WhatsApp wird weltweit von über einer Milliarde Menschen genutzt. In letzter Zeit jedoch mehren sich die Fälle, in denen über WhatsApp-Gruppen rechtsextreme, kinderpornografische oder gewaltverherrlichende Inhalte versendet werden. Doch was viele offenbar nicht wissen: Wer verbotene Inhalte teilt, macht sich strafbar. Oft wird von Nutzern nicht bedacht, dass das Zugänglichmachen und Verbreiten bestimmter Inhalte eine Straftat darstellen kann. Vor allem Schüler verbreiten und teilen leichtfertig Bilder und Videos. Rechtsanwalt Christian Solmecke beantwortet die wichtigsten Fragen:

WhatsApp auf Handy

Stimmt es, dass Gerichte sich derzeit immer häufiger mit solchen Straftaten beschäftigen müssen?

Ja, der zunehmenden Verbreitung von Hass im Netz widmen sich die Strafverfolgungsbehörden mittlerweile immer mehr. Dabei wird sich zwar vor allem auf die sozialen Netzwerke fokussiert, da es hier einfacher ist, strafrechtlich relevante Nachrichten und Kommentare aufzufinden, aber auch wenn bekannt wird, dass in geschlossenen Chat-Gruppen gehetzt wird, werden die Staatsanwaltschaften aktiv.

Videos und Fotos – Was alles kann strafrechtlich relevant sein bzw. was ist bei WhatsApp verboten?

Wie verbotene Inhalte kundgetan werden, ist unerheblich. Egal ob es sich um Textbeiträge, Fotos oder Videos handelt – sofern der Inhalt dem Strafgesetzbuch widerspricht, haben die Strafverfolgungsbehörden aktiv zu werden. Die Liste strafbarer Inhalte ist lang. Darunter fällt unter anderem das Versenden kinderpornografischen Materials, der Aufruf zu Straftaten, Volksverhetzung, die Leugnung des Holocausts, sowie die Verwendung verfassungsfeindlicher Symbole.

Nach § 86a StGB sind nur Kennzeichen solcher Organisationen verboten, die vom Bundesverfassungsgericht verboten wurden. Verbotene Objekte sind dann nach dem Gesetz deren Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen sowie solche, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind. Absolut verboten sind eindeutige Symbole des Nationalsozialismus wie z.B. das Hakenkreuz, Zeichen der NSDAP, der SS, Waffen-SS oder der SA. Auch Parolen wie „Sieg Heil“ oder „Heil Hitler“ oder „Hitlergruß“ sind verboten. Bilder von Adolf Hitler sind dann strafbar, wenn er ikonenhaft dargestellt wird, wenn auf dem Bild weitere verfassungswidrige Symbole zu sehen sind, etwa die Hakenkreuz-Armbinde oder der Hitlergruß, oder wenn das Bild entsprechend kommentiert wird.

Im Einzelfall verboten sind Symbole, die nicht exakt den verbotenen entsprechen, aber fast genauso aussehen. Das sind solche, die den Nazi-Symbolen zum Verwechseln ähnlich sind und die jeder normale, nicht sachkundige Mensch sofort als Nazi-Symbole identifizieren würde. Ob das so ist, muss man in jedem Einzelfall entscheiden. Erfüllt werden diese Anforderungen zB von einem Hakenkreuz mit zu kurzen Querbalken.

Nicht verboten sind hingegen Symbole der Wehrmacht. Denn die Wehrmacht ist keine verbotene nationalsozialistische Organisation.

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Selbst wenn ein WhatsApp-Nutzer lediglich solche strafrechtlich relevanten Inhalte geschickt bekommt, wie pornografisches Material oder volksverhetzende Inhalte, kann er dafür strafrechtlich belangt werden, wenn er diese nicht löscht. Stimmt das? Und warum ist das so?

Gerade wenn Nutzern kinder- oder jugendpornografisches Material in WhatsApp-Gruppen zugeschickt wird, ist die Schwelle zur Strafbarkeit schnell überschritten, denn nach §§ 184b, 184c StGB ist bereits der Besitz solcher Medien strafbar. Hier kommt es allerdings im jeweiligen Einzelfall insbesondere darauf an, wann Kenntnis über den Inhalt erlangt wurde oder ob das Erhalten derartiger Bilder „billigend in Kauf genommen wurde“ – beispielsweise durch die Mitgliedschaft in einschlägigen WhatsApp-Gruppen. Hier ist zu beachten, dass erst der vorsätzliche Besitz strafbar ist. Nicht strafbar ist somit der fahrlässige Besitz. Die Grenze zum Vorsatz, insbesondere zum „billigend in Kauf nehmen“ ist hierbei jedoch fließend, so dass Nutzer daher das Material nach Erhalt unverzüglich löschen sollten.

Der Erhalt volksverhetzender Inhalte ist dagegen aus strafrechtlicher Perspektive weniger problematisch.

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Welche Strafen können WhatsApp-Nutzern drohen?

Das kommt ganz darauf an, was für eine Tat sie begangen haben. Während eine Beleidigung meist nur mit einer Geldstrafe belangt wird, droht bei der bandenmäßigen Verbreitung kinderpornografischen Materials bis zu zehn Jahre Haft.

Es muss differenziert werden, in was für einer WhatsApp-Gruppe die Inhalte weiterverbreitet werden. Denn nicht jedes Versenden ist strafbar. Straffrei bleiben Nutzer, die die verbotenen Bilder in einem Privatchat bei Whatsapp an nur eine andere Person oder wenige, ihre bekannte Personen in geschlossenen WhatsApp-Gruppen schicken, sofern sie nicht davon ausgehen, dass diese Personen das Symbol unkontrolliert weiter verbreiten. Wird das Bild jedoch in eine Whatsapp-Gruppe mit vielen Mitgliedern gesendet, kann je nach Größe der Gruppe schnell eine strafbare Verbreitung vorliegen. 

Zur Erläuterung: Strafbar ist zum einen das Verbreiten solcher Inhalte sowie das Verwenden in einer von ihm verbreiteten Schrift (dazu zählt auch eine WhatsApp-Nachricht). Verbreiten bedeutet, dass man den Inhalt einem größeren, für ihn selbst nicht mehr kontrollierbaren Personenkreis zugänglich macht. Die Weitergabe an einen einzelnen bestimmten Dritten genügt nicht, wenn nicht feststeht, dass dieser seinerseits die Schrift an weitere Personen überlassen wird. Daher kann die Weitergabe an eine einzelne Person ein Verbreiten sein, wenn der Versendende damit beabsichtigt, dass die Person diese Sache weiter verbreitet. „Verwenden in einer von ihm verbreiteten Schrift“ bedeutet jeglichen Gebrauch des Kennzeichens, sodass es für andere wahrnehmbar ist. Allerdings muss die Schrift wiederum verbreitet werden, also einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht werden. Das Versenden solcher Symbole in einer offenen WhatsApp-Gruppe kann damit sowohl unter „Verbreiten“ als auch unter „Verwenden in einer Schrift“ fallen.

Wer kann bestraft werden? Haften Eltern für ihre minderjährigen Kinder?

Kinder unter 14:

Grundsätzlich sind Kinder unter 14 Jahren strafunmündig und damit schuldunfähig (§ 19 StGB). Und im Strafrecht haften Eltern nicht für ihre Kinder. Sie können also grundsätzlich nicht bestraft werden. Das heißt aber nicht, dass der Fall damit erledigt ist, denn in vielen Fällen werden die Ermittlungsbehörden das Jugendamt informieren. Das Jugendamt nimmt dann Kontakt mit der Familie auf und versucht, gemeinsam mit ihr die Hintergründe der Tat zu beleuchten.

Im Zivilrecht können Minderjährige hingegen bereits ab dem siebten Lebensjahr haften. Das kann etwa dann relevant werden, wenn ein Opfer Schmerzensgeld nach einer Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine Beleidigung verlangt.

Jugendliche zwischen 14 und 17 (bzw. in Einzelfällen bis 20 Jahren):

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit beginnt mit der Vollendung des 14. Lebensjahres. Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren sind individuell strafrechtlich verantwortlich, wenn sie zur Zeit der Tat nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug sind, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Manchmal wird außerdem trotz zivilrechtlicher Volljährigkeit (18 Jahre) immer noch das Jugendschutzgesetz auf Menschen von 18 bis 20 angewendet, z.B. wenn im Einzelfall der Täter zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung nach einem Jugendlichen gleichstand oder es sich bei dem Charakter der Tat um eine Jugendverfehlung handelt. Verurteilt werden die Jugendlichen nach den StGB-Normen. Doch anders als bei Erwachsenen steht bei Jugendlichen nicht die Bestrafung, sondern der Erziehungsgedanke im Vordergrund. 

Zunächst einmal ist es online empfehlenswert, sich so zu verhalten, wie man sich auch in der analogen Welt verhalten würde, denn auch wenn es viele nicht mehr hören können, ist das Internet kein rechtsfreier Raum. Es sollte dort also genauso wenig beleidigt werden wie von Angesicht zu Angesicht. Auch vermeintlich scherzhaft gemeinte Memes mit Hakenkreuzen sollten umgehend gelöscht werden. Keinesfalls sollte man selbst die Bilder weiterverbreiten.

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