Eine Lehrerin störte wiederholt den Schulfrieden durch ausländer- und staatsfeindliche Äußerungen. Das VG Trier gab daher der Klage des Landes Rheinland-Pfalz auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis statt.

Teilnehmer des rassistischen Protestes in Freital am 26. Juni 2015, von De Havilland, CC BY 2.0

Das Verwaltungsgericht (VG) Trier hat der Klage des Landes Rheinland-Pfalz auf Entfernung einer Lehrerin aus dem Beamtenverhältnis stattgegeben. Die Lehrerin hatte sich seit März 2018 wiederholt auf Demonstrationen und in Beiträgen in sozialen Medien fremdenfeindlich geäußert und war durch staatsfeindliche Äußerungen aufgefallen (Urt. v. 23.06.2023, Az. 3 K 2287/22.TR).

Gegen die Lehrerin war wegen dieser Äußerungen bereits ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden. Das Disziplinarverfahren ist ein Verfahren, in dem ein mögliches Dienstvergehen von Beamten, Soldaten oder Richtern geprüft und gegebenenfalls sanktioniert wird. Rechtliche Grundlage in Deutschland ist das Bundesdisziplinargesetz (BDG) bzw. die für Landesbeamte jeweils geltenden Länderbestimmungen. Die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen oder wie hier die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unterliegt der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Bei den Verwaltungsgerichten bestehen spezielle Kammern für Disziplinarsachen.

Gegenstand des Disziplinarverfahrens

Gegenstand des Disziplinarverfahrens war die Frage, ob die Lehrerin durch die Äußerungen ihre Pflicht zur politischen Mäßigung und zur unparteiischen und gerechten Amtsführung sowie ihre Wohlverhaltenspflicht in eklatanter Weise verletzt hat. Die Äußerungen der Frau bezogen sich im Wesentlichen auf die Migrationspolitik, aber auch auf die Maßnahmen der Bundesregierung zur Eindämmung der Coronapandemie. Das VG Trier war dabei der Überzeugung, dass die Frau fortwährend mit drastischer Diktion gegen Politiker, den Staat, seine Organe, gegen die EU, deren Organe und auch gegen Migranten gehetzt habe. Unter anderem habe die Frau geäußert, unsere Politiker würden „unser Recht auf Meinungsfreiheit mit Nazikeulen und Volksverhetzung“ niederschlagen.

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Lehrerin hetzt andere auf

Die Lehrerin habe sich teilweise ausdrücklich auf ihren Beamtenstatus berufen und insoweit auch andere Beamte aufgefordert, rechtswidrige und gesetzwidrige Weisungen nicht zu befolgen und die Grenzen vor unkontrollierter Zuwanderung zu schützen. Die Kammer wertete diese Äußerungen als schwerwiegende Verstöße gegen unabdingbare Kernpflichten. Die Frau könne nicht mehr gewährleisten, dass sie Schüler zu sozialer Kompetenz erziehe und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben unterrichte.

Insbesondere betonte das Gericht, dass die politische Meinungsäußerungsfreiheit von Lehrern bei der Beurteilung der Äußerungen in besonderem Maße an den verfassungsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Anforderungen an ihr Amt zu messen sei. So bestimme § 49 Landesbeamtengesetz (LBG) des Landes Rheinland-Pfalz, dass Beamte durch ihr gesamtes Verhalten die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne der Verfassung für Rheinland-Pfalz zu bejahen und für ihre Erhaltung einzutreten haben.

Pflicht zur politischen Neutralität

Danach seien Lehrer zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, insbesondere zu Mäßigung und Zurückhaltung in der Meinungsäußerung sowie zu politischer Neutralität verpflichtet. Das Verhalten dürfe keine sachlich begründeten Zweifel an der Verfassungstreue aufkommen lassen. Das Gericht betonte in diesem Zusammenhang auch, dass sich jeder, der in das Beamtenverhältnis eintrete, diesen Anforderungen freiwillig unterwerfe. Die Beschwerdeführerin habe jedoch wiederholt, beharrlich und bewusst über einen längeren Zeitraum gegen diese Anforderungen verstoßen. Sie habe bei ihrer politischen Betätigung jegliches Pflichtbewusstsein vermissen lassen. Das Gericht gab daher der Klage auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis statt.

lyt