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Soforthilfe vom Anwalt: Jetzt Kontakt aufnehmen

Rundfunk

Im Rundfunkrecht tauchen rechtliche Probleme häufig bei der Beantragung einer Rundfunklizenz oder der Bewerbung um eine Drittsendelizenz auf. Auch beim Abschluss von Lizenz-, Werbe- oder Marketingverträgen kann es häufig zu rechtlichem Beratungsbedarf kommen. Problematisch es kann schließlich werden, wenn Zuschauer etwas gegen gesendete Inhalte eines Senders unternehmen möchten. Wir unterstützen Sie, Kritik in Form einer Programmbeschwerde zu erheben.

Seit dem erfolgreichen Launch des Musiksenders VIVA im Jahr 1993 betreuen wir seit nunmehr über 25 Jahren unterschiedlichste Projekte von der Gründung eines Spartenkanals und dessen Lizenzierung, über die Erweiterung der Reichweiten oder Nutzung neuer Technologien, bis zur Begleitung bei medienrechtlichen Verfahren und regulatorischen Fragen.

Unsere Mandanten profitieren von unseren guten Kontakten zu den Landesmedienanstalten und in die Medienpolitik. Unsere langjährige Verhandlungserfahrung mit Kabelnetz- und Satellitenbetreibern, sowie Content-Anbietern machen schnelle und kurze Wege möglich. Wir begleiten und betreuen Ihren Sender, sowohl beim Aufbau als auch im laufenden Betrieb.

Im Rundfunkrecht unterstützen wir Sie insbesondere bei folgenden Angelegenheiten:

Rundfunklizenz

Sie benötigen eine Rundfunklizenz für Ihren Sender? Wir haben schon vielen unserer Mandanten zur Sendelizenz verholfen. Auf unsere Erfahrung können Sie vertrauen.

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Drittsendelizenz

Wir helfen Ihnen, Ihren Sendeplatz im Programm der großen Sender von RTL und Sat.1 zu erhalten.

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Werbe-und Marketing-Verträge

Sender müssen in Sachen Werbung einige rechtliche Anforderungen beachten. Diese müssen bei der Gestaltung von Werbe- und Marketingverträgen beachtet werden.

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Programmbeschwerde erstellen

Zuschauer können problematische gesendete Inhalte in Form einer Programmbeschwerde an die zuständige Prüfstelle äußern. Wir beraten Sie gern bei Ihrem Anliegen.

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Rundfunklizenz

In Deutschland darf niemand ohne rechtliche Zulassung einen Rundfunksender betreiben. Der Begriff des Rundfunks wird nun durch den Rundfunkstaatsvertrag (RStV) definiert. Unter Rundfunk wird allgemein die Verbreitung von ausgewählten Angeboten durch einen linearen Informations- oder Kommunikationsdienst verstanden. Dieser richtet sich stets an die Allgemeinheit, kann von ihr jedoch weder zeitlich noch inhaltlich beeinflusst werden. Grundsätzlich kann man zwischen anmeldefreiem und anmeldepflichtigem Rundfunk unterschieden. Doch manchmal sind die Grenzen fließend. So kann ein gestreamtes Let’s Play ab einer gewissen Regelmäßigkeit und Zuschauerzahl schnell zum Rundfunkangebot werden. Dann nämlich benötigen sie eine Rundfunklizenz, genau wie die großen Medien.

Diese Rundfunk- oder auch Sendelizenzen dienen der Rundfunkregulierung. So soll eine freie und öffentliche Meinungsbildung aufrechterhalten und die gezielte Verbreitung von Fehlinformation vermieden werden. Andernfalls können hohe Strafen anfallen.

Damit Sie sich frühzeitig vergewissern können, ob Ihr Sender eine Rundfunklizenz benötigt, haben wir einige Fragen für Sie beantwortet:

  • Wann gilt mein Internet-Angebot als Rundfunk?
  • Welche Voraussetzungen muss ich für die Sendelizenz erfüllen?
  • Wie läuft das Zulassungsverfahren ab?
  • Was kostet der Antrag auf eine Rundfunklizenz?
  • Welche Strafen drohen, wenn man ohne Rundfunklizenz streamt? 

Wenden Sie sich mit weiteren Fragen und der Planung Ihres Rundfunksenders gerne an uns. Die Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE steht Ihnen mit der Beantragung Ihrer Sendelizenz und allen weiteren rechtlichen Angelegenheiten gerne zur Seite.

Wir sind bekannt aus

Drittsendelizenz

Drittsendelizenzen sorgen dafür, dass kleinere Rundfunk-Veranstaltern Sendeplätze bei Hauptfernsehsendern wie RTL oder Sat.1 erhalten können. Dabei wird ihnen regelmäßig Sendezeit in deren Programm zugesprochen. So soll gewährleistet werden, dass die Meinungsvielfalt im Fernsehen erhalten bleibt und keine Meinungsmacht einzelner Sender aufgrund ihrer Zuschauerzahlen entsteht. Entsprechende Regelungen wurden 1991 durch den Rundfunkstaatsvertrag (RStV) getroffen. Wir beantworten die wichtigsten Fragen für Sie auf unserer Webseite:

  • Wann müssen Fernsehsender überhaupt Drittsendeplätze vergeben?
  • Wie werden Drittsendeplätze ausgeschrieben? 

Bei weiteren Fragen zu Drittsendelizenzen hilft Ihnen die Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE mit ausgeprägten Fachkenntnissen und jahrelanger Praxiserfahrung gerne weiter. 

Werbe- und Marketingverträge

Die meisten Regeln zur Umsetzung von Werbung und/oder Teleshopping im Fernsehen sind durch den Rundfunkstaatsvertrag (RStV) geregelt. Weitere Regelungen finden sich auch im Landesmediengesetz oder im WDR-Gesetz. 

Grundsätzlich gilt: durch die Gebührenfinanzierung (den Rundfunkbeitrag) wird gewährleistet, dass die Programme unabhängig von ihren Einschaltquoten oder Werbeaufträgen laufen können. Trotzdem wird nicht vollständig auf Werbung verzichtet, da durch eine Mischfinanzierung (Werbung und Rundfunkbeiträge) die größtmögliche Unabhängigkeit der Sender vom Staat sichergestellt werden kann. 

Grundsätzlich gilt: durch die Gebührenfinanzierung (den Rundfunkbeitrag) wird gewährleistet, dass die Programme unabhängig von ihren Einschaltquoten oder Werbeaufträgen laufen können. Trotzdem wird nicht vollständig auf Werbung verzichtet, da durch eine Mischfinanzierung (Werbung und Rundfunkbeiträge) die größtmögliche Unabhängigkeit der Sender vom Staat sichergestellt werden kann. 

Dabei gilt es jedoch, einige Regeln zu beachten, vor allem zu den Themen:

  • Dauer und Unterbrechung des Programms
  • Das Blockwerbegebot
  • Umgehungsverbot

Bei weiteren Fragen steht Ihnen die Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE zur Verfügung. Sorgen Sie für eine rechtssichere Werbegestaltung Ihres Senders, indem Sie die juristische Beratung einer unserer Anwälte in Anspruch nehmen. 

Soforthilfe vom Anwalt

Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Programmbeschwerden

Fernsehsender und Rundfunkanstalten dürfen nicht grenzenlos Inhalte verbreiten. Hält ein Zuschauer den gesendeten Inhalt eines Rundfunk- oder Fernsehsenders für problematisch, kann er in Form einer Programmbeschwerde Kritik an der jeweiligen Prüfungsstelle erheben. Solche Beschwerden kommen häufig auf, wenn es um Verstöße gegen Vorgaben des Jugendschutzes, gegen Regeln zu Gewinnspielformaten oder gegen allgemein bestehende Programmgrundsätze geht. 

Besonders hinsichtlich der allgemein geltenden Programmgrundsätze gibt es einige Regelungen zu beachten. Was Programmgrundsätze überhaupt sind und woran man sich im Rahmen dieser halten muss, haben wir auf unserer Webseite für Sie ausführlich dargestellt. 

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich zur Beratung gerne an einen Anwalt der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE. Wir stehen Ihnen bei der rechtssicheren Gestaltung Ihres Rundfunkprogramms tatkräftig zur Seite.  

Wir können Ihnen helfen

Bei all diesen Fragen zum Rundfunkrecht stehen Ihnen die Anwälte der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE tatkräftig zur Seite. 

Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an.