Der Wendler-Song „Egal“ ist dem Lied von Matthias Reim „Das machst du nur, um mich zu ärgern“ verdächtig ähnlich. Dahinter steckt tatsächlich ein aktueller Urheberrechtsstreit zwischen den beiden Sängern. Was es damit juristisch auf sich hat und wie die Auseinandersetzung ausgegangen ist, erfahren Sie in diesem Artikel.

Von Armin Kübelbeck – Eigenes Werk, CC BY-SA 3.0

Wenn Michael Wendler zuletzt in den Schlagzeilen der Medien war, dann weniger mit seiner Musik. In den letzten Monaten sorgten vor allem die Beziehung zu seiner 28 Jahre jüngeren Partnerin Laura Müller sowie die unwahren Verschwörungsmythen, die der Schlagersänger über Telegram verbreitete, für Aufsehen. Hingegen sorgte auch sein Song „Egal“ diesen Sommer für viel Aufmerksamkeit. Wegen diesem gab es aber nun reichlich rechtlichen Diskussionsstoff.

Wie vielen Fans auffiel, ist der Song dem Hit “Das machst du nur, um mich zu ärgern” von Matthias Reim verdächtig ähnlich. Matthias Reim informierte darüber kurzerhand seinen Musik-Verlag. Schließlich wurde ein Expertengutachten zur Rechtslage im Urheberrecht erstellt und rechtliche Schritte gegen den Wendler eingeleitet.

Matthias Reims Hit urheberrechtlich geschützt

Laut Urheberrechtsgesetz sind „Werke der Musik“ als geschützte Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst einzuordnen, wenn es sich bei diesen um eine persönliche-geistige Schöpfung handelt. Auch einzelne Teile eines Musikstückes verdienen urheberrechtlichen Schutz. Allerdings ist dabei zu differenzieren, ob es sich um eine kreative Leistung oder eine banale Folge von Tönen handelt. Wichtig ist, dass der jeweilige Teil des Stückes einen Wiedererkennungswert hat. Um die Verwertung einzelner Teile eines Musikwerkes ging es auch im Rechtsstreit zwischen Wendler und Reim. So heißt es in den anfänglichen Strophen von Reims „Das machst du nur, um mich zu ärgern“:

“Dass ich von ander’n hör’, dass du ‘nen andern hast, und dann auch noch ein; der gar nicht zu dir passt. Musste das sein? Musste das sein?”

Der Wendler machte daraus in seinem Song „Egal“:

Du siehst so anders aus mit deinem blonden Haar, weil er es schöner fand, wie es vorher war, sag nichts, sag nichts.”

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Verwertung wurde nachträglich genehmigt

Das Urheberrecht besteht aus drei Bestandteilen: den Verwertungsrechten, den Nutzungsrechten sowie dem Urheberpersönlichkeitsrecht. Über die Verwertungsrechte verfügt ausschließlich der Urheber Er darf alleine entscheiden, wann und in welcher Form das jeweilige Musikstück veröffentlicht, vervielfältigt und verwertet wird. Durch die Nutzungsrechte kann der Urheber eines Werkes dieses anderen überlassen, sodass jene – etwa Plattenfirmen, Veranstalter, Verlage oder andere Privatpersonen – es verwerten dürfen. Reim hatte dem Wendler jedoch niemals Nutzungsrechte an seinem Song eingeräumt. Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt die persönliche Beziehung zwischen Musikwerk und Urheber. So hat letzter zum Beispiel das Recht in Verbindung mit seinem Werk namentlich genannt zu werden oder er genießt den Schutz vor Entstellung.

Zweck dieser drei Bestandteile ist es, den Urheber und sein Werk zu schützen und mögliche finanzielle Ansprüche zu vergelten. Bei dem Urheber eines Musikstücks handelt es sich in der Regel um den Komponisten und ggf. den Textautor. Das ist beim Musiktitel „Das machst du nur, um mich zu ärgern“ nicht Reim, sondern Songwriter Joachim Horn-Bernges, der laut Wendlers Angaben auch entschädigt wurde.

Letztendlich kam es zu einer Einigung zwischen Matthias Reim und dem Wendler. Letzterer darf seinen Song weiter singen. Dies wurde von Reim und seinem Musikverlag für die Zukunft genehmigt. Grundlage dafür ist ein Lizenzvertrag, der vorsieht, dass Michael Wendler nun regelmäßig für die Verwertung des Liedes zahlen muss. War dann wohl doch nicht so ganz „Egal“!

Manuel Leidinger