Das OLG Frankfurt a.M. hat sich in einem jetzt bekannt gewordenen Beschluss vom 22.06.2009 (Az. 9 U 111/08) mit dem für Online-Händler leidigen Thema der Widerrufsfrist beschäftigt.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um die Verwendung eines alten Musters der Widerrufsbelehrung im Rahmen eines Darlehensvertrages. Die Kläger (Darlehensnehmer) hatten den Vertrag erst 4 Monate nach Vertragsschluss widerrufen und hielten dies für rechtzeitig. Als Argument führten die Kläger an, dass durch die Verwendung der alten Widerrufsbelehrung die Frist nicht zu laufen begonnen habe.

Das OLG Frankfurt entschied jedoch, dass der Widerruf der Kläger nicht rechtzeitig erfolgt ist und der Darlehensvertrag somit weiter besteht. Zur Begründung führten die Richter an, dass die Kläger hinsichtlich der Widerrufsfrist nicht schutzwürdig gewesen seien. Denn auch bei Unsicherheiten wegen des Endes der Widerrufsfrist hätte der Widerruf wenige Tage nach dem regulären Fristende erklärt werden müssen. Weiter wurde ausgeführt:

„(…)Der Vertrag stammt vom 06.07.2007, die Belehrung wurde am selben Tag übergeben. Die Frist lief damit (frühestens) am 20.7.2007 ab. Selbst wenn sich die Kläger im Unklaren über das genaue Ende der Frist waren, wären sie nur dann schutzwürdig, wenn sie den Widerruf im Vertrauen auf das offene Fristende wenige Tage nach dem 20.7.2007 erklärt hätten. Dies ist jedoch nicht der Fall; die Kläger haben den Widerruf erst Monate später – am 28.11.2007 – abgegeben. Auch aus der Sicht eines vernünftig denkenden Verbrauchers war aber nicht anzunehmen, dass sich das Ende der Widerrufsfrist bis November erstreckte, nachdem sämtliche Unterlagen bereits ausgetauscht und die Darlehensvaluta bereits ausgezahlt waren.(…)”