es vor allem darum, ob sich aus der Verfahrensakte entlastende Tatsachen ergeben.

Dabei geht es vornehmlich darum, festzustellen, ob die Rotlichtzeit überhaupt richtig ermittelt wurde, also die Ampel zum Zeitpunkt des Überfahrens tatsächlich schon seit einer Sekunde auf Rotlicht stand.

Weitere entlastende Tatsachen bei Rotlichtverstoß

Zu kurze Gelbphase

Je nach zugelassener Höchstgeschwindigkeit muss die Gelbphase drei Sekunden (bei 50 km/h), vier (bei 60 km/h) oder fünf Sekunden (bei 70 km/h) betragen. Um ein Fahrverbot zu umgehen, sollte der Anwalt klären, ob die Dauer der Gelbphase bei der Ampel diesen Vorgaben entspricht.

Fehlerhafte Messung

Nicht selten treten Fehler bei der Messung der Rotlichtphase auf. Diese erfolgt in der Regel über zwei in der Fahrbahn befindliche Induktionsschleifen. Wenn z. B. die erste Induktionsschleife falsch platziert ist, führt dies zu inkorrekten Messergebnissen aufgrund einer zu langen Rotlichtphase. Auch Fehler innerhalb der Überwachungsanlagen können das Messergebnis negativ beeinflussen. So müssen die Messgeräte regelmäßig geeicht werden. Dies gilt es zu überprüfen.

Absehen von einem Fahrverbot

Im Einzelfall sind besondere Umstände abzuwägen und individuell zu beurteilen. So wird häufig von einem Fahrverbot abgesehen, wenn der Fahrer dadurch seinen Arbeitsplatz verlieren würde. Ein anderes Argument gegen den Entzug des Führerscheins kann sein, dass nur eine abstrakte, aber keine konkrete Gefährdung für den Straßenverkehr ausging, weil das Ereignis z. B. nachts in einem ländlichen Bereich stattfand.

Fahrverbot wegen Alkohols am Steuer

Wer die Grenze von 0,5 Promille überschreitet, dem droht ein Fahrverbot.

Wie lange das Fahrverbot gilt und wie hoch das Bußgeld ausfällt, ergibt sich aus der Häufigkeit und der Schwere des Verstoßes und gliedert sich wie folgt:

Mann öffnet Bierflasche am Steuer
  1. Beim 1. Mal: 500 Euro Bußgeld, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot
  2. Beim 2. Mal: 1000 Euro Bußgeld, 2 Punkte und 3 Monate Fahrverbot
  3. Beim 3. Mal: 1500 Euro Bußgeld, 2 Punkte und 3 Monate Fahrverbot
  4. Gefährdung des Verkehrs unter Alkoholeinfluss (gilt ab 0,3 Promille): 3 Punkte, Entziehung des Führerscheins, Freiheits- und/oder Geldstrafe
  5. Alkoholgehalt im Blut mit über 1,09 Promille: 2 Punkte + Fahrverbot + Geld- oder Freiheitsstrafe ODER 3 Punkte + Entziehung der Fahrerlaubnis + Geld- oder Freiheitsstrafe

Fahrverbot nach Abstandsvergehen

In der Straßenverkehrsordnung ist nicht geregelt, welcher Abstand zum Vordermann eingehalten werden muss. § 4 Abs. 1 StVO bestimmt nur, dass der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein muss, dass auch in den Fällen hinter ihm gehalten werden kann, in denen plötzlich gebremst wird.

Für die Bestimmung des erforderlichen Sicherheitsabstandes hilft die Praxis mit der Faustformel weiter, dass allgemein als erforderlicher Sicherheitsabstand der halbe Tachoabstand gilt. Wann ein Fahrverbot bei einer Abstandsmessung droht, erläutern die folgenden Tabellen.

Abstandsverstoß mit mehr als 100 km/h

Tatbestand Bußgeld Punkte Fahrverbot
Abstand weniger als 3/10 des halben Tachowertes 160 € 2 1 Monat
Abstand weniger als 2/10 des halben Tachowertes 240 € 2 2 Monate
Abstand weniger als 1/10 des halben Tachowertes 320 € 2 3 Monate

Abstandsverstoß mit mehr als 130 km/h

Tatbestand Bußgeld Punkte Fahrverbot
Abstand weniger als 3/10 des halben Tachowertes 240 € 2 1 Monat
Abstand weniger als 2/10 des halben Tachowertes 320 € 2 2 Monate
Abstand weniger als 1/10 des halben Tachowertes 400 € 2 3 Monate
Eingangsbereich der Kanzlei WBS mit Blick in einen der Kanzlei-Flügel

Das können wir für Sie tun

Die Chancen für die erfolgreiche Abwendung eines drohenden Fahrverbots sind sehr hoch! Denn fast 85 Prozent aller Bußgeldbescheide sind fehlerhaft. Insbesondere sind die verschiedenen Messverfahren oft fehlerhaft, so dass in diesen Fällen eine erfolgreiche Verteidigung ansetzen kann.

Wir bieten Ihnen eine kostenlose Erstberatung an. Kommt es zu einem Verfahren, gibt es bei uns faire Pauschalpreise mit voller Kostenkontrolle. Wir beraten Sie gerne, gehen die Möglichkeiten mit Ihnen durch und prüfen ob und wie das Fahrverbot verhindert werden kann.Tipp: In vielen Fällen übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung anfallende Verfahrens- oder Gerichtskosten.

Wir können Ihnen helfen

Wir helfen Ihnen gerne! Das Expertenteam steht Ihnen gerne Rede und Antwort für Ihre Fragen.

Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an.