Gerade AGB-Klauseln stellen im Online-Handel ein beliebtes Angriffsziel für die abmahnfreudige Konkurrenz dar. Denn gerne werden für den Online-Händler vorteilhafte Klauseln verwendet, die aber einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten.So hat das OLG Frankfurt in einem Beschluss (v. 09.05.2007; Az. 6 W 61/07) entschieden, dass die AGB-Klausel

„… bei Bestellungen durch das Internet ist die Absendung der Bestellung bindend. Wir sind berechtigt, das darin liegende Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen.”

unwirksam ist. Zur Begründung erklärte das Gericht, dass die Klausel gegen § 308 Nr. 1 BGB verstoße, da die Beanspruchung einer Annahmefrist von vier Wochen durch den Verwender – insbesondere beim Fernabsatz über das Internet – unangemessen lang sei.

Das LG Hamburg hat in einem Beschluss (v. 26.03.2007; Az. 315 O 296/07) gleich mehrere AGB-Klauseln eines Online-Händlers, der seine Waren über die Internetauktionsplattform eBay angeboten hatte, für unwirksam erklärt. Hierzu gehörten u.a. folgende Klauseln:

  • „Der Vertrag ist geschlossen, wenn ich die Annahme der Bestellung bestätige oder die Lieferung ausgeführt habe.”
  • „Bei Stornierung des Auftrags seitens des Kunden erhebe ich Stornierungsgebühren in Höhe von fünf Prozent des Bestellwertes, mindes­tens jedoch 10 Euro.”
  • „Für den Fall, dass ich ein konkretes Angebot gemacht habe, bin ich, soweit nichts anderes vereinbart ist, zwei Wochen an die in meinem Angebote enthaltenen Preise gebunden.”
  • „Ich behalte mir das Recht vor, unter Beibehaltung der wesentliche” Merkmale an den jeweils beschriebenen oder abgebildeten Artikeln, jederzeit und ohne besondere Anzeige eine Änderung vorzunehmen. Bei Kalkulations- oder Druckfehlern im Angebot behalte ich mir das Recht der Berichtigung vor. “