Seit nunmehr bald 15 Jahren vertreten wir Betroffene, die eine Filesharing-Abmahnung erhalten haben. Mit über 70.000 Mandanten in diesem Bereich und unzähligen Verfahren sind wir die erfahrenste Kanzlei in diesem Bereich. Im Laufe der vergangenen Jahre, hat sich zudem die Lage im Bereich der Filesharing-Verfahren sehr zu Gunsten der Abgemahnten entwickelt. Die zahlreichen positiven Urteile zeigen dies eindrucksvoll. Hier ein kleiner Überblick:

Wenn Sie ebenfalls eine Filesharing Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen erhalten haben, bleiben Sie erst einmal ruhig und verfallen nicht in Panik! Sie sollten in keinem Fall unüberlegt die der Abmahnung beiliegende Unterlassungserklärung unterschreiben oder mit der abmahnenden Kanzlei in Kontakt treten, denn dies kann sich ggf. negativ auf Sie auswirken. Wenn Sie eine Filesharing Abmahnung erhalten haben, sollten Sie sich zuerst genau darüber informieren, wie Sie am besten vorgehen. Heutzutage können wir Ihnen schnell, sicher und zielführend behilflich sein. Ziel unserer Verteidigung ist es, dass Sie weder die geforderten Beträge zahlen, noch dass Sie ein Gerichtsverfahren über sich ergehen lassen müssen. Die folgenden siegreichen Urteile sollten Ihnen aber die Sorge nehmen. Unzählige Gerichte entscheiden inzwischen zugunsten der Abgemahnten. Wir sind jederzeit für Sie da und stehen Ihnen mit unserer Expertise zur Seite.


  • DEZ 2022

    Filesharing-Erfolg vor dem AG Düsseldorf

    Allein das mangelnde Einräumen der Rechtsverletzung durch den einzig in ernsthaft Betracht kommenden Täter der streitigen Rechtsverletzung, einen benannten Zeugen, lässt einen Rückschluss auf die zwingende Täterschaft des Abgemahnten als Anschlussinhaber nicht zu, wenn das Gericht – im Gegenteil – davon überzeug ist, dass eine Täterschaft des Abgemahnten höchstwahrscheinlich ausscheidet. Das Amtsgericht Düsseldorf kam daher zu dem Ergebnis, dass die Rechteinhaberin gegen den Abgemahnten keinen Anspruch auf Schadensersatz oder auf Ersatz von Abmahnkosten hat. Der Abgemahnte haftet weder als Täter oder Teilnehmer noch als Störer für die behauptete Rechtsverletzung, denn es stand bis zuletzt nicht fest, dass er die behauptete Rechtsverletzung begangen hatte.

    AG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2022, Az. 10 C 102/20

  • JUL 2022

    Das eigene Kind zu belehren genügt

    Eltern sind verpflichtet, die Internetnutzung ihres minderjährigen Kindes zu beaufsichtigen, um eine Schädigung Dritter durch das Kind zu verhindern. Dazu zählt die Verhinderung der Urheberrechte verletzenden Teilnahme des Kindes an Tauschbörsen. Allerdings genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt.

    Landgericht Köln, Urteil vom 21.07.2022, Az. 14 O 152/19

  • APR 2022

    Der in Anspruch genommene Internet-Anschlussinhaber konnte die Klage von Frommer Legal und Warner Bros. Entertainment GmbH vor dem Amtsgericht München erfolgreich verteidigen. Das Amtsgericht München kam in seinem Urteil zu dem Ergebnis, dass der Abgemahnte Anschlussinhaber nicht der Täter ist. Gegenteiliges konnte Warner Bros. Entertainment nicht beweisen. Folglich wurde die Klage auf Zahlung komplett abgewiesen.

    AG München, Urteil vom 01.04.2022 , Az. 112 C 10322/21

  • DEZ 2020

    Bundesgerichtshof zum Filesharing: Anschlussinhaber muss Täter nach Abmahnung nicht verpetzen

    Müssen Filesharing-Abgemahnte bereits nach Erhalt einer Abmahnung im außergerichtlichen Verfahren Auskunft darüber geben, wer als Täter der Urheberrechtsverletzung in Frage kommt? Mit anderen Worten: Müssen Abgemahnte den wahren Täter verpetzen? Diese Frage war bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Nun hat der BGH die Rechte der Abgemahnten zu Recht gestärkt und entschieden, dass Betroffene den ihnen bekannten Täter nicht benennen müssen. Damit ist klar: Anschlussinhaber sind nicht verpflichtet, nach Erhalt einer Abmahnung außergerichtlich gegenüber den Rechteinhabern den wahren Täter auszuliefern. Abgemahnt worden war ein Anschlussinhaber, der angeblich das Computerspiel Saints Row3 angeboten haben soll. Die Klage gegen den Internetanschlussinhaber wurde jedoch abgewiesen. 

    Zu unserem Artikel: https://www.wbs.legal/urheberrecht/abmahnung-filesharing/bgh-zum-filesharing-anschlussinhaber-muss-taeter-nach-abmahnung-nicht-verpetzen-53519/

  • OKT 2020

    Großeltern haften nicht für Urheberrechtsverletzung ihrer 11-jährigen Enkels während Wochenendbesuchs

    Während eines Wochenendbesuches hatte das Kind offenbar ein Computerspiel heruntergeladen. Die Rechteinhaber nahmen sowohl den Großvater als auch das Kind in Anspruch.

    Das Landgericht entschied, dass gegenüber dem Großvater kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten oder Zahlung von Schadensersatz bestehe, da keine Aufsichtspflichtverletzung vorlag. Der Großvater hat keine gesetzliche Aufsichtspflicht nach § 832 Abs.1 BGB. Der Großvater hat die Aufsichtspflicht auch nicht vertraglich übernommen, § 832 Abs.2 BGB. Aufgrund der kürze eines Wochenendbesuches bestehe bereits keine Aufsichtspflicht.

    Das Landgericht war der Ansicht, dass auch eine Haftung des Kindes ausscheide, denn es hatte zur Tatzeit nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht. Ein 11-jähriger verstehe nicht, dass (illegales) herunterladen eines Computerspieles eine Rechtsverletzung darstellt. Dies gilt selbst, wenn dem Kind die Nutzung einer Internet-Tauschbörse untersagt wurde. Für das Gericht war auch nicht festgestellt, dass das Kind die Fähigkeit habe, eine Illegale-Tauschbörse zu erkennen.

    Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 29.10.2020, Az. 2-03 O 15/1

  • NOV 2020

    Anschlussinhaber muss neue Adressen von Ex-Mitbewohnern nicht kennen

    Entgegen der Auffassung der Rechteinhaberin entspringt eine – grundsätzlich in Betracht kommende – Verpflichtung des Anschlussinhabers, die ladungsfähige Anschriften der Alternativtäter mitzuteilen, allerdings schon nicht der ihn auf Grund der Täterschaftsvermutung treffenden sekundären Darlegungslast, sondern kann nur daraus folgen, dass der Anschlussinhaber nach allgemeinen zivilprozessualen Regeln, verpflichtet sein kann, an dem Beweisantritt der beweisbelasteten Partei mitzuwirken. Dass der Abgemahnte dazu heute nicht mehr in der Lage ist, weil ihm die Anschriften seiner – ehemaligen – Mitbewohner nicht mehr bekannt sind, nachdem zwischen Feststellung der Urheberrechtsverletzung am 27.10.2017 und der gerichtlichen Verfolgung der daraus erwachsenden Ansprüche mehr als zweieineinhalb Jahre vergangen sind und die Wohngemeinschaft zwischenzeitlich aufgelöst ist, ohne dass deren Mitglieder in Kontakt geblieben wären, gereicht dem Abgemahnten nicht zum Nachteil. Dass eine aktuelle Anschrift nicht mehr vorliegt, nachdem sich die Klägerin entschlossen hat, ihre Ansprüche nicht zeitnah, sondern erst nach zweieinhalb Jahren gerichtlich geltend zu machen, fällt der Rechteinhaberin daher selbst zur Last.

    Amtsgericht Stuttgart, Beschluss vom 06.11.2020, Az. 3 C 2844/20

  • JUL 2019

    Amtsgericht Düsseldorf: Benennung des Täters ausreichend

    Das Amtsgericht (AG) Düsseldorf hat die Klage der Berlin Art e.K. vertreten durch den Rechtsanwalt Yussof Sarwari abgewiesen. Unserem Mandanten hatte die Gegenseite vorgeworfen, im Wege des Filesharings Dritten einen Porno über seinen Internetanschluss zum Download angeboten zu haben. Interessant ist das Urteil, da das Gericht in seinem Urteil eindeutig ausgeführt hat, dass es bei der Benennung eines Täters nicht darauf ankommen kann, woher unser Mandant, der Anschlussinhaber, diese Informationen hat, bzw. dass der Anschlussinhaber diese Information nicht aufgrund eigener Nachforschungen erhalten haben muss, sondern bei Benennung des Täters davon auszugehen ist, dass die sekundäre Darlegungslast erfüllt ist.

    Hier das Urteil im Volltext: AG Düsseldorf, Urteil vom 16.07.2019, Az. 13 C 103/18

  • MAI 2019

    Sieg gegen RKA vor dem Amtsgericht Mannheim

    Das Amtsgericht (AG) Mannheim hat die Klage der Koch Media GmbH vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei .rka abgewiesen. Die Gegenseite hatte unserem Mandanten vorgeworfen, das Computerspiel “Metro Last Light” illegal über eine Tauschbörse heruntergeladen und Dritten zum Download angeboten zu haben. Unser Mandant hatte mitgeteilt, dass er die vermeintliche Urheberrechtsverletzung nicht begangen habe, der Anschluss jedoch von seinen beiden WG-Mitbewohnern ebenfalls vollumfänglich genutzt werden konnte. Alle drei sind Technologie-Studenten und verfügen über ausgeprägte Computer-Kenntnisse. Er hatte die Mitbewohner darüber aufgeklärt, kein Filesharing über seinen Anschluss zu begehen. Die Gegenseite vermochte es jedoch nicht zu  beweisen, dass unser Mandant für die Verletzungshandlung als Täter oder Störer verantwortlich war.  Unser Mandant war zuvor seiner sog. sekundären Darlegungslast hinsichtlich anderer ernsthaft in Betracht kommender weiterer Anschlussnutzer in vollem Umfang nachgekommen. Ein Anspruch gegen unseren Mandanten bestand daher nicht.

    Hier das Urteil im Volltext: AG Mannheim, Urteil vom 08.05.2019, Az. U 8 C 5245/18

  • APR 2019

    Sieg gegen Waldorf Frommer vor dem Amtsgericht Frankfurt a.M.

    Das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main hat die Klage der Warner Bros. Entertainment GmbH vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer abgewiesen. Waldorf Frommer hatte behauptet, dass unser Mandant, der Anschlussinhaber, den Film “The Hobbit: The Desolation of Smaug” in einer Tauschbörse Dritten zur Verfügung gestellt habe. Neben unserem Mandanten hatten jedoch auch seine beiden Söhne sowie seine Ehefrau Zugriff auf das Internet. Dies hatte dem Gericht vorgetragen. Das Gericht entschied, dass die Gegenseite unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Zahlungsansprüche wegen der behaupteten Urheberrechtsverletzung gegen unseren Mandanten hat. Die Gegenseite konnte nicht beweisen, dass unser Mandant für die behauptete Urheberrechtsverletzung verantwortlich sei. Unser Mandant war zuvor seiner sog. sekundären Darlegungslast hinsichtlich anderer ernsthaft in Betracht kommender weiterer Anschlussnutzer in vollem Umfang nachgekommen. Das Gericht führt weiter aus: ” Schon nach dem Ergebnis der informatorischen Anhörung erscheint es unwahrscheinlich, dass der Beklagte Tauschbörsennutzer ist. Er erschien als in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebender Mann in den “Fünfzigern”, der bereits aufgrund der Generationstypischen andersartigen Mediensozialisation jedenfalls nicht der Typus des Internetaffinen Konsumenten digitaler Inhalte repräsentiert. Er hat im Rahmen dieser Anhörung auch glaubhaft geschildert, dass Fantasyfilme nicht seinen Sehgewohnheiten entsprächen und er lieber klassische Spielfilme und Krimis schaue.

    Hier das Urteil im Volltext: AG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.04.2019, Az. 30 C 3047/18 (24)

  • APR 2019

    Sieg gegen Waldorf Frommer vor dem Amtsgericht Hannover

    Das Amtsgericht (AG) Hannover hat die Klage der Constantin Film Verleih GmbH vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer abgewiesen. Unser Mandant soll über seinen Anschluss den FIlm “Fack ju Göthe” in einer Tauschbörse im Internet Dritten zur Verfügung gestellt haben. Neben ihm hatten zudem seine Ehefrau sowie seine beiden volljährigen Söhne Zugriff. Auch sein Nachbar hatte das Passwort und somit Zugriff. Doch nach Überzeugung des Gerichts konnte die Gegenseite nicht beweisen, dass unser Mandant die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Unser Mandant war seiner sog. sekundären Darlegungslast nachgekommen und hatte somit die ihn treffende tatsächliche Vermutung für seine Täterschaft erschüttert. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass einer seiner Söhne den Film heruntergeladen hat. Auch eine Störerhaftung schied aus, da es einer Belehrung bei volljährigen Mitnutzern nur dann bedarf, wenn besondere Umstände auf eine illegale Nutzung hinweisen. Hier gab es solche Anzeichen aber nicht.

    Hier das Urteil im Volltext: AG Hannover, Urteil vom 09.04.2019, Az. 543 C 5735/18

  • APR 2019

    Sieg gegen RKA vor dem Landgericht Frankfurt a.M.

    Das Landgericht (LG) Frankfurt a.M. hat im Rahmen eines Rechtsstreits der Koch Media GmbH, vertreten durch .rka Rechtsanwälte ein höchst interessantes Urteil gefällt. Unseren Mandanten wurde vorgeworfen, das Computerspiel „Dead Island – Reptide“ über ein Peer-to-Peer-Netzwerk heruntergeladen und angeboten zu haben. Zwar ließen sich die Vorwürfe als solche leider nicht entkräften – erfreulich war aber dennoch, dass dem Kläger nicht, wie gefordert, 4.485,00 Euro Schadenersatz zugesprochen wurden, sondern lediglich 1000,00 Euro. Dementsprechend reduzierten sich auch die Gerichts- und Anwaltskosten, die unsere Mandanten zu tragen hatten: Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 4/5 und die Beklagten nur zu 1/5. Die Klägerin wollte einen Vergleich ziehen zwischen dem Tausch von Musikdateien und einem Computerspiel und nahm an, dass entsprechend des BGH-Urteils „Everytime we touch“ (Urt. v. 12.5.2016, I ZR 48/15) von einem Endverkaufspreis zwischen 30 und 40 Euro sowie mindestens 400 möglichen Abrufen auszugehen sei. Dem folgte die Kammer nicht. Dateien von Computerspielen seien viel größer als die von Musikwerken im MP3-Format, somit könnten während desselben Zeitraums deutlich weniger Computerspiele- als Musikdateien heruntergeladen werden.

    Hier das Urteil im Volltext – die interessanten Passagen befinden sich auf den Seiten 9, 10: LG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.04.2019, Az. 2-06 O 040/18

  • APR 2019

    Sieg gegen RKA vor dem Amtsgericht Frankfurt a.M.

    Das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main hat die Klage der Koch Media GmbH vertreten durch .rka Rechtsanwälte abgewiesen. Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, dass er das digitale Computerspiel “Strongholder Crusader 2”, welches 2014 unter dem Label “Deep Silver” erstveröffentlicht wurde, über ein Peer-to-Peer-Netzwerk heruntergeladen und angeboten haben soll. Unserem Mandanten konnte jedoch vor Gericht keine Rechtsverletzung nachgewiesen werden. Eine den Anschlussinhaber grundsätzlich treffende Vermutung, dass er er die Rechtsverletzung begangenen hat, konnten wir vor Gericht erschüttern, denn neben ihm als Anschlussinhaber hatten zudem seine Ehefrau, seine Tochter und sein Sohn Zugriff und kamen somit als potenzielle Täter ebenfalls in Betracht.

    Hier das Urteil im Volltext: AG Frankfurt am Main, Urteil vom 02.04.2019, Az. 32 C 557/19 (18)

  • MÄR 2019

    Sieg gegen Waldorf Frommer vor dem Amtsgericht Frankfurt a.M.

    Das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main hat die Klage der Twentieth Century Fox Entertainment GmbH vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer abgewiesen. Unserem Mandanten, dem Anschlussinhaber, wurde vorgeworfen,dass er den Film “Das Schicksal ist ein mieser Verräter” heruntergeladen und angeboten haben soll. Die Klägerin konnte im Verfahren nicht darlegen, dass sie prozessbefugt ist, um Ersatzansprüche der Twentieth Century Fox Film Corporation geltend zu machen. Die Klägerin machte insofern ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend. Es konnte schon nicht nachgewiesen werden, dass die Klägerin seitens der tatsächlichen Rechteinhaberin ermächtigt wurde.

    Hier das Urteil im Volltext: AG Frankfurt a.M., Az., Urteil vom 13.03.2019, 31 C 2674/18 (17).

  • MÄR 2024

    Sieg gegen Waldorf Frommer vor dem Amtsgericht Frankfurt a.M.

    Das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main hat die Klage der Warner Bros. Entertainment GmbH vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer abgewiesen.Über den Anschluss unseres Mandaten sollte der Film “American Sniper” heruntergeladen worden sein. Es sei jedoch weder ein Anspruch auf Schadensersatz noch auf Erstattung weiterer Kosten gegeben, da die Täterschaft bzw. Teilnahme unseren Mandanten, dem Anschlussinhaber, an der behaupteten Urheberrechtsverletzung nicht bewiesen werden konnte, auch da neben unserem Mandanten auch seine Kinder Zugriff auf das Internet hatten und diese ebenso für die behauptete Rechtsverletzung in Betracht kamen.

    Hier das Urteil im Volltext: AG Frankfurt, Urteil vom 20.03.2019, Az. 29 C 2548/18 (40)

  • MÄR 2018

    Sieg gegen Waldorf Frommer vor dem Amtsgericht Düsseldorf

    Das Amtsgericht Düsseldorf hat eine Klage der Constantin Film Verleih GmbH vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer abgewiesen. Die beiden Söhne der Anschlussinhaberin hatten ebenfalls Zugriff auf ihren Internetanschluss gehabt. Ihrer sekundären Darlegungslast war die Anschlussinhaberin nachgekommen. Es gelnag der gegenseite daraufhin nicht zu beweisen, dass sie Täterin der Verletzung war.

    AG Düsseldorf, Urt. v. 22.03.2018, Az. 14 C 41/17

  • JAN 2018

    Sieg gegen Waldorf Frommer vor dem Amtsgericht Charlottenburg

    Das Amtsgericht Charlottenburg weist eine Klage der Universum Film GmbH vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer ab. Der abgemahnte Anschlussinhaber war seiner sekundären Darlegungslast im Rahmen einer Airbnb Vermietung hinreichend nachgekommen. Das Gleiche galt für seine Belehrungspflicht.

    AG Charlottenburg, Urt. v. 31.01.2018, Az. 231 C 62/17

  • MÄR 2024

    Sieg gegen Nimrod vor dem Amtsgericht Stuttgart

    Das Amtsgericht Stuttgart weist eine Klage der Astragon Sales & Services GmbH vertreten durch die Kanzlei Nimrod Rechtsanwälte Bockslaff, Strahman GbR ab. Der Ehemann und die beiden minderjährigen Kinder hatten ebenfalls Zugriff auf den Internetanschluss der Frau als Anschlussinhaberin. Des Weiteren argumentierte Nimrod widersprüchlich.

    AG Stuttgart, Urt. v. 25.01.2018, Az. 5 C 3623/17

  • JAN 2018

    Sieg gegen Waldorf Frommer vor dem Amtsgericht Hannover

    Das Amtsgericht Hannover weist eine Klage der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer ab. Denn die Ehefrau hatte ebenfalls Zugriff auf den Internetanschluss des Anschlussinhabers.

    AG Hannover, Urt. v. 12.01.2018, Az. 531 C 6167/17

  • DEZ 2017

    Sieg gegen Negele vor dem AMtsgericht Charlottenburg

    Das Amtsgericht Charlottenburg weist eine Klage der M.I.C.M. MIRCOM International Content Management & Consulting Ltd. aus Zypern vertreten durch Negele ab. Es kommt dabei auf ein beliebtes Argument bei Abmahnanwälten zu sprechen.

    AG Charlottenburg, Urt. v. 12.12.2017, Az. 203 C 210/17

  • NOV 2017

    Versäumnisurteil gegen RKA am Amtsgericht Nürnberg

    Das Amtsgericht Nürnberg weist eine Klage der Koch Media GmbH vertreten durch .rka Rechtsanwälte im Wege des Versäumnisurteils ab.

    AG Nürnberg, Urt. v. 22.11.2017, Az. 32 C 4491/17

  • DEZ 2017

    Sieg gegen RKA vor dem Amtsgericht Saarbrücken

    Das Amtsgericht Saarbrücken weist eine Klage von Koch Media GmbH vertreten durch .rka Rechtsanwälte Reichelt Kluge im Wege des Versäumnisurteils ab.

    AG Saarbrücken, Urt. v. 22.11.2017, Az. 121 C 406/17 (09)

  • NOV 2017

    Sieg gegen Negele vor dem Amtsgericht Koblenz

    Das Amtsgericht Koblenz weist eine Klage der M.I.C.M. MIRCOM International Content Management & Consulting Ltd. aus Zypern vertreten durch Negele ab. Ein abgemahnter Familienvater war hinreichend seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen. Sowohl seine Ehefaru als auch sein 8-jähriger Sohn hatten Zugruff auf seinen Internetanschluss.

    AG Koblenz, Urt. v. 27.11.2017, Az. 161 C 997/17

  • NOV 2017

    Sieg gegen Waldorf Frommer vor dem Amtsgericht Charlottenburg

    Das Amtsgericht Charlottenburg weist eine Klage der Universum Film GmbH vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer ab. Der abgemahnte Anschlussinhaber war seiner sekundären Darlegungslast hinreichend nachgekommen. Neben seiner Frau hatten zwei volljährige Kinder sowie die Schwägerin Zugriff auf den Anschluss.

    AG Charlottenburg, Urt. v. 14.11.2017, Az. 203 C 255/17

  • NOV 2017

    Weiterer Sieg gegen Waldorf Frommer vor dem Amtsgericht Charlottenburg

    Das Amtsgericht Charlottenburg weist eine Klage der Universum Film GmbH vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer ab und hob einen Vollstreckungsbeschescheid des AG Coburg auf. Denn der abgemahnte Inhaber des Anschlusses war seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen. Seine nichteheliche Lebensgefährtin und deren volljähriger Sohn hatten mit ihren Geräten ebenfalls Zugriff auf den Anschluss.

    AG Charlottenburg, Urt. v. 09.11.2017, Az. 218 C 155/17

  • OKT 2017

    Sieg gegen RKA vor dem Amtsgericht Bochum

    Das Amtsgericht Bochum weist eine Klage von der Koch Media GmbH vertreten durch die Kanzlei rka Rechtsanwälte Reichelt Klute ab. Denn die abgemahnte Anschlussinhaber war seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen. Ihre drei Kinder hatten von ihren Zimmern Zugriff auf den Anschluss des Familienvaters (AG Bochum, Urt. v. 17.10.2017, Az. 65 C 106/17).

    Filesharing-Sieg – AG Bochum schützt Familie vor Abmahnwahn

  • NOV 2017

    Sieg gegen Waldorf Frommer vor dem Amtsgericht Hannover

    Das Amtsgericht Hannover weist eine Klage der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer ab. Denn sowohl Mitarbeiter als auch die Frau hatten Zugriff auf den Anschluss des Abgemahnten.

    AG Hannover, Urt. v. 07.11.2017, 543 C 5612/17

  • OKT 2017

    Sieg gegen Waldorf Frommer vor dem Amtsgericht Köln

    Das Amtsgericht Köln weist eine Klage der Warner Bros. Entertainment GmbH vertreten durch Waldorf Frommer ab. Die Klage scheiterte daran, dass das Gericht nicht davon überzeugt war, dass der richtige Anschluss ermittelt worden war. Von einer hohen Fehlerquote ist auch dann auszugehen, wenn zweimal dieselbe IP-Adresse ermittelt worden ist.

    AG Köln, Urt. v. 26.10.2017, Az. 148 C 51/17

  • OKT 2017

    Sieg gegen Waldorf Frommer vor dem Amtsgericht Bochum

    Das Amtsgericht Bochum weist eine Klage der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft vertreten durch Waldorf Frommer ab. Die Klage scheiterte daran, dass die abgemahnte Anschlussinhaberin  ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen war. Ihre beiden Kinder hatten Zugriff auf den gemeinsam genutzten Familienanschluss.

    AG Bochum, Urt. v. 04.10.2017, Az. 67 C 235/17

  • SEP 2017

    Sieg gegem Waldorf Frommer vor dem Amtsgericht Braunschweig

    Das Amtsgericht Braunschweig entschied,  dass die Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft vertreten durch Waldorf Frommer keinen Anspruch auf Schadenserstz gegenüber einem abgemahnten Anschlussinhaber hat (AG Braunschweig, Urt. v. 29.09.2017, Az. 119 C 93/17). Denn seine Frau hatte ebenfalls Zugriff auf seinen Anschluss. Sie braucht über keine gediegenen PC Kenntnisse zu verfügen.

  • SEP 2017

    Sieg vor dem Amtsgericht Charlottenburg

    Das Amtsgericht Charlottenburg entschied, dass ein Rechteinhaber nach einer Rücknahme der Klage nicht für die Kosten des Verfahrens aufkommen musste. Er konnte diese nicht auf den von uns vertretenen Anschlussinhaber abwälzen. Unser Mandant  brauchte nicht vorprozessual darauf hinweisen, dass zwei ehemalige Mitbewohner die ihm vorgeworfene Urheberrechtsverletzung begangen haben.

    AG Charlottenburg, Beschl. v. 25.09.2017, Az. 217 C 11/17

  • SEP 2017

    Sieg gegen Waldorf Frommer vor dem Amtsgericht Charlottenburg

    Das Amtsgericht Charlottenburg weist eine Klage der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft vertreten durch Waldorf Frommer ab. Das Gericht verwies darauf, dass unberechtigt abgemahnte Anschlussinhaber keine vorprozessuale Aufklärungspflicht haben. Sie müssen daher nicht vor Erhebung der Klage darauf hinweisen, dass ein Gast Filesharing begangen hatte.

    AG Charlottenburg, Urt. v. 22.09.2017, Az. 206 C 236/17

  • SEP 2017

    Sieg gegen Waldorf Frommer vor dem Amtsgericht Frankfurt a.M.

    Das Amtsgericht Frankfurt am Main weist die Klage der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH vertreten durch Waldorf Frommer ab. Das Gericht begründet dies damit, dass der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen ist. Hieran dürfen in einer Wohngemeinschaft keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Eine Heranziehung als Störer entfiel mangels Belehrungspflicht gegenüber dem volljährigen Bewohner.

    AG Frankfurt am Main, Urt. v. 22.09.2017, Az. 29 C 357/17 (85)

  • SEP 2017

    Sieg gegenWaldorf Frommer vor dem Amtsgericht Waldorf Frommer

    Das Amtsgericht Köln weist die Filesharing Klage der Warner Bros. Entertainment GmbH vertreten durch Waldorf Frommer ab. Der Richter begründet dies mit Zweifeln an der Zuverlässigkeit der Ermittlung des richtigen Anschlusses. Dabei kommt er auf Widersprüchlichkeiten bei der Darstellung der Ermittlungsergebnisse durch die Digital Forensic GmbH zu sprechen.

    AG Köln, Urt. v. 06.09.2017, Az. 125 C 40/17

  • AUG 2017

    Sieg gegen Waldorf Frommer vor dem Amtsgericht Potsdam

    Das Amtsgericht Potsdam weist die Filesharing Klage der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft vertreten durch die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer ab. Das AG Potsdam verweist darauf, dass nicht feststeht, ob die Klägerin aktivlegitimiert  ist. Eine dahingehende Vermutung besteht nicht. Hiergegen spricht, dass sie nicht in den DVD-Covern genannt wird.

    AG Potsdam, Urt. v. 16.08.2017. Az. 20 C 24/17

  • JUL 0007

    Sieg gegen Waldorf Frommer vor dem Amtsgericht Charlottenburg

    Das Amtsgericht Charlottenburg weist die Filesharing Klage der Universum Film GmbH vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer aus München ab. Die Klage scheiterte daran, dass der abgemahnte Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast genügt hatte. Er hatte hinreichend dargelegt, dass seine Ehefrau Zugriff auf seinen Anschluss gehabt hatte.

    AG Charlottenburg, Urt. v. 17.07.2017, Az. 213 C 70/17

  • AUG 2017

    Sieg gegen Waldorf Frommer vor dem Amtsgericht Köln

    Das Amtsgericht Köln weist die Filesharing Klage der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer aus München ab. Dem Gericht hat Zweifel, ob der richtige Anschluss ermittelt worden ist. Hierfür reicht die Ermittlung einer IP-Adresse nicht aus. Dies wird durch die Kölner Richter sorgfältig begründet.

    AG Köln, Urt. v. 22.08.2017, Az. 148 C 23/17

  • JUN 2017

    Sieg gegen Waldorf Frommer vor dem Amtsgericht Köln

    Das Amtsgericht Köln weist die Filesharing Klage der Warner Bros. Entertainment GmbH vertreten durch die Münchener Kanzlei Waldorf Frommer ab. Das Gericht stellt klar, dass zweifelhaft ist, ob der richtige Anschluss ermittelt worden ist. Aufgrund der hohen Fehlerquote bei Filesharing Ermittlungen reicht hier die Ermittlung einer einzelnen IP-Adresse generell nicht aus.

    AG Köln, Urt. v. 28.06.2017, Az. 125 C 571/16

  • MAI 2017

    Sieg gegen Waldorf Frommer vor dem Amtsgericht Bochum

    Das Amtsgericht Bochum weist die Filesharing Klage der Constantin Film GmbH vertreten durch die Münchener Kanzlei Waldorf Frommer ab. Aus dem interessanten Urteil geht hervor, dass die Ermittlungen der Digital Forensics GmbH, welche die Ermittlungen für die Kanzlei Waldorf Frommer durchführt, teilweise Fehlermittlungen sein dürften. In dem entschiedenen Fall wurde ein 3D Film mit dem Hashwert eines 2D Films abgemahnt. Das Gericht sah die Klage daher als unbegründet an (AG Bochum, Urt. v. 02.05.2017, Az. 65 C 478/15).

    Waldorf Frommer Abmahnungen – Fehlermittlung bei 3D-Film

  • MÄR 2024

    Sieg gegen Sarwari vor dem Amtsgericht Frankfurt a.M.

    Das Amtsgericht Frankfurt am Main weist die Filesharing Klage der G&G Media Foto-Film GmbH vertreten durch die Hamburer Kanzlei Rechtsanwalt Sarwari ab. Das AG Frankfurt am Main entschied, dass eine Abgemahnte Frau nicht ihren Mann und ihre Mutter bespitzeln musste. Das Gericht verwies dabei auf die Afterlife-Entscheidung, die wir vor dem BGH erstritten haben.

    AG Frankfurt am Main, Urt. v. 13.04.2017, Az. 32 C 2377/16

  • FEB 2017

    Sieg gegen Sarwari vor dem Amtsgericht Koblenz

    Das Amtsgericht Koblenz weist die Filesharing Klage der G&G Media Foto-Film GmbH vertreten durch die Hamburer Kanzlei Rechtsanwalt Sarwari ab. Das Gericht verwies darauf, dass die Kanzlei die bei der Deutschen Telekom eingeholte Auskunft rechtswidrig erlangt hatte. Insofern bestand ein Beweisverwertungsverbot. Dies kommt daher, weil der eingeholte Auskunftsbeschluss sich auf die Deutsche Telekom AG als Netzbetreiber bezog. Der Abmahner hätte jedoch einen gerichtlichen Gestattungsbeschluss gegenüber der Telekom Deutschland GmbH als Endkundenanbieter benötigt. Dies gilt auch dann, wenn sowohl der Netzbetreiber wie auch der Endkundenanbieter dem selben Konzern angehören.

    AG Koblenz, Urt. v. 22.02.2017, Az. 132 C 1772/16

  • DEZ 2016

    Sieg gegen Rasch vor dem Amtsgericht Düsseldorf

    Das Amtsgericht Düsseldorf weist die Filesharing Klage der Universal Music GmbH vertreten durch die Hamburger Kanzlei Rasch ab. Die Klage scheiterte in Bezug auf den Schadensersatz daran, dass Dritte Zugriff auf den Internetanschluss des Abgemahnten gehabt haben. Hierzu gehörten neben seiner Lebenspartnerin auch mehrere Freunde, mit denen der Anschlussinhaber in seiner Wohnung eine Online-Spiel und Grill-Wochenende veranstaltet hatte. Ausreichend war, dass diese am Tage der Urheberrechtsverletzung Zugriff auf seinen Anschluss mit ihren  eigenen Rechnern gehabt haben. Eine Heranziehung als Störer entfiel, weil es sich bei den Dritten um keine minderjährigen Kinder gehandelt hat. Von daher hatte der Anschlussinhaber weder eine Belehrungspflicht, noch eine Überwachungspflicht.

    AG Düsseldorf, Urt. v. 15.12.2016, Az. 13 C 13/15

  • DEZ 2016

    Sieg gegen Baumgarten Brandt vor dem Amtgericht Köln

    Das Amtsgericht Köln weist die Filesharing Klage der Lichtblick Films GmbH vertreten durch die Berliner Kanzlei BaumgartenBrandt ab. Der Gericht war nicht davon überzeugt, dass der Rechteinhaber wirklich den richtigen Anschluss ermittelt hatte. Aufgrund der einmaligen Anschlussermittlung des Anschlusses sprach keine tatsächliche Vermutung für deren Richtigkeit. Dies gilt vor allem, wenn wie vorliegend die Ermittlungs-Software Observer eingesetzt worden ist. Abmahnanwälte sollten nicht nur aufgrund dieser Rechtsprechung darauf achten, dass der jeweilige Anschlussinhaber durch den Rechteinhaber sorgfältig ermittelt worden ist.

    AG Köln, Urt. v. 01.12.2016, Az. 148 C 163/14

  • OKT 2016

    Sieg gegen Negele vor dem Amtsgericht Köln

    Das Amtsgericht Köln weist die Filesharing Klage der LFP Video Group, LLC vertreten durch die Augsburger Kanzlei Negele ab. Denn nach den Feststellungen des Gerichtes ergab sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht, dass von dem Anschluss aus tatsächlich insgesamt 11 Urheberrechtsverletzungen vorgenommen worden sein sollen. Vielmehr habe der zuständige Netzbetreiber nur einen Verletzungszeitpunkt mit einer IP-Adresse dem Beklagten zugeordnet. Dies zeigt, dass Angaben von Abmahnanwälten über Ermittlungsergebnisse mit Vorsicht zu genießen sind (AG Köln, Urt. v. 06.10.2016, Az 137 C 121/15).

    Filesharing Sieg – Abmahner kann nur einmalige Anschlussermittlung nachweisen

  • SEP 2016

    Sieg gegen Rasch vor dem Amtsgericht Köln

    Das Amtsgericht Köln weist die Filesharing Klage der Universal GmbH vertreten durch die Hamburger Kanzlei Rasch ab. Das Gericht begründete dies damit, dass Rasch hier keinen Nachweis bezüglich der Ermittlung des richtigen IP-Adresse erbracht hat. Sofern lediglich ein einziges Ermittlungsergebnis vorliege, so komme ein Ermittlungsfehler von vorn herein ernsthaft in Betracht. Hiermit befasste Stellen, beispielsweise die Staatsanwaltschaft Köln, wissen von einer hohen Quote nicht zuverlässig ermittelter bzw. zugeordneter IP-Adressen, die teilweise zweistellige Prozentsätze erreichen und in einzelnen Sektionen über 50 % ausmachten.

    AG Köln, Urt. v. 01.09.2016, Az. 137 C 65/16

  • MÄR 2024

    Sieg gegen NIMROD vor dem Amtsgericht Stuttgart

    Das Amtsgericht Stuttgart weist die Filesharing Klage der Astragon Entertainment GmbH vertreten durch die NIMROD Rechtsanwälte Bockslaff und Scheffen GbR ab. Das Gericht weist zu Recht darauf hin, dass die Abmahnindustrie durch kein „Sonderbeweisrecht“ privilegiert werden darf. Die ausführliche Begründung dieses Gerichtes ist wirklich lesenswert. Es setzt sich eingehend mit der Beweislastverteilung beim Filesharing auseinander und steht im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.

    AG Stuttgart, Urteil vom 31.08.2016, Az. 1254/16

  • AUG 2016

    Sieg gegen Sasse &Partner vor dem Amtsgericht Frankfurt a.M.

    Das Amtsgericht Frankfurt weist die Filesharing Klage der Splendid Film GmbH vertreten durch die Hamburger Kanzlei Sasse & Partner ab. Die Klage scheiterte hinsichtlich des Schadensersatzes daran, dass Dritte Zugriff auf seinen Anschluss gehabt haben, Hierzu gehörten seine Ehefrau sowie zwei weitere Angehörige. Hierzu reichte aus, dass sie häufiger Zugriff auf den Internetanschluss gehabt haben. Darüber hinaus verneinte das Amtsgericht Frankfurt am Main einen Ersatz auf Ersatz der Abmahnkosten. Eine Heranziehung als Störer scheidet daran, dass auch die beiden Angehörigen volljährig gewesen sind. Hier besteht normalerweise keine Verpflichtung des Anschlussinhabers zur Belehrung oder gar zur Überwachung (AG Frankfurt a.M. Urteil vom 05.08.2016, Az. 30 C 1138/15 (47)

    Filesharing über Familienanschluss – Sieg vor dem AG Frankfurt

  • JUL 2016

    Sieg gegen Waldorf Frommer vor dem Amtsgericht Halle (Saale)

    Das Amtsgericht Halle (Saale) weist die Filesharing Klage der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft vertreten durch die Münchener Kanzlei Waldorf Frommer ab. Das Gericht begründete das damit, dass aufgrund unserer Verteidigung eine Heranziehung zum Schadensersatz im Wege der Täterhaftung ausscheidet. Wir haben plausibel genug dargelegt, dass die übrigen Mitglieder der Wohngemeinschaft Zugriff auf den Anschluss unseres Mandanten gehabt haben. Hierdurch haben wir der hinreichend der sekundären Darlegungslast genügt.

    AG Halle (Saale), Urteil vom 29.07.2016, Az. 91 C 1118/15

  • JUL 2016

    Sieg gegen RKA vor dem Amtsgericht Leipzig

    Das Amtsgericht Leipzig weist die Filesharing Klage der Koch Media GmbH vertreten durch die Kanzlei  RKA Rechtsanwälte Reichelt Kluge ab. Eine Heranziehung im Wege der Täterhaftung schied aus, weil unser Mandant konkret einen Dritten als Täter präsentiert hatte. Eine Haftung als Störer schied aus, weil nach Auffassung des Gerichtes die Weitergabe des Passwortes vom Rechner unter Familienangehörigen üblich ist. Unserem Mandanten konnte daher nicht angelastet werden, dass seine Tochter das Passwort an ihren damaligen Freund weitergegeben hatte (AG Leipzig, Urteil vom 25.07.2016, Az. 107 C 3876/16).

    Filesharing Erfolg gegen rka Rechtsanwälte vor dem AG Leipzig

  • JUN 2016

    Sieg vor dem Landgericht Hamburg gegen die Kanzlei Rasch

    Das Landgericht Hamburg weist die Filesharing Klage der Universal Music GmbH vertreten durch die Hamburger Kanzlei Rasch ab. Die Richter am LG Hamburg bestätigten damit das Urteil des Amtsgerichts Hamburg (Az. 32 C 23/13). Universal Music konnte unserem Mandanten nicht nachweisen, dass er Täter der ihm vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung gewesen ist.

    LG Hamburg, Urt. v.  24.06.2016, Az  308 S 1/15

  • MAI 2016

    Sieg gegen Waldorf Frommer vor dem Amtsgericht Bochum

    Das Amtsgericht Bochum weist die Filesharing Klage der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft vertreten durch die Münchener Kanzlei Waldorf Frommer ab. Das Gericht begründete das damit, dass aufgrund der Zugriffsmöglichkeit von Dritten auf den Internetanschluss unseres Mandanten eine Heranziehung im Rahmen der Täterhaftung ausscheidet. Durch unseren Hinweis auf weitere Nutzer des Anschlusses haben wir der sekundären Darlegungslast hinreichend genügt (AG Bochum, Urteil vom 25.05.2016, Az. 70 C 129/16).

    Filesharing Sieg gegen Waldorf Frommer vor dem AG Bochum

  • MAI 2016

    Sieg gegen Waldorf Frommer vor dem Amtsgericht Bochum

    Das Amtsgericht Bochum weist die Filesharing Klage der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft vertreten durch die Münchener Kanzlei Waldorf Frommer ab. Das Gericht begründete das damit, dass aufgrund der Zugriffsmöglichkeit von Dritten auf den Internetanschluss unseres Mandanten eine Heranziehung im Rahmen der Täterhaftung ausscheidet. Durch unseren Hinweis auf weitere Nutzer des Anschlusses haben wir der sekundären Darlegungslast hinreichend genügt (AG Bochum, Urteil vom 25.05.2016, Az. 70 C 129/16).

    Filesharing Sieg gegen Waldorf Frommer vor dem AG Bochum

  • APR 2016

    Sieg gegen Negele vor dem Landgericht Leipzig

    Das Landgericht Leipzig weist die Filesharing Klage der INO Handels- und Vertriebsgesellschaft Kerim Vorberg mbH vertreten durch die Hamburger Kanzlei Negele ab. Wir konnten das Gericht davon überzeugen, dass die Anschlussinhaberin die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung durch angebliches Filesharing eines Pornofilms gar nicht begangen haben konnte. Denn sie befand sich zu diesem Zeitpunkt auf einer Dienstreise und hatte alle ihre Geräte mitgenommen.

    Landgerichts Leipzig, Urteil vom 08.04.2016, Az. 05 S 184/15

  • APR 2016

    Sieg gegen Rasch vor dem Landgericht Köln

    Das Landgericht Köln weist die Filesharing Klage der Universal Music GmbH vertreten durch die Hamburger Kanzlei Rasch ab. Das Gericht begründete dies damit, dass die Anschlussinhaberin nicht als Täterin in Frage kam. Eine Heranziehung im Rahmen der Störerhaftung schied ebenfalls aus, da gegenüber volljährigen Familienangehörigen normalerweise keine Belehrungspflicht besteht.

    Amtsgericht Köln, Urteil vom 08.04.2016, Az. 148 C 66/15

  • APR 2016

    Sieg gegen Negele vor dem Amtsgericht Köln

    Das Amtsgericht Köln weist die Filesharing Klage der M.I.C. Mircon International Content Management & Consulting Ltd vertreten durch die Kanzlei Negele ab. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer angeblich begangenen Urheberrechtsverletzung nach § 97 UrhG schied gegen den abgemahnten Vater aus. Denn in einem Mehrfamilienhaushalt erscheint es bereits fragwürdig, ob gegen den Anschlussinhaber überhaupt eine Vermutung für die Täterschaft bestehen kann.

    Amtsgericht Köln, Urteil vom 04.04.2016, Az. 137 C 362/15

  • MÄR 2016

    Sieg vor dem Amtsgericht Köln

    Das Amtsgericht Köln weist die Filesharing-Klage der Sony Entertainment Germany GmbH vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer ab. Im Klageverfahren vor dem Amtsgericht Köln ist Sony gemeinsam mit Waldorf Frommer weder der Nachweis der Umstände, die für das Eingreifen einer tatsächlichen Vermutung sprechen, noch der Vollbeweis der Täterschaft unseres Mandanten gelungen. Dem Gericht fehlten taugliche Beweisangebote der Gegenseite. Unser Mandant haftet auch nicht als Störer.

    Amtsgericht Köln, Urteil vom 14.03.2016, Az 148 C 326/15

  • MÄR 2024

    Sieg gegen Waldorf Frommer vor dem Amtsgericht Köln

    Das Amtsgericht Köln weist die Filesharing-Klage der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer ab. Neben dem Anschlussinhaber hatte zum angeblichen Tatzeitpunkt auch seine Tochter alleinigen Zugriff auf das Internet. Unter Berücksichtigung der aktuellen BGH-Rechtsprechung (Tauschbörse III, Az I ZR 75/14) entschied der Richter, dass die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin (Tele München) der Nachweis einer Urheberrechtsverletzung unseres Mandanten nicht gelungen ist. Das Gericht kam zu der Entscheidung, dass unser Mandant den Film nicht in einem Peer-to-Peer Netzwerk anderen Nutzern zum herunterladen angeboten hat (Amtsgericht Köln, Urt. v. 18.01.2016, Az. 137 C 209/15).

    Volltext zum Urteil: AG Köln, Urt. v. 11.01.2016, Az. 137 C 209/15

  • JAN 2016

    Sieg gegen Negele vor dem Landgericht Stuttgart

    Das Landgericht Stuttgart weist die Filesharing Klage der INO Handels- und Vertriebsgesellschaft Kerim Vorberg mbH vertreten durch die Kanzlei Negele ab. Negele konnte nicht ausreichend darlegen, dass  die INO Handels- und Vertriebsgesellschaft Kerim Vorberg mbH, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem abgemahnten Porno-Film ist.

    Landgericht Stuttgart, Urt. v. 12.01.2016, Az. 17 S 33/15

  • JAN 2016

    Sieg gegen Waldorf Frommer vor dem Amtsgericht Esslingen

    Das Amtsgericht Esslingen weist die Filesharing Klage der Sony Music Entertainment Germany GmbH vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer ab. Unter Zugrundelegung des Bearshare-Urteils des BGH urteilte das Gericht, dass unser Mandant weder als Täter, noch als Störer haftet (AG Esslingen, Urt. v. 11.01.2016, Az. 4 C 997/15).

    Volltext zum Urteil: Urteil Amtsgericht Esslingen

  • NOV 2015

    Sieg gegen Sasse & Partner vor dem Amtsgericht Kiel

    Das Amtsgericht Kiel weist die Filesharing-Klage von Splendid Film, vertreten durch die Hamburger Abmahnkanzlei Sasse & Partner ab . Die Gegenseite konnte nicht beweisen, dass unser Mandant selbst die behauptete Urheberrechtsverletzung begangen hat. Genau das ist jedoch gefordert. Es ist Aufgabe der Gegenseite, eine Täterschaft nachzuweisen.

    AG Kiel, Urt. v. 20.11.2015, Az. 120 C 77/15

  • OKT 2015

    Sieg gegen Baumgarten Brandt vor dem Amtsgericht Frankfurt a.M.

    Das Amtsgericht Düsseldorf weist die Filesharing Klage der KSM GmbH vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt ab. Das durchgeführte IP-Ermittlungsverfahrens ist nicht ausreichend zuverlässig.

    AG Düsseldorf, Urt. v. 20.10.2015, Az. 57 C 10122/14

  • OKT 2015

    Sieg gegen Sasse vor dem Amtsgericht Leipzig

    Das Amtsgericht Leipzig weist die Filesharing-Klage der Splendid Film GmbH vertreten durch die Kanzlei Sasse ab. Splendid Film vertreten durch die Abmahnkanzlei Sasse & Partner gelang der Nachweis der Täterschaft unseres Mandanten nicht.

    AG Leipzig, Urt. v. 07.10.2015, Az. 107 C 2133/15)

  • SEP 2015

    Sieg gegen Baumgarten Brandt vor dem Amtsgericht Geislingen an der Steige

    Das Amtsgericht Geislingen an der Steige weist die Filesharing Klage von Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt ab. Zu Recht erkannte das Gericht, dass die Sache zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits verjährt war. Auch der Mahnbescheid konnte die dreijährige Verjährungsfrist nicht hemmen.

    Urt. v. 29.09.2015, Az, 3 C 138/15

  • SEP 2015

    Sieg gegen Waldorf Frommer vor dem Amtsgericht Pforzheim

    Das Amtsgericht Pforzheim weist die Filesharing-Klage der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer ab. Die Richterin am AG Pforzheim war daher nicht hinreichend überzeugt davon, dass unser Mandant den Film zum Herunterladen angeboten hat. Da die Klägerin für die Frage, wer als Täter für den Rechtsverstoß verantwortlich ist, beweispflichtig ist, war die Klage abzuweisen,  denn dies war der Klägerin eindeutig nicht gelungen.

    Urt. v. 25.09.2015, Az 7 C 22/15

  • SEP 2015

    Sieg gegen Baumgarten Brandt vor dem Amtsgericht Leipzig

    Das Amtsgericht Leipzig weist die Filesharing-Klage der Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt ab. Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass die Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH auch tatsächlich über die Verwertungs- und Nutzungsrechte an dem Film Nico-Ein Rentier hebt ab verfügt. Damit konnten keine Schadensersatzansprüche gegen unseren Mandanten geltend gemacht werden.

    Urt. v. 15.09.2015, Az. 114 C 7350/14

  • SEP 2015

    Sieg gegen Baumgarten Brandt vor dem Amtgericht Koblenz

    Das Amtsgericht Koblenz weist die Filesharing-Klage der Foresight Unlimited LLC vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt ab. Der notwendige Beschluss des Landgerichts Köln bezog sich ausschließlich auf die Deutsche Telekom AG. Die Deutsche Telekom AG jedoch war zum Zeitpunkt der vermeintlichen Urheberrechtsverletzung  nicht der Provider unserer Mandantin. Daten jedoch, welche unter Verstoß gegen 101 Abs. 1 UrhG erlangt werden, unterliegen in einem späteren Verfahren einem Beweisverwertungsverbot. 

    Urt. v 10.09.2015, Az. 132 C 1809/14

  • SEP 2015

    Sieg gegen Baumgarten Brandt vor dem Amtsgericht Rostock

    Das Amtsgericht Rostock weist die Filesharing-Klage der KSM-GmbH vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt ab. Es konnte weder der behauptete Urheberrechtsverstoß bewiesen noch die Aktivlegitimation nachgewiesen werden. Zudem wären die Ansprüche verjährt gewesen.

    Urt. v. 08.09.2015, Az. 48 C 138/14

  • SEP 2015

    Sieg gegen Baumgarten Brandt vor dem Amtsgericht Frankfurt a.M.

    Das Amtsgericht Frankfurt am Main weist die Filesharing Klage von KSM-GmbH vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt ab, da diese nicht beweisen konnte, dass die Anschlussinhaberin und ein weiteres volljähriges Familienmitglied, das ebenfalls Zugriff auf den Anschluss hatte, die Urheberrechtsverletzung gemeinschaftlich begangen haben. Insofern bestand hier keine Vermutung für die Täterschaft der Anschlussinhaberin (Urt. v. 03.09.2015, Az. 30C 3256/14-45).

    Amtsgericht Frankfurt am Main

  • AUG 2015

    Sieg gegen Sasse vor dem Amtsgericht Rostock

    Das Amtsgericht Rostock weist die Filesharing-Klage der Splendid Film GmbH vertreten durch die Kanzlei Sasse ab. Wenn ein Vertrag über den Zugang zum Internet mit einem Reseller geschlossen (1&1) wurde, der nicht identisch mit dem Netzbetreiber, dem sogenannten Internet-Access-Provider (Deutsche Telekom) ist, muss auch für die Auskunftserteilung durch den Reseller das richterliche Gestattungsverfahren durchgeführt werden. Ansonsten liegt eine Datenschutzverletzung vor, die zu einem Beweisverwertungsverbot führt

    Urt. v. 25.08.2015, Az. 48 C 11/15

  • AUG 2015

    Sieg gegen Schulenberg Schenk vor dem Landgericht Frankfurt a.M.

    Das Landgericht Frankfurt am Main weist die Filesharingklage der MIG-Film GmbH vertreten durch die Kanzlei Schulenberg Schenk ab.  Die Richter stellten klar, dass die Vorinstanz zu hohe Anforderungen an die subjektive Darlegungslast des Anschlussinhabers gestellt hatte. Es reicht vollkommen aus, dass nach seinem Tatsachenvortrag Frau und Kinder Zugang zum Internetanschluss gehabt haben. Denn dadurch bestand bereits die ernsthafte Möglichkeit, dass diese Familienangehörigen die Urheberrechteverletzung durch Filesharing des Films begangen haben.

    Urt. v. 13.08.2015, Az. 2 03 S 5/15

  • Das Amtsgericht Charlottenburg weist die Filesharingklage von Universal Music vertreten durch die Kanzlei Rasch ab. Unser Mandant konnte glaubhaft darlegen, dass neben ihm auch seine beiden Elternteile zum vermeintlichen Tatzeitpunkt selbständigen Zugriff auf das Internet hatten. Neben der Täterhaftung schied auch eine Störerhaftung aus. Zudem war die Sache verjährt. Das Gericht bezogsich in seinen Urteilsgründen auf die aktuelle BGH-Rechtsprechung (Urt. v. 05.08.2015, Az. 231 C 46/15)

Urteil Amtsgericht Charlottenburg

  • Das Amtsgericht Köln weist die Filesharing-Klage von der Firma Techland Sp. z.o.o ab. Als Begründung führte das Gericht an, dass der Anschlussinhaber glaubhaft dargelegt habe, dass zum Zeitpunkt der vermeintlichen Rechtsverletzung auch seine Ehefrau und seine drei Kinder Zugriff auf den Anschluss hatten. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Werk durch einen Gast und durch einen Hacker heruntergeladen worden sei. Der Anschlussinhaber selbst befand sich auf einer Dienstreise. Eine Haftung als Täter schloss das Gericht somit richtigerweise aus. Da die drei minderjährigen Kinder ausreichend belehrt wurden und der WLAN Anschluss ausreichend gesichert war, haftet unser Mandant auch nicht als Störer (Urt. v. 16.07.2015, Az. 125 C 831/14).

Urteil Amtsgericht Köln

  • Das Landgericht Braunschweig weist die Filesharing-Klage von der Constantin Film Verleih GmbH vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer ab. Erfreulich stellte das Landgericht unter Bezugnahme auf das vom BGH ergangene Bearshare-Urteil fest, dass es grundsätzlich Sache des Rechteinhabers ist, darzulegen und nachzuweisen, dass der Anschlussinhaber Täter oder Teilnehmer der behaupteten Rechtsverletzung ist. Dieser Nachweis ist der Kanzlei Waldorf Frommer nicht gelungen. Unser Mandant haftet insofern weder als Täter noch als Störer (Urt. v. 01.07.2015, Az. 117 C 1049/14).
  • Das Amtsgericht Hannover weist die Filesharing-Klage von der Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt ab, da neben unserem Mandanten auch andere Personen zum Tatzeitpunkt  Zugriff zum Internet hatten. Unter Berücksichtigung der aktuellen BGH-Rechtsprechung hat unser Mandant seiner ihn treffenden sekundären Darlegungslast ebenfalls genüge getan (Urt. v. 25.06.2015, Az 514 C 7761/14).
  • Das Amtsgericht Charlottenburg weist die Filesharing-Klage von der Europool Europäische Medienbeteiligungs GmbH vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt ab, da es bereits an der Aktivlegitimation des Klägers fehlt.  Aus dem vorgelegten Lizenzvertrag ergibt sich die Aktivlegitimitation nicht genügend. Unklar geblieben ist, ob die Lizenzgeberin, die Fa. Ulysses GmbH überhaupt Inhaberin der Nutzungsrechte war oder sonst zu deren vertraglichen Weitergabe befugt war (Urt. v. 11.06.2015, Az 218 C 260/14).

Amtsgericht Charlottenburg

  • Das Amtsgericht Leipzig weist die Filesharing-Klage von der KSM-GmbH vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt ab, da die Ansprüche gegen unseren Mandanten gemäß § 195 Abs. 1 BGB verjährt waren (Urt. v. 17.06.2015, Az 102 C 5902/14).
  • Das Amtsgericht München weist die Filesharing-Klage von der KSM-GmbH vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt ab, da die Ansprüche verjährt waren. Das Gericht sah eine dreijährige Verjährungsfrist als maßgeblich an (Urt. v. 12.06.2015, Az 243 C 18331/14).
  • Das Amtsgericht Bielefeld weist die Filesharing Klage der Hanway Brown Ltd. vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt ab, da die Ansprüche, unter Berücksichtigung einer dreijährigen Verjährungsfrist, verjährt waren. Auch der Mahnbescheid konnte die Frist nicht hemmen, da der Mahnbescheid nicht den notwendigen Anforderungen genügte (Urt. v. 11.06.2015, Az 42 C 540/14).
  • Das Amtsgericht Düsseldorf weist die Filesharing-Klage von der Constantin Film Verleih GmbH vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer ab, da nicht schlüssig dargelegt werden konnte, welche Urheberrechte der Klägerin zustehen. Welche Rechte der Klägerin zustehen, muss jedoch unmissverständlich durch die Klägerin dargelegt werden. Bereits die Abmahnung entsprach nicht den Mindestanforderungen. Zudem scheitert der Anspruch aus Mangel an Beweisen, dass die Rechtsverletzung durch unseren Mandanten begangen wurde (Urt. v. 08.06.2015, 57 C 6205/14).
  • Das Amtsgericht Köln weist die Filesharing-Klage von Christian Meinke MFA + Filmdistribution e.K. vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt unter anderem ab, weil neben unserem Mandanten seine Ehefrau zum Tatzeitpunkt Zugriff zum Internet hatte. Das Gericht entschied unter Berücksichtigung der aktuellen BGH-Rechtsprechung, dass unser Mandant weder als Täter noch Störer hafte (Urt. v. 18.05.2015, Az. 125 C 575/14):
  • Das Amtsgericht Esslingen weist die Filesharing-Klage von der INO Handels- und Vertriebsgesellschaft Kerim Vorberg mbH vertreten durch die Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller unter anderem ab, weil neben unserem Mandanten seine Lebensgefährtin, sein Bruder und ein Freund zum Tatzeitpunkt ebenfalls Zugang zum Internet hatten. Zudem konnte im Zuge der sekundären Darlegungslast glaubhaft gemacht werden, dass zum Tatzeitpunkt eine Sicherheitslücke seines Router vorhanden gewesen sein könnte (Urt. v. 07.05.2015, Az. 2C 139/15)
  • Das Amtsgericht Braunschweig weist die Filesharing-Klage von der Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt ab, da mögliche Ansprüche verjährt waren. Der Anspruch der Klägerin unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren nach §§ 194,195 BGB und nicht der 10-jährigen Verjährungsfrist nach §§ 102 UrhG, 852 BGB (Urt. v. 06.05.2015, Az. 113 C 2498/14).
  • Das Amtsgericht Rendsburg weist die Filesharing-Klage von der Savoy Film-GmbH vertreten durch die Kanzlei Schulenberg Schenk ab, weil neben unserem Mandanten auch sein volljähriger Sohn zum Tatzeitpunkt  Zugriff zum Internet hatte. Unter Berücksichtigung der aktuellen BGH-Rechtsprechung hat unser Mandant seiner ihn treffenden sekundären Darlegungslast genüge getan (Urt. v. 06.05.2015, Az. 45 C 39/15):
  • Das Amtsgericht Bretten weist die Filesharing-Klage von der I-ON New Media GmbH vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Schulenberg Schenk ab, weil neben dem Anschlussinhaber auch seine Ehefrau, seine volljährige Tochter sowie deren Freund zum angeblichen Tatzeitpunkt Zugang zum Internet hatten (Urt. v. 30.04.2015, Az. 1 C 304/14):
  • Das Amtsgericht Hannover weist die Filesharing-Klage der KSM GmbH vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt ab, weil neben unserem Mandanten unter anderem auch seine Ehefrau zum Tatzeitpunkt Zugang zum Internet hatte und er der sekundären Darlegungslast genügt hatte. Zudem war Verjährung eingetreten (Urt. v. 17.04.2015, Az. 424 C 8699/14).
  • Das Amtsgericht Rostock weist die Klage der Condor Ges.f.Forderungsmanagment mbH vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt ab, da grundsätzlich die Kläger Seite die Darlegungs- und Beweislast trifft. Sofern eine tatsächliche Vermutung für Täterschaft spreche, hat unser Mandant seiner ihn treffenden sekundären Darlegungslast genügt. Er haftet weder als Täter noch als Störer (Urt. v. 16.04.2015, Az. 49 C 198/14).
  • Das Amtsgericht Hamburg weist die Filesharing-Klage der LFP Video Group LLC vertreten durch die Kanzlei Negele ab, weil auch die Ehefrau Zugriff auf den Anschluss hatte (Urt. v. 16.04.2015, Az. 20a C 131/14):
  • Das Amtsgericht Köln weist die Klage der Europool Europäische Medienbeteiligung GmbH vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt ab, weil die Forderung unter Berücksichtigung der dreijährigen Verjährungsfrist bereits verjährt war (Urt. v. 13.04.2015, Az. 125 C 579/14):
  • Das Amtsgericht Leipzig weist die Filesharing-Klage von der CD Projekt S.A. vertreten durch die Kanzlei RKA ab, weil unser Mandant seiner sekundären Darlegungslast genügte, indem er unter anderem darlegen konnte, dass sein PC zu alt war, um Spiele über eine Tauschbörse zu teilen (Urt. v. 07.04.2015, Az. 114 C 6702/14):
  • Das Amtsgericht Leipzig weist die Filesharing-Klage von der INO Handels- und Vertriebsgesellschaft Kerim Vorberg mbH vertreten durch die Kanzlei Negele ab, weil die Anschlussinhaberin mehrere Tage auf Geschäftsreise war und alle internetfähigen Geräte mitgenommen hatte (Urt. v. 18.03.2015, Az. 102 C 2266/14):
  • Das Amtsgericht Köln weist die Filesharing-Klage von der Hanway Brown Ltd vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt ab, weil unser Mandant seiner sekundären Darlegungslast genügte, unter anderem indem er angab Analphabet zu sein. (Urt. v. 16.03.2015, Az. 137 C 474/14):
  • Das Amtsgericht Traunstein weist die Filesharing-Klage von der MIG-Film GmbH vertreten durch die Kanzlei Fareds ab, weil auch die Ehefrau zum Zeitpunkt der vermeintlichen Rechtsverletzung Zugriff auf den Anschluss hatte (Urt. v. 11.03.2015, Az. 311 C 1404/14):
  • Das Amtsgericht Köln weist die Filesharing-Klage von der Foresight Unlimited LLC vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt ab, weil sowohl die Ehefrau, als auch die volljährige Tochter Zugriff auf den Anschluss hatten (Urt. v. 26.02.2015, Az. 137 C 391/14):
  • Das Amtsgericht Bochum weist die Filesharing-Klage der Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt ab, weil die Forderung unter Berücksichtigung der dreijährigen Verjährungsfrist bereits Verjährung eingetreten war. (Urt. v. 25.02.2015, Az. 38 C 362/14):
  • Das Amtsgericht Düsseldorf weist die Klage der Universal Music GmbH vertreten durch die Kanzlei Rasch ab, da neben unserer Mandantin auch Ihre beiden Söhne (21, 15) zum angeblichen Tatzeitpunkt Zugang zum Internet hatten (26.01.2015, 57 C 2713/14):
  • Das Amtsgericht Schweinfurt weist die Filesharing-Klage von der MIG Film GmbH vertreten durch die Kanzlei Schulenberg Schenk ab, weil die beiden volljährigen Kinder zum Zeitpunkt der vermeintlichen Rechtsverletzung Zugriff auf den Anschluss hatten (Urt. v. 16.01.2015, Az. 3 C 1046/14):
  • Das Amtsgericht Leipzig weist die Klage von Universal Music GmbH vertreten durch die Kanzlei Rasch ab, weil neben unserer Mandantin zudem ihre beiden Söhne sowie ihre Tochter zum angeblichen Tatzeitpunkt Zugang zum Internet hatten (Urt. v. 12.01.2015, Az. 102 C 7201/13):
  • Das Amtsgericht Braunschweig weist die Filesharing-Klage von der Constantin Film GmbH vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer ab, weil der Router der Telekom bekanntermaßen Sicherheitslücken aufwies (Urt. v. 27.08.2014, Az. 117 C 1049/14):

Urteil Landgericht Braunschweig

  • Das Amtsgericht Deggendorf weist die Filesharing-Klage von der MIRCOM International Content Management & Consulting LTD vertreten durch die Kanzlei Negele ab, weil der Mitmieter die Rechtsverletzung zugibt und der Anschlussinhaber ihm gegenüber keine Überwachungspflichten hat (Urt. v. 06.08.2014, Az. 2 C 2014/14):
  • Das Amtsgericht München weist die Filesharing-Klage von der Gröger MV GmbH vertreten durch die Kanzlei CSR ab, weil sowohl die Ehefrau, als auch die beiden Kinder Zugriff auf den Anschluss hatten (Urt. v. 15.07.2014, Az. 158 C 19376/13):

(JEB), (TOS)