Das Web 2.0 bietet einen breiten Fächer an Möglichkeiten für Werbung und Imagepflege. Dazu verspricht es auch unschlagbar günstig zu sein.

Kein Wunder, dass der ganz überwiegende Teil deutscher Unternehmer den Weg ins Netz sucht um sich zu präsentieren.

Ob Fanpages bei Facebook, Blogs oder Twitter – den Möglichkeiten des Social Marketings sind kaum Grenzen gesetzt. Oder doch? Wir zeigen Ihnen in 10 Schritten, was Unternehmen aus rechtlicher Sicht unbedingt beim Social-Media-Marketing beachten sollten.


© Alphaspirit / Fotolia.com
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Teil 2 – Der richtige Name

Die Qual der Wahl haben Unternehmer bei der Namenswahl für die Marketing-Seite. Doch die rechtlichen Bestimmungen schränken das Feld der Möglichkeiten schon sehr ein. Hier gilt es zum einen, die Nutzungsbedingungen der jeweiligen sozialen Netzwerke zu beachten, zum anderen keine Namensrechte (§ 12 BGB), Markenrechte (§ 14 MarkenG) oder Titelrechte Dritter zu verletzen.

Zunächst funktioniert auch die Vergabe von Seitennamen grundsätzlich nach dem Prioritätsprinzip, d.h. wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Das gilt jedoch nur, wenn kein Anderer Rechte an dem Namen geltend machen kann. Wer eine Marketingseite bei einem sozialen Netzwerk anmelden möchte, sollte sich daher zunächst erkundigen, ob der gewählte Name Rechte Dritter beeinträchtigen könnte. Für diese Recherche bietet sich die Online-Dienste des deutsche Marken- und Patentamts sowie des Europäischen Markenamts an. Ein Titelschutzregister findet sich z.B. unter www.presse.de.

Kommen der Namenswahl keine Rechte Dritter in die Quere, so müssen nur doch die Hürden der Plattformbetreiber genommen werden. Was geben die Bestimmungen vor? Während die Inhalts- und Verhaltensrichtlinien für Nutzer von Google+ Pages lediglich festlegen, dass als Name nur ein realer Name verwendet werden darf, hat Facebook strenge Anforderungen an die Namenswahl formuliert.

So dürfen Seitennamen beispielsweise nicht nur aus allgemeinen Begriffen (z.B. „Pizza“) bestehen, sie dürfen nicht ausschließlich Großbuchstaben enthalten (mit Ausnahme von Akronymen wie z.B. „ADAC“) und es dürfen keine Zeichen oder Symbole verwendet werden. Die Einschränkung, dass Fanpages nur bis zu einer Nutzergröße von bis 100 Fans umbenannt werden können, soll in Zukunft gelockert werden. Auf einen begründeten Antrag hin soll in Zukunft eine Namensänderung auch für Seiten mit mehr als 100 Fans möglich sein. Bisher besteht diese Möglichkeit jedoch nur für englische Facebook-Seiten.

So manch einer musste aber auch schon überrascht feststellen, dass bei der Plattform seiner Wahl bereits ein Account auf seinen Firmennamen oder seine Marke eingetragen ist. Zum Teil werden solche Seiten regelrecht „reserviert“ um sie dem eigentlichen Namensinhaber später teuer zu verkaufen (sogenanntes Account-Grabbing). Wie kann man sich dagegen wehren? § 12 BGB bzw. § 14 MarkenG können Namens- und Markeninhabern einen Unterlassungsanspruch gegen den Reservierenden begründen. Voraussetzung ist aber, dass eine mehr oder weniger große Verwechslungsgefahr gegeben ist.

Möglich ist auch, in einem sogenannten Notice-and-take-down-Verfahren, den Plattformbetreiber direkt anzuschreiben und ihn auf den Rechtsverstoß hinzuweisen. In den Fällen, in denen man glaubhaft seine Rechte an einem Namen geltend machen kann, hat dieses Verfahren – mit etwas Geduld – häufig auch Aussicht auf Erfolg.

Weitere Teile der Serie zum Social Marketing finden Sie hier.

 
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