Seit 2000 war die Klägerin bei der Beklagten angestellt und seit 2008 sogar Vorsitzende des von der Beklagten gebildeten Betriebsrates. Jedoch kam es zu Auseinandersetzung zwischen der Klägerin und der Beklagten.

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Im Herbst 2010 wurde der Betriebsratsvorsitzenden mit Zustimmung des Betriebsrates außerordentlich gekündigt. Der Betriebsrat stimmt auch hilfsweise einer ordentlichen Kündigung zu. Wegen der verbalen Auseinandersetzungen innerhalb des Betriebes erstatteten einige Mitarbeiter der Beklagten Strafanzeige gegen die Klägerin. Gegen die Kündigungen legte die Klägerin Kündigungsschutzklage ein.

Zusätzlich erhob die ehemalige Betriebsratsvorsitzende eine weitere Klage vor dem Arbeitsgericht Wuppertal. Sie behauptet über Jahre hinweg Opfer von Mobbing gewesen zu sein. Sie verlangt nun von ihrem ehemaligen Arbeitgeber Schadensersatz in Höhe von 440.000 € aufgrund einer Diskriminierung wegen ihres Geschlechts und ihrer Weltanschauung.

Das Arbeitsgericht Wuppertal wies die Klage jedoch mit Urteil vom 01.03.2012 (Az. 6 Ca 3382/11) ab. Der Anspruch auf Schadensersatz könnte aufgrund der Regelung des § 15 Abs. 1 und 2 AGG bestehen. Die Klägerin legt dar, ihre Weltanschauung bestehe darin, dass sie eine gleichberechtigte Vertretung der Arbeitnehmer und einen sozialen Ausgleich zwischen Beschäftigten und Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Klägerin will einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer schaffen. Das Gericht erkennt an, dass der Begriff Weltanschauung umfassend zu verstehen ist. Jedoch entschied das Gericht, dass die bloße Tätigkeit als Betriebsrätin weder Ausdruck einer Religion noch einer Weltanschauung ist. Das Gericht ist zudem der Auffassung, dass die Klägerin keine diskriminierenden Handlungen dargelegt hat, sondern lediglich Meinungs- und Rechtsstreitigkeiten innerhalb des Betriebes beschreibt. Die Klägerin hat somit keinen Anspruch auf Schadensersatz aufgrund einer Diskriminierung, weshalb die Klage abgewiesen wurde.

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