Der Dreh­buch­au­tor von “Manta Manta” Stefan Cantz klagt gegen die 2023 er­schie­ne­ne Fort­set­zung des Til-Schwei­ger-Films „Manta Manta – Zwoter Teil“. Vor Ge­richt kam es nun zu einem Kampf David gegen Go­li­ath, denn auf der anderen Seite stand kein geringerer Gegner als Constantin. Vor dem LG Hamburg wurde bereits 2023 eine Äußerung des „Manta Manta“-Autors Stefan Cantz in der SZ verhandelt. Ein Fall mit überraschend großer Relevanz für Äußerungen rund um Film und Fernsehen.

Opel Manta B aus dem Film “Manta, Manta” im Haus der Geschichte in Bonn, von MPW57, CC BY-SA 3.0

„Manta Manta – Zwoter Teil“ – Til Schweigers Fortsetzung von Wolfgang Bülds Kult-Klassiker – ist für deutsche Verhältnisse ein Kassenschlager. Nicht ohne Grund hat sich daher der Produzent Constantin Film mit dem Autor Stefan Cantz seit dem 22.04.2024 vor dem Landgericht (LG) München I um dessen Arbeit am Original gestritten. Aus Cantz Sicht hatte Constantin gar kein Recht darauf, seine Geschichte überhaupt weiterzuschreiben, ohne ihn zu fragen. Er sieht durch die Fortsetzung der Geschichte über den Autonarren und passionierten Raser Bertie (Schweiger) und Friseurin Uschi (Tina Ruland) aus dem Jahr 2023 das Bearbeitungsrecht an seinem Jahrzehnte alten Drehbuch verletzt.  Cantz meint, die Fortsetzung nehme das Ursprungswerk – also sein Drehbuch – zur Grundlage und knüpfe ausdrücklich daran an.

Denn die Frage darüber, wer die schöpferische Leistung für den Plot erbracht hat, ist entscheidend für die Verwertungsrechte an der Neuauflage. Vor Gericht muss nun geklärt werden, ob Cantz im Drehbuch nur die Ideen der Produzenten aufgeschrieben oder tatsächlich selbst eine schöpferische Leistung für den Plot erbracht hat. Cantz behauptet sogar, dass Constantin Film gar nicht berechtigt gewesen sein soll ,,Manta-Manta-Zwoter Teil‘‘ zu drehen.

Vor Gericht fordert Cantz daher auch Auskunft darüber, wieviel die Constantin mit dem ersten Teil von “Manta Manta” verdient hat und für sich eine entsprechende Nachvergütung. Nach Ansicht des von Cantz bestehen konkrete Anhaltspunkte, die für ein auffälliges Missverhältnis zwischen der erhaltenen Vergütung im Jahr 1991 für die Einräumung der Nutzungsrechte und den gezogenen Erträgen Constantins sprechen.

Und siehe da: Der Streit zwischen der Produktionsfirma Constantin Film und dem Drehbuchautor Stefan Cantz ist beigelegt worden. Man einigte sich vor dem LG München I auf einen Vergleich. Constantin Film zahlt Cantz 35.000 Euro und entschuldigte sich bei Cantz (LG München I, Az. 42 O 6331/23). Ob dies eine Signalwirkung auch für andere Drehbuchautoren haben wird, bleibt abzuwarten.

Es war nicht das erste Verfahren eines Drehbuchautors gegen einen Til-Schweiger-Film. Die Drehbuchautorin Anika Decker ist gegen Til Schweigers Produktionsunternehmen vorgegangen, um eine höhere Beteiligung an den Kino-Hits „Keinohrhasen“ und „Zweiohrküken“ zu erstreiten. 

Weiteres Verfahren vor dem LG Hamburg

Ein weiterer Nebenkriegsschauplatz zwischen den Parteien wurde bereits 2023 entschieden: Es ging um Aussagen, mit denen Stefan Cantz in einem Artikel der Süddeutschen Zeitung (SZ) zitiert wurde. Darin hatte er behauptet, Constantin Film habe ihm über einen Anwalt mitgeteilt, ihn nicht als Drehbuchautor von ,,Manta Manta‘‘ anzuerkennen. Constantin Film sah darin eine unwahre Tatsachenbehauptung und ging im Wege einer einstweiligen Verfügung gegen Cantz vor. Die Kammer für Pressesachen entschied jedoch in Cantz‘ Sinne – er durfte die Äußerung tätigen (LG Hamburg, Beschl. v. 31.07.2023, Az. 324 O 271/23).

Die Frage der Autorenschaft ist Ansichtssache

Zentraler Punkt der Entscheidung war die Einstufung der Äußerung als Meinungsäußerung und nicht als Tatsachenbehauptung, wie es die Anwälte von Constantin getan hatten. Denn die Frage, inwieweit eine Person am Entstehungsprozess eines Drehbuchs und an der Ausarbeitung der ihm zugrunde liegenden Ideen beteiligt sein muss, um auch als Drehbuchautor zu gelten, sei nach Ansicht der Richter eine Frage des ,,Meinens und Dafürhaltens‘‘ und keine Tatsache.

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Die Einordnung der Aussage als Meinungsäußerung ergebe sich insbesondere aus dem Zusammenhang mit dem nachfolgenden Satz des Artikels. Dort heißt es, die Constantin-Anwälte hätten behauptet, Cantz habe das Drehbuch mehr oder weniger diktiert bekommen und abgetippt. Die Aussage von Cantz sei in diesem Zusammenhang eher so zu verstehen, dass Constantin seine ,,inhaltliche Autorenschaft‘‘ in Frage stelle und nicht seine ,,formale Autorenschaft‘‘, also die Frage, ob er das Drehbuch schriftlich verfasst habe. Anders formuliert bedeutet diese Entscheidung des Gerichts: Es kann nie abschließend bewiesen werden, ob derjenige, der ein Drehbuch verfasst hat, auch sein „inhaltlicher Autor“ ist. Und da man sich darüber eine Meinung bilden kann, sind Behauptungen darüber zulässig, solange es zumindest hinreichende Anhaltspunkte für ihre Richtigkeit gibt. Da Constantin Film also eher Cantz‘ Relevanz für Idee und Handlung bestreitet als dessen „formale Urheberschaft“, die als Tatsache nachweisbar wäre, durfte Stefan Cantz seinem Gefühl Ausdruck verleihen, nicht als „Drehbuchautor“ anerkannt zu werden.

Auch andere Formulierung zulässig

Etwas direkter äußerte sich Stefan Cantz‘ Anwalt in der SZ. Es sei völlig absurd, dass die Constantin über ihre Anwälte behaupte, Cantz sei gar nicht der Autor. Denn sein Mandant erhalte bereits seit über 30 Jahren Tantiemen von der VG Wort für diesen Film und werde in beiden Teilen als alleiniger Autor des ersten Teils genannt. Auch gegen diese Aussagen ging Constantin gerichtlich vor. An der Auffassung des LG änderte dies jedoch nichts: Auch diese Aussagen wurden von den Richtern per Eilbeschluss für zulässig erklärt (Beschluss v. 31.07.2023, Az. 324 O 270/23). Sie bestätigten damit die eingangs getroffene Entscheidung, dass es sich bei der Anerkennung oder Aberkennung der Autoreneigenschaft um eine Meinungsäußerung handelt.

Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen

Die Äußerungen von Cantz und seinem Anwalt in dem SZ-Artikel können damit zwar bisweilen so stehen bleiben. Die Anwälte von Constantin wollen jedoch dagegen vorgehen und haben bereits angekündigt, sofortige Beschwerde gegen das Urteil einzulegen. Der Rechtsstreit wird also in die nächste Runde gehen.

Die Entscheidung des Gerichts wird von vielen Seiten aufmerksam verfolgt. Denn die Entscheidung könnte auch für andere Fälle relevant werden. Die Frage, ob es sich bei Aussagen über die Autoreneigenschaft um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt, wird immer dann relevant, wenn urheberrechtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit Filmrechten öffentlich ausgetragen werden.

the/lyt