Eine Landesmedienanstalt kann eine andere nicht verklagen, weil sie mit deren Entscheidung über die Zulassung eines privaten Rundfunksenders für ein bundesweit verbreitetes Fernsehprogramm nicht einverstanden ist. Dies gilt insbesondere, wenn die Zulassung auf der Grundlage einer Entscheidung der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) erfolgte. So entschied das Bundesverwaltungsgericht in einem aktuellen Urteil und betonte damit, dass Organe auf Bundesebene über die Zulassung bundesweiter Programme entscheiden müssten. 

Die Landesmedienanstalten in Hessen und Rheinland-Pfalz haben keine Klagebefugnis, um gegen eine Zulassungsentscheidung der Landesmedienanstalt für Hamburg und Schleswig-Holstein vorzugehen. So entschieden die Richter am Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 16. Juli 2020 (6 C 25.196 C 6.19) und beendeten damit einen acht Jahre andauernden Rechtsstreit. 

Hintergrund war, dass sich die Senderverantwortlichen des Privatsenders Sat.1 jahrelang daran störten, dass bei der Auswahl der Programme mit Drittsendelizenz immer die gleichen Anbieter zum Zug kamen. Der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) sieht vor, dass private Fernsehsender, wie Sat1 oder RTL, die einen Marktanteil von 10 bzw. 20 Prozent (im Senderverbund) besitzen, unabhängigen Dritten Sendezeit in ihrem Programm überlassen müssen. Für den Sender Sat.1 und die Auswahl der Programme mit Drittsendelizenz waren jahrelang die Landesmedienanstalten Rheinland-Pfalz und Hessen zuständig. 

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Sat.1 wechselte zur Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein

Wegen des Streits um die Drittsendelizenzen entschied sich Sat.1 jedoch, die Landesmedienanstalt zu wechseln und beantragte eine Zulassung als bundesweites Fernsehprogramm bei der Landesmedienanstalt für Hamburg und Schleswig-Holstein. Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) genehmigte den Wechsel. Bei der ZAK handelt es sich um das zentrale Organ der Medienanstalten, das mit den Kernfragen der Zulassung und Kontrolle für bundesweite private Rundfunkveranstalter betraut ist. Die Landesmedienanstalten von Rheinland-Pfalz und Hessen gingen gegen diesen Wechsel gerichtlich vor, verloren aber bereits in den Vorinstanzen vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht Schleswig. Auch das Bundesverwaltungsgericht wies die Klage nun ab. 

Klagebefugnis ergibt sich nicht aus Letztverantwortung für Rundfunkprogramme

Die Begründung: Die Landesmedienanstalten Hessen und Rheinland-Pfalz könnten sich weder auf das Grundrecht der Rundfunkfreiheit noch auf die Letztverantwortung für die in ihrem Sendegebiet ausgestrahlten Rundfunkprogramme stützen, wenn sie gegen die Zulassung des Senders durch eine andere Landesmedienanstalt vorgehen. Früher wäre die Herleitung eines Klagerechts aus dem Grundsatz der Letztverantwortung noch möglich gewesen. Dem stehe jedoch der im Jahr 2008 in Kraft getretene 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag entgegen. Zuständig für Entscheidungen über die Zulassung privater bundesweiter Sender und Aufsichtsmaßnahmen gegenüber diesen Sendern sei nämlich seitdem allein die ZAK. Die Landesmedienanstalten vollzögen nur noch ihre Entscheidungen. 

Das Urteil klärt wichtige Fragen rund um die Rechtspositionen und Zuständigkeiten zwischen Landesmedienanstalten und ZAK. Die Richter bezogen klar Stellung gegen die föderale Ausgestaltung bei der Zulassung bundesweiter Programme. Dies müsse Aufgabe von Organen auf Bundesebene wie der ZAK sein. 

mle