Der BGH hat dem EuGH Fragen zur Haftung des Betreibers des Sharehosting-Dienstes “uploaded” vorgelegt. Am 26. November 2019 verhandelte bereits der EuGH. Nun liegen die Schlussanträge des Generalanwalts vor.

  • JUL 2020

    Plattformen haften nicht unmittelbar für Urheberrechtsverletzungen

    Nach Auffassung von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe haften Betreiber von Online-Plattformen wie YouTube und Uploaded nach dem derzeitigen Stand des Unionsrechts nicht unmittelbar für das rechtswidrige Hochladen geschützter Werke durch Nutzer dieser Plattformen.

    Der Generalanwalt vertritt in seinen Schlussanträgen die Auffassung, dass Betreiber wie YouTube und Cyando grundsätzlich in diesem Fall selbst keine „öffentliche Wiedergabe“ vornehmen würden. Die Rolle der Betreiber sei grundsätzlich die eines Vermittlers, der Einrichtungen bereitstelle, die den Nutzern die „öffentliche Wiedergabe“ ermögliche. Die Primärhaftung, die sich aus dieser „Wiedergabe“ ergeben könne, treffe somit in der Regel allein diese Nutzer.

    Generalanwalt Saugmandsgaard Øe weist darauf hin, dass der Vorgang des Einstellens einer Datei auf einer Plattform wie YouTube oder Uploaded, sobald er vom Nutzer eingeleitet sei, automatisch erfolge, ohne dass der Betreiber dieser Plattform die veröffentlichten Inhalte auswähle oder sie auf andere Weise bestimme. Die etwaige vorherige Kontrolle, die dieser Betreiber gegebenenfalls automatisiert vornehme, stelle keine Auswahl dar, solange sie sich auf die Aufdeckung rechtswidriger Inhalte beschränke und nicht den Willen des Betreibers widerspiegele, bestimmte Inhalte öffentlich wiederzugeben (und andere nicht).

    Ferner solle die Richtlinie 2001/29 nicht die Sekundärhaftung regeln, d. h. die Haftung von Personen, die die Verwirklichung rechtswidriger Handlungen der „öffentlichen Wiedergabe“ durch Dritte erleichterten. Diese Haftung, die im Allgemeinen die Kenntnis der Rechtswidrigkeit voraussetze, falle unter das nationale Recht der Mitgliedstaaten.

    Zudem könnten Betreiber von Plattformen wie YouTube und Cyando grundsätzlich für die Dateien, die sie im Auftrag ihrer Nutzer speicherten, in den Genuss der in der Richtlinie 2000/317 vorgesehenen Haftungsbefreiung kommen, sofern sie keine „aktive Rolle“ gespielt hätten, die ihnen „eine Kenntnis oder Kontrolle“ der in Rede stehenden Informationen habe verschaffen können, was in der Regel nicht der Fall sei. Die fragliche Befreiung sehe vor, dass der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch einen Nutzer des Dienstes eingegebenen Informationen bestehe, nicht für die hierbei gespeicherten Informationen verantwortlich gemacht werden könne, es sei denn, dass er, nachdem er Kenntnis von der Rechtswidrigkeit dieser Informationen oder Tätigkeiten erlangt habe oder sich dieser Rechtswidrigkeit bewusst geworden sei, diese Informationen nicht unverzüglich entfernt oder unzugänglich gemacht habe.

    Nach Ansicht des Generalanwalts gilt diese Befreiung horizontal für jede Form der Haftung, die sich für die betreffenden Anbieter aus jeder Art von Informationen, die im Auftrag der Nutzer ihrer Dienste gespeichert seien, ergeben könne, unabhängig davon, worauf diese Haftung beruhe, welches Rechtsgebiet betroffen sei und welcher Art oder Rechtsnatur die Haftung sei. Die Befreiung erfasse somit sowohl die primäre als auch die sekundäre Haftung für die von diesen Nutzern bereitgestellten Informationen und die von ihnen initiierten Tätigkeiten.

    Der Generalanwalt weist darauf hin, dass sich die Fälle, in denen die fragliche Befreiung ausgeschlossen sei, nämlich wenn ein Diensteanbieter „tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information“ habe oder sich der „Tatsachen oder Umstände bewusst [sei], aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird“, grundsätzlich auf konkrete rechtswidrige Informationen bezögen. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass sich die Plattformbetreiber zu Schiedsrichtern über die Rechtmäßigkeit von Online-Inhalten aufschwängen und eine „übervorsorgliche Entfernung“ der Inhalte vornähmen, die sie im Auftrag der Nutzer ihrer Plattformen speicherten, indem sie rechtmäßige Inhalte gleichermaßen löschten.

    Saugmandsgaard Øe schlägt außerdem vor, zu entscheiden, dass unabhängig von der Haftungsfrage die Rechtsinhaber gegen diese Betreiber von Online-Plattformen nach dem Unionsrecht gerichtliche Anordnungen erwirken können, durch die diesen Verpflichtungen aufgegeben werden können. Die Rechtsinhaber müssten nämlich die Möglichkeit haben, eine solche Anordnung zu beantragen, wenn feststehe, dass Dritte über den Dienst des Plattformbetreibers ihre Rechte verletzten, ohne einen Wiederholungsfall abwarten und ein Fehlverhalten des Vermittlers beweisen zu müssen. Dazu hatte der EuGH vor wenigen Tagen ebenfalls entschieden. YouTube muss in diesen Fällen nur die postalische Adresse der Nutzer herausgeben (Mehr dazu in unserem Beitrag unter: https://www.wbs.legal/urheberrecht/eugh-youtube-nutzerdaten-47280/). Diese wird bei Anmeldung jedoch gar nicht abgefragt. Schlechte karten also für Rechteinhaber.

    Mehr in Kürze.

Screenshot der Seite uploaded.net
Screenhot der Webseite uploaded.net

Cyando, der Betreiber des Sharehosting-Dienstes „uploaded“, ist in Deutschland von einem internationalen Fachverlag verklagt worden, nachdem dieser festgestellt hatte, dass drei seiner medizinischen Fachbücher über verschiedene Linksammlungen auf den Servern von „uploaded“ als Datei zugänglich waren. Der Fachverlag begehrt Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht von Cyando (Rechtssachen C 682/18). Am Donnerstag werden die Schlussanträge des Generalanwalts erwartet. Das Verfahren ist eine verbundene Rechtssache mit dem Fall YouTube (Rechtssache C-683/18).

Uploaded bietet jedermann kostenlos Speicherplatz für das Hochladen von Dateien beliebigen Inhalts. Zurzeit zählt uploaded.net rund 15 Millionen registrierte Nutzer, die größtenteils auch einen kostenpflichtigen Premium-Account nutzen. Für jede hochgeladene Datei erstellt die Seite automatisch einen elektronischen Verweis (Download-Link) auf den Dateispeicherplatz und teilt diesen dem Nutzer automatisch mit. Auf ihrer Website bietet die Cyando AG, der Betreiberin des Sharehosting-Dienstes, für die bei ihr abgespeicherten Dateien weder ein Inhaltsverzeichnis noch eine entsprechende Suchfunktion. Allerdings können Nutzer die Download-Links in sogenannte Linksammlungen im Internet einstellen. Diese werden von Dritten angeboten und enthalten Informationen zum Inhalt der auf der Sharehosting Seite gespeicherten Dateien. Auf diese Weise können andere Nutzer auf die auf den Servern der Website abgespeicherten Dateien zugreifen.

Der Download von Dateien von der Plattform „uploaded“ ist kostenlos möglich. Allerdings sind Menge und Geschwindigkeit für nicht registrierte Nutzer und solche mit einer kostenfreien Mitgliedschaft beschränkt. Zahlende Nutzer haben, bei Preisen zwischen 4,99 EUR für zwei Tage bis 99,99 EUR für zwei Jahre, ein tägliches Downloadkontingent von 30 GB bei unbeschränkter Downloadgeschwindigkeit. Zudem werden den Nutzern, die Dateien hochladen, Downloadvergütungen, und zwar bis zu 40 € für 1.000 Downloads gezahlt.

Der von der Klage betroffene Onlinedienst wird sowohl für legale Anwendungen genutzt als auch für solche, die Urheberrechte Dritter verletzen. Die Cyando AG als Betreiberin der Plattform „uploaded“ erhielt bereits in der Vergangenheit in großem Umfang Mitteilungen über die Verfügbarkeit rechtsverletzender Inhalte von im Auftrag der Rechtsinhaber handelnden Dienstleistungsunternehmen (“Abuse-Mitteilungen”). Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Plattform ist es den Nutzern untersagt, über diese Urheberrechtsverstöße zu begehen.

OLG München verurteilte die Uploaded-Betreiberin „nur“ als Störerin

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Wir sind bekannt aus

Die Gegenseite, bestehend aus Buch- und Musikverlagen bzw. Inhaber von Verwertungsrechten an Film- oder Musikwerken (u.a. Constantin Film, Sony Music und die GEMA), sieht eine Verletzung ihrer Urheberrechte darin, dass über externe Linksammlungen Dateien auf den Servern von „uploaded“ erreichbar seien, an denen den Klägerinnen jeweils die ausschließlichen Nutzungsrechte zustünden. Sie haben die Betreiberin in erster Linie als Täterin, hilfsweise als Teilnehmerin und weiter hilfsweise als Störerin einer Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung sowie auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen und die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht beantragt.

Das Oberlandesgericht (OLG) München hatte die Cyando AG (nur) als Störerin zur Unterlassung verurteilt (Urteil vom 2. März 2017 – 29 U 1797/16). Die Anträge auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht hatte das OLG München abgewiesen.

Es hatte angenommen, die Inhaberin der Seite „uploaded“ sei weder Täterin noch Teilnehmerin der Urheberrechtsverletzungen. Sie habe die Werke nicht selbst gemäß § 19a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) öffentlich zugänglich gemacht. Ihr Beitrag habe sich darauf beschränkt, die technischen Mittel für die öffentliche Zugänglichmachung bereitzustellen. Mangels Kenntnis der konkreten Rechtsverletzungen sei sie auch nicht Gehilfin der Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer. Die „uploaded“-Betreiberin hafte aber als Störerin nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG auf Unterlassung. Als Störerin hafte sie nach der Rechtsprechung indes nicht auf Schadensersatz, so dass die Anträge auf Schadensersatzfeststellung und die der Bezifferung eines Schadensersatzanspruchs dienenden Auskunftsanträge abzuweisen seien.

Ähnlich hatte bereits das OLG Hamburg im Verfahren der GEMA gegen YouTube geurteil eine täterschaftliche Haftung der Plattform Youtube abgelehnt, weil sich die Plattform die von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte eben gerade nicht zu eigen mache (OLG Hamburg v. 1.7.2015, 5 U 87/12).

Worüber der BGH zu entscheiden hat

Foto des Bundesgerichtshofs mit Park
BGH – Foto von Joe Miletzki

Die Buch- und Musikverlage wollten daraufhin vor dem BGH ihre Ansprüche auf Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung weiter verfolgen (I ZR 53/17I ZR 54/17, I ZR 55/17, I ZR 56/17 und I ZR 57/17).

BGH legte Fragen dem EuGH vor

Der BGH hatte jedoch das Verfahren zunächst ausgesetzt und zu einem exemplarischen Fall dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) verschiedene Fragen zur Haftung des Sharehosting-Betreibers vorgelegt (Beschl. v. 20. September 2018, Az. I ZR 53/17 – Uploaded). Der EuG, muss – wie im bereits oben erwähnten YouTube-Fall – auch in diesem Fall zur viel umstrittenen Haftungsfrage entscheiden. In beiden Verfahren geht es um die Auslegung der Urheberrechtsrichtlinie der EU 2001/29/EG sowie der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr und der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums.

Nach Ansicht des BGH stellt sich die Frage, ob der Betreiber eines Sharehosting-Dienstes, auf dem Nutzer Daten mit urheberrechtlich geschützten Inhalten ohne Zustimmung der Rechtsinhaber öffentlich zugänglich machen, selbst eine Handlung der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie vornimmt (und damit auch für die Inhalte haftet), wenn:

  • der Vorgang des Hochladens automatisch und ohne vorherige Ansicht oder Kontrolle durch den Betreiber erfolgt,
  • der Betreiber in den Nutzungsbedingungen darauf hinweist, dass urheberrechtsverletzende Inhalte nicht eingestellt werden dürfen,
  • er mit dem Betrieb des Dienstes Einnahmen erzielt,
  • der Dienst für legale Anwendungen genutzt wird, der Betreiber aber Kenntnis davon hat, dass auch eine erhebliche Anzahl urheberrechtsverletzender Inhalte (mehr als 9.500 Werke) verfügbar sind,
  • der Betreiber kein Inhaltsverzeichnis und keine Suchfunktion anbietet, die von ihm bereitgestellten unbeschränkten Download-Links aber von Dritten in Link-Sammlungen im Internet eingestellt werden, die Informationen zum Inhalt der Dateien enthalten und die Suche nach bestimmten Inhalten ermöglichen,
  • er durch die Gestaltung der von ihm nachfrageabhängig gezahlten Vergütung für Downloads einen Anreiz schafft, urheberrechtlich geschützte Inhalte hochzuladen, die anderweitig für Nutzer nur kostenpflichtig zu erlangen sind und
  • durch die Einräumung der Möglichkeit, Dateien anonym hochzuladen, die Wahrscheinlichkeit erhöht wird, dass Nutzer für Urheberrechtsverletzungen zur Rechenschaft gezogen werden?

Der BGH fragt weiter, ob sich die Beurteilung der vorstehenden Frage ändert, wenn über den Sharehosting-Dienst in einem Umfang von 90 bis 96% der Gesamtnutzung urheberrechtsverletzende Angebote bereitgestellt werden.

EuGH
Foto: Gerichtshof der Europäischen Union

Mit weiteren Vorlagefragen möchte der Bundesgerichtshof wissen, ob die Tätigkeit des Betreibers eines solchen Sharehosting-Dienstes in den Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr fällt. Wenn dies der Fall ist, schließt sich daran die Frage an, ob sich die in dieser Vorschrift genannte tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information und das Bewusstsein der Tatsachen oder Umstände, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, auf konkrete rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen beziehen muss.

Weiter fragt der Bundesgerichtshof danach, ob es mit Art. 8 Abs. 3 der Urheberrechtsrichtlinie vereinbar ist, wenn der Rechtsinhaber gegen einen Diensteanbieter, dessen Dienst in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht und von einem Nutzer zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt worden ist, eine gerichtliche Anordnung erst dann erlangen kann, wenn es nach einem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung erneut zu einer derartigen Rechtsverletzung gekommen ist.

Für den Fall, dass die vorgenannten Fragen verneint werden, fragt der BGH schließlich danach, ob der Betreiber eines Sharehosting-Dienstes unter den in der ersten Frage beschriebenen Umständen als Verletzer im Sinne von Art. 11 Satz 1 und Art. 13 Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums anzusehen ist und ob die Verpflichtung eines solchen Verletzers zur Leistung von Schadensersatz nach Art. 13 Abs. 1 dieser Richtlinie davon abhängig gemacht werden darf, dass der Verletzer sowohl in Bezug auf seine eigene Verletzungshandlung als auch in Bezug auf die Verletzungshandlung des Dritten vorsätzlich gehandelt hat und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass Nutzer die Plattform für konkrete Rechtsverletzungen nutzen.

Am 16. Juli werden nun die Schlussanträge des EuGH-Generalanwalts bekannt gegeben. Wir werden über den weiteren Verlauf berichten.

FAQ – Die wichtigsten Fragen und Antworten zu den Konsequenzen des BGH-Verfahrens

Welche Auswirkungen könnte ein Urteil (je nach Ausgang) für Verbraucher haben?

Zunächst einmal sind gemäß § 7 des Telemediengesetzes Diensteanbieter wie „uploaded“ oder „Dropbox“ nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Sie haften nur, wenn sie eine Abuse-Mitteilung erhalten und hierdurch auf eine konkrete Rechtsverletzung aufmerksam gemacht worden sind, jedoch die Rechtsverletzung dann nicht abstellen (sogenanntes notice-and-take-down-Verfahren). Im konkreten Fall jedoch kommt erschwerend hinzu, dass „uploaded“ den Nutzern, die Dateien hochladen, offenbar Downloadvergütungen zahlt, und zwar bis zu 40 € für 1.000 Downloads. Hierdurch könnte „uploaded“ an möglichen Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer mitgewirkt haben, da das Einstellen von viel gedownloadeten Dateien durch die Plattform honoriert wird. Die Vorinstanz sah „uploaded“  lediglich als Störer in der Haftung, so dass nur eine Verpflichtung zur Unterlassung, nicht aber zum Schadensersatz bestand, was mit der im TMG enthaltenen Regelung im Einklang steht.

Für registrierte Kunden könnte es je nach Ausgang des Verfahrens ungemütlich werden. Sollte der BGH entscheiden, dass „uploaded“ als Täter haftet, könnte sich „uploaded“ im Nachgang möglicherweise bei den Kunden, die Rechtsverletzungen begangen haben, schadlos halten und diese in Regress nehmen. Für die meisten Nutzer jedoch dürfte eine Haftung von „uploaded“ lediglich bedeuten, dass solche Dienste in dieser Form nicht mehr angeboten werden.

Ist zu befürchten, dass Sharehosting-Betreiber Daten von Nutzern offenlegen müssen?

Zunächst einmal ist es richtig, dass auch Plattformen wie „Dropbox“, „Google Drive“ und Co. hierzu zählen und von einem Urteil gegebenenfalls betroffen wären. Gemäß § 7 des Telemediengesetzes sind Diensteanbieter wie „uploaded“ oder „Dropbox“ nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Allerdings ist es aufgrund einer gerichtlichen Anordnung möglich, dass diese Anbieter zur Sperrung und Entfernung von Daten oder auch zur Herausgabe von Nutzerdaten verpflichtet werden können. Eine Daten-Herausgabe wäre „uploaded“ zumindest bei zahlreichen registrierten Kunden technisch möglich. Kunden müssten dann befürchten, dass auch gegen sie wegen Rechtsverletzungen vorgegangen werden kann.

Werden solche Dienste zukünftig aus Angst vor Inanspruchnahme nur noch eingeschränkt angeboten werden können?

Sollte das Gericht in seinem Urteil eine Haftung von „uploaded“ annehmen, dann dürfte dies mehr als ein Warnsignal für andere Sharehoster darstellen. Dass andere Anbieter dann ihren Dienst einstellen oder entsprechend anpassen, um nicht selbst in die Haftung zu kommen, halte ich für wahrscheinlich.

Könnten sich die Betreiber solcher Dienste im Falle einer Inanspruchnahme durch Rechteinhaber das Geld von ihren Nutzern zurückholen?

Auch hier gilt: Sollte „uploaded“  für Inhalte von Nutzern, die auf den eigenen Servern lagern, haften, dann könnte sich „uploaded“ in der Tat an die jeweiligen Rechtsverletzer wenden, um sich die Schadensersatzzahlungen im Wege des Regresses von den eigentlichen Verletzern zurückzuholen.

tsp