Die Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit dem Foto- und Bildrecht stellen, werden in einer mehrteiligen Serie von Rechtsanwalt Christian Solmecke beantwortet. Im heutigen 23. Teil wird das Urhebervertragsrecht behandelt.

Vertragsinhalt

Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten sollten so detailliert wie möglich die Leistungspflichten der einzelnen Parteien bezeichnen. Bei der Vertragsgestaltung ist vor allem zu berücksichtigen, ob es um die Herstellung neuer Fotos nach Kundenwusch geht oder die Einräumung von Nutzungsrechten an bereits bestehenden Fotos erfolgen soll. So ist bei einem Vertrag über die Herstellung neuer Fotos genau aufzuführen, welche Fotos der Fotograf anzufertigen hat. Hier sind insbesondere Ausführungen zu den gewünschten Motiven und den zu verwendenden Materialien sowie der Art der Herstellung zu machen. Geht es dagegen um die Einräumung von Nutzungsrechten an bereits bestehenden Fotos, ist vor allem zu konkretisieren, in welcher Anzahl und Form dem Kunden welche Fotos zur Verfügung gestellt werden.

§ 31 UrhG in Abs. 2 und 3 unterscheidet zwischen der Einräumung eines einfachen oder ausschließlichen Nutzungsrechts:

„(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.“

Daher ist im Vertrag deutlich zu regeln, ob dem Verwerter ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt wird.

Darüber hinaus sollte auch der Nutzungszweck sowie die Dauer festgelegt und beschrieben werden. So kann der Fotograf bestimmen, dass die Fotos nur im Rahmen einer bestimmten Werbekampagne für die Dauer von drei Monaten verwendet werden dürfen. In diesem Zusammenhang kann auch geregelt werden, ob die Nutzungsrechte an einem Foto dem Auftraggeber exklusiv zustehen sollen, der Fotograf die Nutzungsrechte an dem Foto also keinem anderen Dritten übertragen darf.

Weiterer wesentlicher Bestandteil eines Vertrages über die Einräumung von Nutzungsrechten an einem Foto ist die Vergütungspflicht des Auftraggebers für die Nutzung des Fotos. Die Honorarhöhe wird zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Allerdings schreibt § 32 Abs. 1 UrhG eine angemessene Vergütung für die Rechteeinräumung vor:

„Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.“

Wann eine Vergütung angemessen im Sinne des Gesetzes ist, versucht Abs. 2 näher zu konkretisieren. Demnach ist die Vergütung u.a. dann angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist.

Ist eine Vergütung nicht angemessen, so hat der Fotograf einen Anspruch auf Vertragsanpassung und somit Zahlung der angemessenen Vergütung. Weiter sollte im Vertrag festgelegt werden, wann die Vergütung fällig und vom Auftraggeber zu zahlen ist.

Gerade bei Verträgen über die Herstellung neuer Fotos ist zu berücksichtigen, ob sich die Arbeiten über einen längeren Zeitraum ziehen, so dass gegebenenfalls Abschlags- bzw. Teilzahlungen zu vereinbaren sind. Darüber hinaus ist zu regeln, welche Vertragspartei die Herstellungskosten der Fotos zu tragen hat. Zu den Herstellungskosten, die streng von der Vergütung des Fotografen zu unterscheiden sind, gehören u.a. Reisekosten, Mietzahlungen für bestimmte Locations oder Honorare für Models.

Ebenso sollte zwingend zum Vertragsinhalt gehören, welche Vertragspartei für die Freiheit der Fotos von Rechten Dritter einzustehen hat. Also insbesondere, ob der Fotograf im Falle einer Persönlichkeitsrechtsverletzung der abgebildeten Person, für die Kosten der Rechtsverletzung aufkommen muss.

Weiter sollte im Vertrag geregelt werden, wem das Eigentum an dem Bildmaterial zusteht und in welcher Form eine Urheberbezeichnung bei Veröffentlichung der Fotos zu erfolgen hat.

Rückrufsrechte

Das Urhebervertragsrecht regelt zugunsten des Urhebers verschiedene Rückrufsrechte. So hat der Urheber die Möglichkeit gem. § 41 UrhG das ausschließliche Nutzungsrecht an einem Foto zu widerrufen, wenn der Auftraggeber das Recht nicht oder nur unzureichend ausübt. Allerdings müssen durch die Nichtausübung berechtigte Interessen des Urhebers erheblich verletzt werden und dieser darf für die Nichtausübung nicht verantwortlich sein. Die Ausübung des Rückrufrechts ist erst nach Ablauf von zwei Jahren nach Einräumung der Nutzungsrechte möglich. Außerdem hat der Urheber gem. § 41 Abs. 3 UrhG eine angemessene Frist zu setzen, in der der Inhaber der Nutzungsrechte dessen Ausübung nach kommen kann.

Darüber hinaus kann der Urheber die Einräumung der Nutzungsrechte gem. § 42 UrhG wegen gewandelter Überzeugung widerrufen:

„Der Urheber kann ein Nutzungsrecht gegenüber dem Inhaber zurückrufen, wenn das Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht und ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann. (…)“

Ein solcher Rückruf ist z.B. möglich, wenn der Urheber einen konsequenten und dauerhaften Wandel in seiner politischen Überzeugung vollzogen hat. Allerdings hat der Urheber den Inhaber der Nutzungsrechte angemessen zu entschädigen.

Weiter ist ein Rückruf des Nutzungsrechts nach § 34 Abs. 3 UrhG möglich, wenn die Nutzungsrechte im Rahmen einer Unternehmensveräußerung auf einen neuen Erwerber übergegangen sind und die Ausübung der Nutzungsrechte durch den Erwerber dem Urheber nicht zumutbar ist.

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Weitere Teile unserer Serie zum Thema Foto- und Bildrecht finden Sie hier.