Urteil: Vergabe der Metropol-FM-Frequenzen rechtswidrig
04. August 2016
Die Zuweisung der UKW-Frequenzen durch die Landesanstalt für Medien NRW (LfM) an den Veranstalter „Metropol FM“ war rechtswidrig, so ein aktuelles Urteil.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte entschieden, dass die Zuweisung der elf UKW-Frequenzen einen Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit darstelle.
Klage gegen Vergabe der Frequenzen
Der Mitbewerber „deinfm“ hatte gegen die Zuweisungsentscheidung geklagt, die die LfM-Medienkommission am 23. Januar 2015 in einer nichtöffentlichen Sitzung getroffen hatte. Das Gericht bestätigt damit den Beschluss vom 3. November 2015 aus dem vorangegangenen Eilverfahren, so die Meldung der LfM weiter.
Entscheidungsfindung zu bemängeln
Mängel seien laut Gericht nicht bei der getroffenen Entscheidung zu sehen, sondern lediglich die nichtöffentliche Entscheidungsfindung der LfM sei zu bemängeln. Die Medienkommission hätte auch bei diesem Zuweisungsverfahren den Grundsatz der Öffentlichkeit anwenden müssen, so die Richter.
Nach dem Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (§ 98 Absatz 2) darf die Öffentlichkeit nur in besonders zu begründenden Ausnahmefällen ausgeschlossen werden, etwa wenn die Behandlung von Geschäftsgeheimnissen unvermeidlich ist. Die LfM war davon ausgegangen, dass ein derartiger Ausnahmefall gegeben war, so die Meldung weiter.
Trotz des Urteils kann das Zuweisungsverfahren ohne eine neue Ausschreibung und ohne ein neues Bewerbungsverfahren fortgeführt werden. LfM-Direktor Jürgen Brautmeier werde einen Verfahrensvorschlag für die nächste Sitzung der Medienkommission machen, so die Meldung weiter. (COH)
Kategorien: Medienrecht