Das BAG entschied, dass eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hinsichtlich der Reduzierung der Arbeitszeit gemäß § 15 Abs. 5 S. 2 BEEG den Anspruch des Arbeitnehmers auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit während der Gesamtdauer der Elternzeit gemäß § 15 Abs. 6,7 BEEG nicht ausschließt.

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Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde.

Die Klägerin war seit 2006 bei der Beklagten in Vollzeit beschäftigt. Sie brachte am 05. Juni 2008 ein Kind zur Welt und nahm zunächst für die Dauer von zwei Jahren bis zum 4. Juni 2010 Elternzeit in Anspruch. Am 3. Dezember 2008 vereinbarten die Parteien die Verringerung der Arbeitszeit für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Mai 2009 auf wöchentlich 15 Stunden und für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum Ende der Elternzeit am 4. Juni 2010 auf wöchentlich 20 Stunden. Mit Schreiben vom 7. April 2010 nahm die Klägerin ab dem 5. Juni 2010 bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes erneut Elternzeit in Anspruch und beantragte gleichzeitig, wie bisher 20 Stunden wöchentlich zu arbeiten. Die Beklagte lehnte dies ab.

Das Arbeitsgericht verurteilte die Beklagte dazu, dass auf die Vertragsänderung gerichtete Angebot der Klägerin anzunehmen. Das Landesarbeitsgericht wies die Klage auf Berufung der Beklagten ab.

Das BAG gab der Revision der Klägerin 19.02.2013 (Az.9 AZR 461/11) statt.

Gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 BEEG kann der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber während der Elternzeit eine Verringerung der Arbeitszeit beantragen. Über den Antrag sollen sich die Arbeitsvertragsparteien innerhalb von vier Wochen einigen (§ 15 Abs. 5 Satz 2 BEEG). Nach § 15 Abs. 6 BEEG kann der Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 BEEG während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit beanspruchen, soweit eine einvernehmliche Regelung nicht möglich ist.

Nach der Auffassung des BAG steht die Vereinbarung der Arbeitszeitverringerung der Parteien vom 3. Dezember 2008 dem Anspruch der Arbeitnehmerin aus § 15 Abs. 6, 7 BEEG auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit während der Gesamtdauer der Elternzeit nicht entgegen, weil die einvernehmliche Regelung auf die zweimalige Verringerungsmöglichkeit nicht anzurechnen ist.