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DSGVO-Abmahnung

Was tun bei einer Abmahnung im Datenschutz?

Seit Inkrafttreten der DSGVO am 25. Mai 2018 kommt es wegen Verstößen gegen ihre Vorschriften immer wieder zu Abmahnungen. Ob das überhaupt möglich ist, ist jedoch unter Juristen stark umstritten. Wir zeigen Ihnen, was es mit diesem Streit auf sich hat und wie Sie reagieren sollten, wenn Sie eine DSGVO-Abmahnung erhalten.

Verstößt ein für die Datenverarbeitung Verantwortlicher gegen Vorschriften der DSGVO und entsteht einer betroffenen Person daraufhin ein materieller oder immaterieller Schaden, hat letztere nach Art. 82 DSGVO einen Schadensersatzanspruch gegen den Verantwortlichen. Außerdem kann eine datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde wie der Landesdatenschutzbeauftragte Geldbußen von bis zu 20 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängen.

Rechtsfolgen einer DSGVO-Abmahnung nach dem UWG

Daneben könnte aber auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Rechtsgrundlage für eine Abmahnung wegen Datenschutzverstößen sein. Damit bestünde für Mitbewerber die Möglichkeit, nach § 8 Abs. 1 UWG auf Unterlassung des DSGVO-Verstoßes zu klagen oder nach § 9 UWG Schadensersatz zu verlangen. Online-Händler, die etwa gleichartige Waren derselben Zielgruppe anbieten und daher in einem wettbewerbsrechtlichen Konkurrenzverhältnis zueinander stehen, könnten beim jeweils anderen beanstanden, dass die Datenschutzerklärung auf dessen Website fehlerhaft ist.  Zudem besteht die Möglichkeit, bei einem Abgemahnten den Gewinn nach § 10 UWG abzuschöpfen. Dadurch kann der Firma, die gegen das Datenschutzrecht verstoßen hat, das auf Grund dieses Rechtsbruchs eingenommene Geld wieder entzogen werden. Die Abmahnung zum Zwecke der Gewinnabschöpfung dürfen Mitbewerber nicht aussprechen. Dafür sind ausschließlich Verbraucher- und Wettbewerbsverbände zuständig. Das zu Unrecht eingenommene Geld geht danach an den Staat.

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Wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen datenschutzrechtlicher Verstöße umstritten

Diese Ansprüche nach dem UWG setzen jedoch voraus, dass das deutsche Wettbewerbsrecht überhaupt anwendbar ist. Vorab muss das Verhältnis zwischen den Vorschriften der DSGVO und des UWG geklärt werden. Juristen sind sich hier uneins. Die einen argumentieren mit dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts und damit der DSGVO. Daneben könnten Ansprüche aus dem UWG keinen Bestand haben. Andere halten dagegen: Das Ziel einer möglichst wirksamen Rechtsdurchsetzung der DSGVO („effet utile“) gebiete es, dass auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen Datenschutzverstößen möglich sein sollten.

Mithilfe von §§ 8, 9, 10 UWG kann gegen unlautere geschäftliche Handlungen vorgegangen werden. Nach § 3a UWG handelt unlauter,

Die Situation ist komplex. Unser kompetentes Expertenteam aus Anwälten im Wettbewerbs- und Datenschutzrecht steht Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. Rufen Sie unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an.

„wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.“

Nun müsste die DSGVO also Vorschriften enthalten, die im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten regeln. Ein Verstoß müsste die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar beeinträchtigen. Auch dies ist unter Juristen hoch umstritten. Viele Gerichte haben bei dieser Frage bisher auf den Einzelfall abgestellt, je nachdem um welche Norm in der DSGVO es ging.

Das LG Würzburg, das OLG Hamburg und das OLG München hatten sich in ihren Gerichtsentscheidungen dafür ausgesprochen, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung von DSGVO-Verstößen möglich sei. Das LG Bochum, das LG Wiesbaden und das LG Magdeburg lehnten dagegen eine Abmahnfähigkeit ab.

Eine ausführliche Zusammenfassung dieser Entscheidungen sowie weitere Hintergrundinformationen zur Thematik finden Sie hier.

In einem Urteil vom 27.02.2020 (2 U 257/19) stellte das OLG Stuttgart klar, dass die DSGVO die Ausgestaltung von Ansprüchen wegen datenschutzrechtlicher Verstöße nicht abschließend regle. Bei einem Verstoß gegen die Informationspflichten aus Art. 13 DSGVO sei Raum für ein Vorgehen nach §§ 8 Abs. 1 UWG i.V.m. §§ 33a UWG.

Bisher gibt es leider keine klarstellende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) oder des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), die bei der Frage nach dem Verhältnis von UWG und DSGVO Licht ins Dunkel bringt. Klärung könnte insbesondere eine EuGH-Entscheidung bringen, da die Auslegung der in den Art. 77 ff. DSGVO enthaltenen Bestimmungen entscheidend ist. 

Einerseits können Sie sich bei datenschutzrechtlichen Fallstricken nicht vor einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung sicher fühlen. Sie sollten hier im Zweifel professionellen Rat von einem Anwalt für Datenschutzrecht einholen und Ihre Datenschutzerklärung überprüfen lassen. Andererseits ist der Erfolg einer DSGVO-Abmahnung nicht gesichert, wenn Sie selbst abmahnen wollen. Auch hier kann ein auf das Wettbewerbs- und Datenschutzrecht spezialisierter Anwalt Ihnen weiterhelfen.

Unser kompetentes Expertenteam aus Anwälten im Wettbewerbs- und Datenschutzrecht steht Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. Rufen Sie unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an.

Ich habe eine Abmahnung wegen eines DSGVO-Verstoßes erhalten – Was kann ich tun?

Die erste goldene Regel lautet: Ruhe bewahren. Dennoch müssen Sie eine solche Abmahnung ernst nehmen und umgehend darauf reagieren. Ansonsten kann der Abmahnende eine kostspielige einstweilige Verfügung gegen Sie erwirken.

Die Abmahnung, die Sie erhalten haben, wird in der Regel auch eine Unterlassungserklärung enthalten. Die Gegenseite fordert Sie dann auf, diese zu unterzeichnen. Unterschreiben Sie diese auf keinen Fall zu voreilig. Legen Sie diese stattdessen einem Anwalt vor. Dieser kann sie auf nachteilige, unrechtmäßige Formulierungen prüfen.

Unser Expertenteam bei WILDE BEUGER SOLMECKE steht Ihnen diesbezüglich bei jeglichen Fragen zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) oder schreiben Sie eine E-Mail über das Kontaktformular:

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