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Androhung negativer Schufa-Einträge

Die Sorge vor einem negativen Schufa-Eintrag ist groß. Daher wird besonders von unseriösen Firmen immer wieder damit gedroht. Aber was ist dran? Geht das so einfach? Die wichtigsten Fragen und Antworten in Kürze.

Abofallenbetreiber und Branchenbuchabzocker schrecken im außergerichtlichen Verfahren meist vor nichts zurück: Mit einer Vielzahl von einschüchternden und drohenden Schreiben sollen Betroffene zur Zahlung von oftmals unberechtigten Rechnungssummen gedrängt werden.

Bleiben Opfer unseriöser und betrügerischer Geschäftsmodelle standhaft und verweigern die geforderte Zahlung, werden in den meisten Fällen dubiose Inkassounternehmen mit dem Forderungseinzug beauftragt. Folge dessen ist, dass Inkassounternehmen an die Betroffenen heran treten und vehement die Zahlung der meist unberechtigten Forderungen verlangen.

Dabei schlagen Inkassounternehmen im Regelfall Inkassokosten auf die unberechtigte Forderung aus dem unwirksamen Vertragsverhältnis auf. Zahlen Betroffene weiterhin nicht, drohen Inkassounternehmen oft mit einem negativen Schufa-Eintrag.


Auch die inzwischen geltende EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hat Auswirkungen auf die Speicherung und Löschung von Schufa-Einträgen.

Nach den neuen DSGVO-Regelungen darf die Schufa gemeldete Einträge nur noch dann speichern, wenn Sie als Betroffener hierzu Ihre Einwilligung erteilt haben oder die Verarbeitung zur Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung der berechtigten Interessen der Schufa notwendig ist.

Wichtig: Bei der Feststellung, ob die Speicherung zur Wahrung der berechtigten Interessen notwendig ist, muss stets eine Interessenabwägung zwischen den Interessen der Schufa und Ihren Interessen als Betroffener vorgenommen werden.

Und hier kann ich Sie beruhigen: Es ergeben sich zahlreiche schutzwürdige Interessen auf Ihrer Seite!

Die Prüfung sollten Sie dringend einem spezialisierten Anwalt überlassen.

Wir beraten seit vielen Jahren Betroffene. Gerne bringen wir unsere Expertise auch in Ihrem Fall ein!

Christian Solmecke, Rechtsanwalt und Partner bei WILDE BEUGER SOLMECKE

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Was ist ein Schufa-Eintrag?

Auskunfteien wie die SCHUFA Holding AG speichern zahlreiche Daten über Bürger, die anschließend für die Einschätzung der persönlichen Kreditwürdigkeit bewertet werden. Unternehmen können die bei der Schufa gespeicherten Informationen über das Vertrags- und Zahlungsverhalten von bestehenden oder potentiellen Kunden abfragen.

Negativeinträge können den eigenen Schufa-Scoring-Score erheblich beeinträchtigen. Schlechte Scoring-Werte wirken sich vor allem negativ bei dem Abschluss von Laufzeitverträgen (z.B. Handy, Versicherung, Wohnung) oder bei der Vergabe von Darlehen aus. Entweder werden die Vertragskonditionen schlechter oder aber ein Vertragspartner ist gar nicht erst zu einem Vertragsschluss bereit.

Verständlich ist daher, dass viele Menschen eine große Sorge vor negativen Schufa-Einträgen haben. Alleine die Sorge um einen Negativeintrag, sollte betroffene Personen jedoch nicht zu vorschnellen Zahlungen verleiten. Die Aussicht auf eine erfolgreiche Abwehr unberechtigter Inkassoforderungen ist erfahrungsgemäß risikolos und erfolgsversprechend.

Drohung mit Schufa-Eintrag

Immer wieder machen wir die Erfahrung, dass Abofallenbetreiber oder eingeschaltete Inkassounternehmen vehement mit einem negativen Schufaeintrag drohen. Die Drohungen sind dabei unterschiedlich formuliert. Ziel ist jedoch immer den Angeschriebenen einzuschüchtern und zu außergerichtlichen Zahlungen zu verleiten. Betroffene sollten wissen: Die Eintragung negativer Schufaeinträge kann in vielen Fällen verhindert werden und ist nur unter strengen Voraussetzungen überhaupt rechtlich zulässig.

Was tun bei drohendem Schufa-Eintrag?

So einfach wie es oftmals in unseriösen Drohbriefen von Abzockfirmen und Inkassounternehmen dargestellt wird, ist die Durchsetzung von negativen Schufa-Einträgen nicht. Forderungen, die nicht durch ein Gericht tituliert wurden, dürfen grundsätzlich nur unter vier Bedingungen als Negativeintrag in der Schufa eingetragen werden:

  1. Eine Forderung muss fällig und die Erfüllung bereits zweimal angemahnt worden sein
  2. Zwischen den Mahnungen müssen vier Wochen gelegen haben
  3. Der Betroffene muss über eine bevorstehende Eintragung unterrichtet worden sein
  4. Der Schuldner darf die Forderung nicht bestritten haben.

Forderung bestreiten verhindert Schufa-Eintrag

Unseriöse Abzock-Firmen drohen in vielen Fällen leidiglich mit negativen Schufa-Einträgen, um den außergerichtlichen Druck zu erhöhen. Der Aufbau einer Drohkulisse, die Ankündigung von negativen Schufa-Einträgen, Mahnbescheiden und Zwangsvollstreckungen, dient letztlich der Einschüchterung:

Verängstigte Adressaten zahlen oftmals vorherige vollumfängliche rechtliche Prüfung des Sachverhaltes.

Ergibt die rechtliche Prüfung des Einzelfalles, dass im Falle von Abofallen oder Branchenbucheinträgen kein wirksames Vertragsverhältnis entstanden ist, sollte die Forderung des Inkassounternehmens bestritten werden. Ist die Forderung bestritten, darf kein negativer Schufa-Eintrag erfolgen. Der Widerspruch sollte beweissicher erfolgen, um den Zugang des Schreibens im Streitfalle nachweisen zu können.

Bundesgerichtshof stärkt Rechte von Schuldnern

Auch der Bundesgerichtshof (BGH) hat erkannt, dass unseriöse Unternehmen Schuldner häufig zu Zahlungen drängen, indem aggressiv mit negativen Schufa-Einträgen gedroht wird.

Der BGH hat daher entschieden, dass Mahnschreiben keine Formulierungen enthalten dürfen, die zu unfreiwilligen Zahlungen führen. Mahnschreiben, die drohend auf negative Schufa-Einträge hinweisen, können daher eine wettbewerbsrechtliche Verletzung darstellen und als strafrechtliche relevante Nötigung bewertet werden.

Schufa-Auskunft und Löschung von unberechtigten Schufa-Einträgen

Jeder Bürger hat die Möglichkeit einmal im Jahr Auskunft darüber zu verlangen, welche Daten bei Auskunfteien wie der Schufa über ihn gespeichert wurden. Gesetzlich verankert ist das Recht auf eine jährliche kostenfreie Selbstauskunft in § 34 BDSG. Nur wenn bekannt ist, welche Informationen gespeichert wurden, woher die Daten stammen und an wen die Daten weitergeleitet wurden, hat man die Möglichkeit gegen unberechtigte Einträge vorzugehen.

Ist es zu bereits zu unberechtigten Schufa-Einträgen gekommen, sollte die Auskunftei zur Löschung des Eintrages aufgefordert werden. Der Anspruch auf Löschung eines unberechtigten Schufa-Eintrages kann notfalls auch gerichtlich durchgesetzt werden.

Was sollten Betroffene vermeiden?

Melden sich Inkassounternehmen und machen vermeintlich unberechtigte Forderungen geltend, sollten Betroffene das Heft des Handelns in die Hand nehmen. Einfaches Abwarten kann erhebliche Folgen haben, da negative Schufa-Einträge drohen. Betroffene sollten ohne rechtliche Prüfung keine (Teil-)Zahlungen an Inkassounternehmen leisten, da dies als Anerkenntnis der Schuld gewertet werden könnte.

Sind Sie selbst Opfer einer Abofalle geworden, haben Probleme mit Inkassounternehmen oder werden unberechtigte Forderungen geltend gemacht?

Dann sind wir Ihnen gerne bei der rechtlichen Einschätzung des Sachverhaltes behilflich. Die vollumfänglich rechtssichere Prüfung des Sachverhaltes, ermöglicht in fast allen Fällen die Entwicklung kosteneffizienter Verteidigungsstrategien, um unberechtigt geltend gemachte Forderungen erfolgreich abwehren und die Chance einer gerichtlichen Inanspruchnahme minimieren zu können.


Wir helfen Ihnen gerne! Das Expertenteam steht Ihnen gerne Rede und Antwort für Ihre Fragen.

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