In einem aktuellen Urteil des LG Frankfurt vom 18.09.2008 (Az. 2-06 O 534/08) beschäftigte sich das Gericht mit dem urheberrechtlichen Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG.

Als Voraussetzung für einen solchen Anspruch des Rechteinhabers sieht § 101 Abs. 1 UrhG vor, dass die begangene Urheberrechtsverletzung in einem „gewerblichen Ausmaß” erfolgt sein muss. Das LG Frankfurt nahm im vorliegenden Fall ein gewerbliches Ausmaß bereits wegen des Anbietens von einem erst kurz veröffentlichten Musikalbum auf einer Musiktauschbörse an. Das Gericht erklärte:

? „(…)Vorliegend ist eine Verletzungshandlung im gewerblichen Ausmaß glaubhaft gemacht. Aus der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages vom 9.4.2008 (BT-Drucksache 16, 8783, S. 50) ist zu entnehmen, dass für das Merkmal des “gewerblichen Ausmaßes” nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur die Anzahl der Rechtsverletzungen entscheidend sein soll, sondern auch die Schwere der Rechtsverletzung das Vorliegen dieses Merkmals begründen kann. Letzteres könne insbesondere dann der Fall sein, wenn besonders umfangreiche Dateien, wie etwa ein vollständiges Musikalbum, vor oder unmittelbar nach der Veröffentlichung in Deutschland im Internet zugänglich gemacht würden. So liegt der Fall hier. Das dem Antrag zugrunde liegende Musikalbum wurde, wie glaubhaft gemacht, erst am … (Ast 8) veröffentlicht. Die dem Antrag zugrunde liegenden Verletzungshandlung wurden wenig später, nämlich am 8.9.2008, 12.11 Uhr begangen, so dass hier aufgrund der Schwere der Rechtsverletzung eine Verletzung in gewerblichem Ausmaß vorliegt.(…)”? ? ? ? ?

Mit dieser Begründung liegt das Urteil des LG Frankfurt auf einer Linie mit den aktuellen Entscheidungen des LG Köln zum urheberrechtlichen Auskunftsanspruch vom 05.09.2008 (Az. 28 AR 6/08) und vom 26.09.2008 (Az. 28 OH 8/08).

Interessant ist das vorliegende Urteil des LG Frankfurt aber auch unter einem anderen Aspekt. So haben die Richter Ausführungen über die Zuständigkeit des Gerichts nach § 101 Abs.9 S.2 UrhG gemacht. Bislang war es umstritten bei welchem Gericht, also wo der Auskunftsanspruch geltend gemacht werden kann. Das Gericht sah die sachliche Zuständigkeit im vorliegenden Fall aufgrund eines Telefonbucheintrages als gegeben an und führte hierzu aus:

„(…)Das Landgericht Frankfurt am Main ist gem. § 101 Abs. 9 Satz 2, 105 Abs. 2 UrhG zuständig, da die Beteiligte … im Zuständigkeitsbereich der Kammer jedenfalls eine Niederlassung mit Sitz in … unterhält. Der Begriff der Niederlassung in § 101 Abs. 9 Satz 2 UrhG ist nach Auffassung der Kammer anhand der zu § 21 ZPO entwickelten Grundsätzen auszulegen. Entscheidend ist demnach, ob die Beteiligte eine selbständige Niederlassung im Gerichtsbezirk unterhält. Selbständigkeit liegt dann vor, wenn von der Niederlassung aufgrund berechtigter eigener Entscheidung unmittelbar Geschäfte abgeschlossen werden, wobei weder die Rechtsfähigkeit der Niederlassung noch deren Eintragung im Handelsregister zwingendeVoraussetzung ist. Entscheidend ist vielmehr der vom Stammhaus zurechenbar veranlasste Rechtschein (Stein/Jonas, ZPO, 22. A., § 21 Rz. 14; Zöller, ZPO, 26. A., § 21 Rz. 4; Muslelak, ZPO, 6. A:, § 21 Rz. 5ff. jeweils mit Beispielen). Diese Voraussetzung ist zur Überzeugung der Kammer im vorliegenden Fall aufgrunddes unter ASt 3 zur Akte gereichten Telefonbucheintrags ausreichend dargetan. Auf die (wohl fehlende) Eintragung im Handelsregister kommt es deswegen nicht an.(…)”

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