Das Landgericht Köln hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt durch die Bezeichnung als Winkeladvokat in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt wird.


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Vorliegend hatte ein Rechtsanwalt die Kanzlei seines Berufskollegen in seinem Schriftsatz als „Winkeladvokatur“ bezeichnet. Daraufhin ging dieser gegen ihn vor im Wege der Unterlassungsklage vor. Nach seiner Ansicht werde sei damit gemeint, dass er ein Winkeladvokat sei. Hierin liege eine Beleidigung.

Hiermit war der betreffende Rechtsanwalt nicht einverstanden. Er berief sich unter anderem auf die Meinungsfreiheit. Darüber hinaus sei in der Internetpräsenz des Kollegen nicht ersichtlich, ob es sich um einen Einzelanwalt in Kooperation oder einen Sozius handeln würde. Dies sei unlauter.

Das Landgericht Köln ließ sich von diesen Argumenten nicht beeindrucken und gab der Klage mit Urteil vom 15.11.2011 (Az. 5 O 344/10) statt. Nach den Feststellungen des Gerichtes wird hierdurch der Rechtsanwalt als Winkeladvokat bezeichnet. Hierbei handele es sich um unzulässige Schmähkritik, die nicht mehr von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt werde. Denn es gehe nur darum, den betreffenden Anwalt zu kränken. Infolgedessen werde hier der Kollege in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.