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Drittsendelizenzen

Der Rundfunkstaatsvertrag sieht sog. Drittsendelizenzen für Rundfunk-Veranstalter vor, die in den Hauptfernsehsendern wie etwa RTL oder Sat.1 Sendeplätze erhalten können. Dies soll die Meinungsvielfalt im deutschen Fernsehen sichern. Wir helfen Ihnen, Ihren Sendeplatz im Programm der großen Sender zu erhalten. 

Drittsendelizenzen dienen dazu, die Meinungsvielfalt im Fernsehen sicherzustellen. Die Bundesländer haben sich daher 1991 im Rundfunkstaatsvertrag (RStV) darauf geeinigt, dass private Fernsehsender, die einen Marktanteil von 10 bzw. 20 Prozent (im Senderverbund) Marktanteil besitzen, sogenannten unabhängigen Dritten Sendezeit in ihrem Programm gewähren müssen. Diese Einigung geht darauf zurück, dass die Bundesländer gewährleisten wollen, dass Rundfunk die Vielfalt der Meinungen inhaltlich darstellen soll. Hierbei sollen einzelne Sender oder Sendergruppen eben nicht die Deutungshoheit über politische, gesellschaftliche oder weltanschauliche Themen erlangen, wenn sie eine vorherrschende Meinungsmacht aufgrund ihrer Zuschauerzahlen sind. Die Zuschaueranteile werden in regelmäßigen Abständen ermittelt.

Wann müssen Fernsehsender überhaupt Drittsendeplätze vergeben?

Im RStV ist geregelt, dass bei großen Fernsehunternehmen und denen ihnen zurechenbaren Programmen ab einem durchschnittlichen Zuschaueranteil von 30 Prozent vermutet wird, dass sie eine „vorherrschende Meinungsmacht“ erreicht haben.

Gleiches gilt bei Erreichen eines Zuschaueranteils von 25 Prozent, sofern das Unternehmen auf einem medienrelevanten verwandten Markt eine marktbeherrschende Stellung hat oder eine Gesamtbeurteilung seiner Aktivitäten im Fernsehen und auf medienrelevanten verwandten Märkten ergibt, dass der dadurch erzielte Meinungseinfluss dem eines Unternehmens mit einem Zuschaueranteil von 30 Prozent im Fernsehen entspricht (§ 26 Abs. 2 RStV). 

Daher müssen ihre jeweiligen Programme ab einem durchschnittlichen Zuschaueranteil von 10 Prozent eine festgelegte wöchentliche Sendezeit senderunabhängigen Rundfunk-Veranstaltern zur Verfügung stellen. Gleiches gilt bereits dann, wenn das Unternehmen im Jahresdurchschnitt einen Zuschaueranteil von 20 Prozent hat, ohne dass eines seiner Programme die 10-Prozent-Schwelle erreicht hat. Dann trifft die Verpflichtung, Drittsendezeiten einzurichten, das Programm mit dem höchsten Zuschaueranteil (§ 26 Abs. 5 RStV). 

Talkshow

Ermittelt werden diese Schwellenwerte von der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK). Beide großen Fernsehkonzerne in Deutschland, die RTL Television mit ihrem Hauptkanal RTL und die ProSiebenSat.1 Media mit dem Programm Sat.1 erreichen derzeit diese Schwellen und müssen daher schon seit Jahren regelmäßig wiederkehrend Drittsendeplätze einräumen.  

Wir sind bekannt aus


Wie werden Drittsendeplätze ausgeschrieben? 

Wenn bei einem Sender ein Anteil festgestellt wird, der eine vorherrschende Meinungsmacht attestiert, werden von der jeweiligen Landesmedienanstalt die sog. Fensterprogramme für unabhängige Fernsehproduzenten ausgeschrieben und vergeben. Diese Sender müssen dann eine wöchentliche Sendezeit senderunabhängigen Rundfunk-Veranstaltern zur Verfügung stellen.

Die Landesmedienanstalten schreiben die konkreten Sendeplätze für Drittanbieter für eine Laufzeit von mehreren Jahren aus. Wer bei einer solchen Ausschreibung den begehrten Drittsendeplatz erhält, bekommt in der Regel einen festen, regelmäßig wiederkehrenden Sendeplatz, auch Fensterprogramm genannt. 

Redaktionelle Unabhängigkeit der Drittanbieter

Drittanbieter sollen auf Kosten des Hauptanbieters einen zusätzlichen Beitrag zur Vielfalt im Hauptprogramm, insbesondere in den Bereichen Kultur, Bildung und Information, leisten. Daher dürfen Bewerber um die ausgeschriebenen Sendezeiten für in keinem rechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Sender stehen. Außerdem darf weder der Fernsehsender in das Drittprogramm redaktionell eingreifen, noch darf das Fensterprogramm die Programmautonomie des Hauptveranstalters stören. In diesem Programm des privaten Fernsehveranstalters tragen die Drittanbieter selbst die volle inhaltliche Verantwortung. 

Rechtsanwältin und Partnerin der Kanzlei WBS Rafaela Wilde
Rafaela Wilde, Rechtsanwältin und Partnerin der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE

Anwaltliche Hilfe bei der Bewerbung

Mit unserer nunmehr über 25-jährigen Erfahrung mit der Beantragung von Drittsendelizenzen können wir Interessenten erfahren und sicher auf dem Weg hin zum Sendeplatz begleiten. Unsere Mandanten profitieren dabei von unseren guten, langjährigen Kontakten zu den Landesmedienanstalten und in die Medienpolitik. Gern helfen Ihnen unsere erfahrene Medienrechtsanwältin Rafaela Wilde und ihr Team weiter.


Wir helfen Ihnen gerne! Das Expertenteam steht Ihnen gerne Rede und Antwort für Ihre Fragen.

Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an.

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