Der BGH hat am 20.03. eine Vertragsklausel einer Sparkasse für unwirksam erklärt. Die – auch von den meisten anderen Banken verwendete – Klausel erschwere zudem die Ausübung des Widerrufsrechts des Verbrauchers. Dies kann dazu führen, dass nun nahezu allen Verbrauchern, die ein Darlehensvertrag abgeschlossen haben, ein Widerrufsrecht zusteht.

Der Bundesgerichtshofs (BGH) hat entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse enthaltene Klausel

Nummer 11 Aufrechnung und Verrechnung

(1) Aufrechnung durch den Kunden

Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

bei Bankgeschäften mit Verbrauchern unwirksam ist (Urt. v. 20. März 2018, Az. XI ZR 309/16).

Sachverhalt und bisheriger Prozeßverlauf

Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverband. Er wendet sich gegen die oben genannte Klausel, welche die beklagte Sparkasse in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet, und begehrt, dass die Sparkasse die weitere Verwendung dieser Klausel unterlässt. Während das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth der Klage stattgegeben hatte (Urt. v. 17. November 2015, Az. 7 O 902/15), hatte das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg sie abgewiesen (Urt. v. 28. Juni 2016, Az. 3 U 2560/15).

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BGH: Klausel ist unwirksam und erschwert unzulässig den Widerruf

Der 11. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass die angefochtene Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unterliegt und dieser nicht standhält. Denn nach § 361 Abs. 2 Satz 1 BGB darf von den Vorschriften der §§ 355 ff. BGB – und damit insbesondere von der Vorschrift des § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB – soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Bei den gesetzlichen Vorgaben für das Widerrufsrecht handelt es sich damit um halbzwingendes Recht zu Gunsten des Verbrauchers. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die zum Nachteil des Kunden gegen (halb-)zwingendes Recht verstoßen, benachteiligen diesen mit der Folge ihrer Unwirksamkeit unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die angefochtene Klausel erfasst auch solche Forderungen, die dem Verbraucher im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses erwachsen und die er den Ansprüchen der Bank aus diesem Verhältnis entgegensetzen kann. Hierin liegt eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts.

Widerrufsrecht für alle?

Sollte in der Volltextveröffentlichung des Urteils der Passus bestehen bleiben, dass in dieser Klausel eine Erschwerung des Widerrufsrechts des Verbrauchers liegen würde, dann könnte dies, der Rechtsprechung des BGH folgend, einen Widerruf aller Verbraucherdarlehensverträge, die eine solche Klausel beinhalten, möglich machen.

Gemäß § 355 BGB alter Form (a. F.), bzw. § 356b BGB beginnt die Widerrufsfrist in solchen Fällen nicht, wenn der Unternehmer eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. In ebensolchen Fällen soll es auch nach der gesetzlichen Widerrufsfrist von 14 Tagen möglich sein, einen Verbraucherdarlehensvertrag zu widerrufen. Nun handelt es sich bei der behandelten Klausel jedoch nicht um ein Bestandteil der Widerrufsbelehrung, sondern um eine sonstige AGB-Klausel. Das Landgericht Hamburg hat in einem anderen Fall entschieden, dass auch Teile außerhalb der Widerrufsbelehrung getätigte Vertragsbestandteile sich auf die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung auswirken kann (Urt. v. 19. September 2016, Az. 325 O 42/16).

Trendwende beim BGH – auch Vertragsklauseln außerhalb der Widerrufsbelehrung auszulegen

Das OLG Hamburg hob dieses Urteil allerdings zwischenzeitlich wieder auf. Ein höchstinstanzliches Urteil ist zu diesem Fall nicht gesprochen.

Der Argumentation der Richter des LG Hamburg folgend, ist dadurch, dass die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher durch den klagegegenständlichen Vertragspassus eingeschränkt wird, ein Widerruf des Verbraucherdarlehens auch nach Fristlauf möglich.

Klausel kann auch Autokredite betreffen

Nicht nur der Widerruf von Immobiliendarlehen oder Verbraucherkrediten eröffnet Verbrauchern die Möglichkeit, Geld zu sparen. Durch das Widerrufsrecht besteht auch bei Autokäufen die Möglichkeit, sich vom Vertrag zu lösen. Sofern Sie Ihren  Autokauf über eine Bank finanziert haben, besteht für Sie die Möglichkeit, den Autokauf rückgängig zu machen und Ihr Auto zurückzugeben. Der Widerruf bietet Ihnen somit die Möglichkeit, Ihren Darlehensvertrag und Ihren alten PKW ohne Verluste loszuwerden. Verträge ab dem 11. Juni 2010 sind auch nach Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist weiterhin widerrufsfähig, wenn seitens der finanzierenden Bank eine fehlerhafte Widerrufsinformation verwendet worden ist oder aber gesetzlich vorgeschriebene Pflichtangaben im Vertrag fehlen. Dem Verbraucher steht ein „ewiges Widerrufsrecht“ zu.

Wichtig: Diese Möglichkeit besteht übrigens völlig unabhängig davon, ob es sich bei Ihrem finanzierten Auto um einen Benziner oder einen Diesel handelt und ob die Euro 4/5/6- Normen eingehalten werden.

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