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Design oder Geschmacksmuster anmelden

Studien belegen, dass Kunden Ihre Kaufentscheidung anhand des Designs eines Produktes treffen. Die Qualität und Funktionsweise von Produkten spielt bei der Kaufentscheidung stattdessen nur eine untergeordnete Rolle, da die meisten Unternehmen gleiche oder zumindest ähnliche Produkte anbieten.

Ein Produktdesign ist damit ein Imageträger für Unternehmen, ermöglicht eine Abgrenzung zur Konkurrenz und steigert den Umsatz. Man möge in diesem Zusammenhang nur an das Design des VW Käfers denken. Eine Designanmeldung sichert dem Designer dabei die alleinigen Nutzungs- und Verwertungsrechte zu.

Man möge in diesem Zusammenhang nur an das Design des VW Käfers denken.

Eine Designanmeldung sichert dem Designer dabei die alleinigen Nutzungs- und Verwertungsrechte zu.

Sofern Sie sich dieser Bedeutung bewusst sind, führt kein Weg mehr an einer gut durchdachten Designanmeldung vorbei.

Design VW Käfer
Von Esadof – CC BY-SA 4.0, bearbeitet.

Welche Designs können geschützt werden?

Ihr Design kann nur dann angemeldet werden, sofern es sich um eine zwei- oder dreidimensionale Form- oder Farbgebung eines Erzeugnisses oder Teil eines solchen Erzeugnisses handelt. Als Erzeugnis gilt jeder handwerklich und industriell hergestellte Gegenstand. Dazu zählen auch Verpackungen oder Zubehörteile sowie Grafiken.

Diese Definition des § 1 des Gesetzes über den rechtlichen Schutz von Design („DesignG“) mutet sperrig an. Konkret bedeutet es, dass Sie das äußere Erscheinungsbild Ihres Erzeugnisses, d. h. die Farbe, Form oder die Gestalt Ihres Produktes schützen lassen können.

Dabei können Sie alle möglichen Gegenstände als Design schützen lassen, wie beispielsweise Möbel, Autos, Icons, Grafiken oder sogar Tapeten. Bei den Autos und Möbeln würde es sich dabei nach der Begriffsdefinition um dreidimensionale Gegenstände handeln, wohingegen Tapeten zweidimensionale Gegenstände sind.

Wo muss ich das Design anmelden?

Steht fest, dass Sie wirklich ein anmeldefähiges Design entwickelt haben, müssen Sie sich überlegen, wo Sie das Design anmelden möchten. Ihr Design kann dabei nur in Deutschland, für die gesamte Europäische Union („EU“) oder auch weltweit angemeldet werden. Die Vor- und Nachteile einer nationalen, europäischen oder internationalen Anmeldung sollten aus Kostengründen gegeneinander abgewogen werden. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, ob Sie Ihre Produkte nur national oder auch über die Grenzen hinweg in ganz Europa oder sogar international verkaufen möchten.

Soll das Design nur in der Bundesrepublik Deutschland Schutz genießen, muss es beim Deutschen Patent- und Markenamt („DPMA“) in München bzw. der Dienststelle Jena oder beim Informations- und Dienstleistungszentrum Berlin angemeldet werden.

Sofern über den nationalen Designschutz hinaus ein Schutz in der gesamten EU gewünscht ist, kann eine Anmeldung direkt beim Amt der Europäischen Union für die Eintragung von Marken und Geschmacksmustern („HABM“) vorgenommen werden. Eine europaweite Anmeldung kann auch beim DPMA vorgenommen werden, das die Anmeldung dann an das HABM weiterreicht. Begrifflich wird auf europäischer Ebene der Begriff des Geschmacksmusters verwendet. Im Gegensatz dazu wird seit dem Jahr 2014 in Deutschland nicht mehr der Begriff Geschmacksmuster, sondern die Bezeichnung Design verwendet.

Für einen internationalen Schutz muss das Design bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum („WIPO“) angemeldet werden.

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Muss ich eine Designrecherche durchführen?

Ja, dass sollten Sie in jedem Fall tun. Nach der Entscheidung darüber, wo das Design überall Schutz genießen soll, muss in den jeweiligen Registern eine Recherche durchgeführt werden.

Designrecherche

Dafür stehen drei Rechercheregister zur Verfügung. Es kann im DPMAregister recherchiert werden, in der Datenbank des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum („EUIPO“) und/oder in den Datenbanken der WIPO (Hague Express). Die Recherche kann mit Hilfe sogenannter Informationsvermittler vorgenommen werden.

Die Recherche ist besonders wichtig, denn nur so können Sie sich vergewissern, dass Ihr Design keine älteren Rechte Dritter verletzt. Gerade das DPMA überprüft nämlich nicht, ob das Design in identischer oder ähnlicher Form bereits besteht. Nehmen Sie keine Designrecherche vor, riskieren Sie, dass Ihr Design zwar eingetragen wird, jedoch nach Einleitung eines Nichtigkeitsverfahrens eines Konkurrenten wieder gelöscht werden muss. Auch kann gegen das Design im Wege einer Abmahnung oder einer Klage vorgegangen werden. Diese Risiken sollten im Vorfeld durch eine Recherche vermieden werden.

Nach der Recherche ist dann eine umfassende rechtliche Auswertung und Begutachtung der Rechercheergebnisse durch einen Rechtsanwalt notwendig. Nur so können entgegenstehende Rechte Dritter erkannt werden und die Gefahr einer nachträglichen Löschung gebannt werden.

Was sind die Voraussetzungen für eine Designanmeldung?

Das DPMA in München prüft bei der Anmeldung lediglich, ob die formellen gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind, d. h. ob beispielsweise die angemeldete Gestaltung designfähig ist gemäß § 1 DesignG. Bei der Anmeldung wird hingegen nicht geprüft, ob die Gestaltung auch den materiellen Eintragungsvoraussetzungen entspricht, d. h. ob das Design neu ist und Eigenart aufweist. Konsequenz ist, dass Ihr Design auch dann ins Designregister eingetragen wird, wenn es nicht neu ist und keine Eigenart aufweist.

Erst wenn ein Dritter, der seine Rechte als verletzt ansieht, ein Nichtigkeitsverfahren anstrebt und für eine Löschung Ihres Designs Sorgen möchte, wird das DPMA die materielle Wirksamkeit der Anmeldung prüfen. Steht fest, dass das eingetragene Design nicht neu ist oder keine Eigenart aufweist, verlieren Sie als Designer die alleinigen Nutzungs- und Verwertungsrechte.

DPMA-Gebäude in Berlin

Tipp! Lassen Sie von einem Anwalt überprüfen, ob Ihr Design neu ist und Eigenart aufweist. Nur so verhindern Sie, dass Ihr Design nachträglich wieder gelöscht wird.

Wann ist ein Design neu?

Neu ist ein Design dann, wenn vor Anmelde- bzw. Prioritätstag kein identisches Design offenbart ist. Das Design darf also nicht bereits zum Formschatz gehören, der vor der Anmeldung bekannt ist.

Hatten die betreffenden Wirtschaftskreise bereits die Möglichkeit, Ihr Design zur Kenntnis zu nehmen, beispielsweise durch eine Ausstellung auf Messen, einer Verwendung im Warenverkehr oder in sonstiger Weise, dann kann dies neuheitsschädlich wirken.

Tipp! Sorgen Sie dringend dafür, dass Ihr Design geheim bleibt.

Wann weist ein Design Eigenart auf?

Des Weiteren muss das Design Eigenart aufweisen. Eigenart hat es nur dann, wenn es sich im Gesamteindruck von anderen Gestaltungen unterscheidet, die vor der Anmeldung des Designs bereits veröffentlicht worden sind.

Hierbei ist insbesondere die Gestaltungsfreiheit des Designers entscheidend, um die Eigenart zu bestimmen. Je größer die Gestaltungsfreiheit des Designers ist, desto mehr muss sich das Design von bereits bekannten Formgebungen unterscheiden.

Dabei muss der Frage nachgegangen werden, ob im entsprechenden Sektor bereits eine Vielzahl von ähnlichen Designs auf dem Markt sind.

Designer

Wie läuft das Anmeldeverfahren ab?

Die Anmeldung des Designs kann in klassischer Papierform erfolgen. Dafür müssen amtliche Formblätter ausgefüllt werden, die über die Seite des DPMA heruntergeladen werden können und die dann an das DPMA über den Postweg geschickt werden müssen.

Darüber hinaus kann auch eine elektronische Anmeldung auf der Homepage des DPMA über die Software DPMAdirekt oder DPMAdirektWeb erfolgen. Dafür müssen digitale Bilder über die Website hochgeladen werden.

Des Weiteren ist eine Anmeldung persönlich beim DPMA in München möglich.

Welche Unterlagen muss ich für die Anmeldung einreichen?

Das richtige Ausfüllen der Anmeldeunterlagen ist besonders wichtig. Passieren hier Fehler, wie beispielsweise eine falsche Angabe des Namens oder der Firmenbezeichnung oder eine falsche Angabe der Anschrift, kann dies zur Unwirksamkeit der gesamten Anmeldung führen. Der Zeitrang des Anmeldetags ist dann nicht mehr gesichert.

Bei der Anmeldung müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:

  • der Antrag auf Eintragung des Designs
  • Angaben zur Identität des Anmeldenden
  • eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe des Designs
  • gegebenenfalls die Angabe der Erzeugnisse und Klassen, für die das Design verwendet werden soll.

Beachten: Diese Voraussetzung ist nicht zwingend gemäß § 11 Abs. 2 DesignG und kann nachgeholt werden

  • gegebenenfalls ein Anlagenblatt zur Anmeldung von mehreren Designs

Beachten: Bis zu 100 Designs können auf einmal angemeldet werden, sofern die Gestaltungen mindestens eine gemeinsame Warenklasse aufweisen.

Besonders wichtig ist die Einreichung einer zur Bekanntmachung geeigneten Wiedergabe des Designs beim DPMA. Eine detailgetreue Abbildung des Designs in Schrift und Bild ist erforderlich. Hierfür sollten vor allem Fotos des Designs eingereicht werden. Dabei können bis zu zehn verschiedene Darstellungen eingereicht werden. Empfehlenswert ist die Einreichung einer Abbildung aus mehreren Perspektiven und die Einreichung einer farbigen, schwarzweißen und fotografischen Version des Designs.

Je genauer die Gestaltung beschrieben und abgebildet wird, desto eher können aus dem Design Ansprüche gegen Dritte im Falle eines Streits erwachsen, denn der Schutzumfang des Designs beschränkt sich auf die Wiedergabe in der Form wie sie eingereicht worden ist.

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Wie teuer ist eine Designanmeldung?

Eine Designanmeldung ist vergleichsweise günstig, insbesondere da sich der Schutz erst mal nur auf einen Zeitraum von 5 Jahren bezieht.

Die Kosten für eine elektronische Anmeldung belaufen sich auf 6 Euro pro Design, mindestens jedoch 60 Euro pro Anmeldung. Bei einer Papier-Anmeldung müssen Kosten in Höhe von 7 Euro pro Design, mindestens jedoch 70 Euro pro Anmeldung bezahlt werden, vgl. auch die Zahlungshinweise des DPMA. Fällig werden die Kosten innerhalb von drei Monaten nach dem Anmeldetag. Sobald die Anmeldegebühr bezahlt ist, wird das Design innerhalb von zwei bis vier Wochen ins Register eingetragen.

Bei einer Verlängerung des Designs, die auf bis zu 25 Jahre möglich ist, fallen weitere Aufrechterhaltungsgebühren an.

Was passiert nach der Anmeldung?

Nach Ihrer Anmeldung wird das Design auf formelle Anmeldungsvoraussetzungen überprüft.

Das DPMA untersucht dabei, ob Formfehler bestehen, ob die angemeldete Gestaltung designfähig ist und ob das Design gegen die öffentliche Ordnung bzw. die guten Sitten verstößt. Darüber hinaus wird geprüft, ob die Gestaltung frei von missbräuchlicher Verwendung, staatlicher Hoheitszeichen oder anderer Zeichen von öffentlichem Interesse ist.

Kommt das DPMA zu dem Ergebnis, dass keine formellen Eintragungshindernisse bestehen, wird Ihr Design registriert und im Designblatt veröffentlicht.

Genießt mein Design auch Schutz, wenn ich es nicht anmelde?

Auch nicht eingetragene Designs können grundsätzlich bis zu 3 Jahre andauernden Nachahmungsschutz genießen.

Dafür muss die Formgestaltung und das Farbdesign des Erzeugnisses des Unternehmens designfähigen Schutz genießen können. Des Weiteren muss die Gestaltung offenbart worden sein, indem sie öffentlich angeboten oder ausgestellt worden ist.

Auch ohne Eintragung des Designs dürfen Dritte das Design für Ihre Produkte also nicht benutzen oder herstellen. Im Gegensatz zum eingetragenen Design ist der Nachteil, dass der Schutz nur 3 Jahre und nicht, wie bei registrierten Designs, 25 Jahre besteht.

Tipp! Dokumentieren Sie die Veröffentlichung des Designs. Nur dann kann in einem potenziellen Verletzungsprozess der Nachweis des Schutzes erbracht werden.

Fazit

Durch die Anmeldung und Eintragung als Inhaber eines Designs erhalten Sie das ausschließliche Recht zur Herstellung und Veräußerung Ihres Produktdesigns. Diese Rechte basieren auf dem DesignG und der Verordnung zur Ausführung des Designgesetzes („Designverordnung“). Dritten ist es verboten, ohne Ihre Genehmigung das Design zu nutzen, herzustellen oder anzubieten.

Das Anmeldeverfahren kann sich im Einzelfall als durchaus komplex erweisen. Fehler bei der Anmeldung können dazu führen, dass Sie den Zeitrang Ihres Designrechts verlieren. Auch eine rechtliche Überprüfung im Vorfeld gibt Ihnen Sicherheit, dass die Anmeldung nicht rückwirkend für nichtig erklärt wird.

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Wie WBS Ihnen helfen kann

Bei allen Schritten der Anmeldung unterstützen wir Sie gerne.

Daher unterbreiten wir Ihnen folgendes Angebot:

Wir beraten Sie strategisch über die Möglichkeiten der Designanmeldung und überlegen gemeinsam mit Ihnen, welcher räumliche Schutz in Ihrem Fall notwendig ist.

Wir nehmen für Sie eine Designrecherche vor, damit Sie nicht Gefahr laufen, Ihr Schutzrecht nach der Anmeldung wieder zu verlieren. Dafür erstellen wir ein rechtliches Gutachten, in dem das Risiko entgegenstehender Rechte bewertet wird.

Wir beraten Sie, ob Ihr Design neu ist und Eigenart aufweist.

Wir leiten für Sie das Anmeldeverfahren mit allen notwendigen Schritte ein.

Wir wickeln die zu zahlenden Kosten bei den Ämtern ab.

Wir übernehmen die Korrespondenz und Kommunikation mit dem Amt.

Wir überwachen nach der Anmeldung die Fristen und den Ablauf der Schutzdauer.

Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an.

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