Krankenhausträger durften ungeimpfte Angestellte schon vor der gesetzlichen Impfpflicht kündigen – wegen des Schutzes der Patienten und der übrigen Angestellten. Das hat das LAG Rheinland-Pfalz entschieden.

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Die ordentliche Kündigung wegen der Verweigerung der Covid-19 Impfung einer medizinischen Fachangestellten war wirksam, so das laut Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz. Dies gelte, obwohl die Kündigung im Juli 2021 noch vor Eintritt der gesetzlichen Impfpflicht ab 16. März 2022 erfolgte. Es sei nachvollziehbar, dass der Krankenhausträger – auch vor dem Wirksamwerden der Impfpflicht – nur noch geimpftes Personal beschäftigen wollte (Urteil v. 07.07.2022, Az. 5 Sa 461/21).

Wegen ihrer Kündigung mit Schreiben vom 22. Juli 2021 geklagt hatte eine 35-jährige medizinische Fachangestellte eines Krankenhauses mit Maximalversorgung. Sie hatte sich entgegen der in § 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) auferlegten Impfpflicht für Krankenhauspersonal nicht gegen das Coronavirus impfen lassen wollen.

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Schutz höherrangiger Rechtsgüter

Mit ihrer Klage hatte sie nun aber zumindest in zweiter Instanz keinen Erfolg. Entgegen der Vorinstanz erachtete das LAG die Kündigung als wirksam. Dabei verwies es auch auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach Impfpflicht für Krankenhauspersonal rechtmäßig ist.

Vor allem der Schutz der Patienten sowie der übrigen (geimpften) Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gebiete dem Krankenhausträger schon frühzeitig, eine Impfung in das Anforderungsprofil seiner Mitarbeiter aufzunehmen, so das LAG. Von den beschäftigten 3.100 Angestellten waren lediglich 250 im November 2021 nicht geimpft.  

Diese Auffassung verstoße auch nicht gegen das Maßregelverbot aus § 612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wonach eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers zu unterlassen ist, wenn der Arbeitgeber in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Eine solche Benachteiligung würde jedenfalls dann vorliegen, wenn die Gekündigte zu einer Impfung gezwungen worden wäre, was vorliegend jedoch nicht der Fall war. Vielmehr stand es im Ermessen der Angestellten, sich impfen zu lassen.

Letztlich sei dem Träger auch nicht vorzuwerfen, den Individualrechten der Angestellten nicht ausreichend Rechnung beigemessen zu haben. Vielmehr habe er nach Auffassung des LAG aus bedeutenden Gründen – namentlich den Schutzpflichten gegenüber den Patienten sowie der übrigen Belegschaft – das Arbeitsverhältnis gekündigt. Die Fachangestellte hätte wegen ihrer Haltung zur Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auch selbst kündigen können.