Zum Jahreswechsel 2020/2021 ist eine neue EU-Verordnung in Kraft getreten, die europaweit den Betrieb von Drohnen neu regelt. Über die rechtlichen Neuerungen informieren wir Sie in diesem Beitrag.

Neue Regeln für Drohnen-Flüge

Zum Jahreswechsel 2020/2021 ist eine neue EU-Verordnung in Kraft getreten, die europaweit den Betrieb von Drohnen neu regelt. Welche Regelungen in diesem Bereich bislang galten, können Sie hier nachlesen.

Die neue EU-Verordnung ändert die Grundlage für die Betriebsvorschriften von Drohnen. Die neue EU-Drohnenverordnung ist wegen des ‚Brexit‘ schon am 31. Dezember 2020 in Kraft getreten und nicht am 1. Januar 2021 – so mussten sich britische Drohnenbetreiber ab dem 31. Dezember registrieren.

Die neue EU-Drohnenverordnung vereinheitlicht die nationalen Gesetzgebungen zu unbemannten Luftfahrzeugen auf EU-Ebene, was für mehr Rechtssicherheit unter anderem beim grenzüberschreitenden Einsatz von Drohnen im EU-Gebiet sorgen soll. Vollständige Anwendung findet die Drohnenverordnung ab dem 1. Januar 2023.

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Die Neuregelungen im Überblick:

Drohnen werden nun in drei verschiedene Kategorien eingeteilt. Ausschlaggebend ist jetzt nicht mehr allein das Gewicht einer Drohne, sondern das Risiko des Einsatzes einer bestimmten Art von Drohne. Zudem wird nicht mehr zwischen privater und geschäftlicher Nutzung einer Drohne unterschieden.

In der „Offenen Kategorie“ („open“), die offen für jedermann ist, dürfen Drohnen ohne Betriebsgenehmigung oder Abgabe einer Betriebserklärung unter Einhaltung des gesetzlich vorgegebenen Betriebsrahmens betrieben werden.

In der „Speziellen Kategorie“ („specific“) und „Zulassungspflichtigen Kategorie“ („certified“) ist der Drohnenbetrieb nur mit vorheriger Genehmigung durch die zuständige Luftfahrtbehörde erlaubt. Die spezielle oder zulassungspflichtige Kategorie wird erreicht, wenn der Betriebsrahmen der offenen Kategorie hinaus zum Beispiel über 120 Meter hoch oder außer Sichtweise betrieben wird.

Einsätze privater Drohnen können grundsätzlich jeder der Kategorien angehören. In den meisten Fällen werden Privatflüge jedoch in der Offenen Kategorie stattfinden, bei der kein aufwändiges Genehmigungsverfahren notwendig ist. Die drei Kategorien beinhalten im Einzelnen:

  • Offene Kategorie (geregelt in Art. 4 und 20 der EU-Drohnenverordnung)
    • ist privat hergestellt und ihr Gewicht ist unter 25 kg oder
    • wurde vor dem 1. Januar 2023 gekauft und hat kein Klassenidentifikationslabel oder wiegt weniger als 250 g,
    • wird in Sichtweite gesteuert oder der Pilot wird von einem sog. UA-Beobachter assistiert,
    • wird nicht höher als 120 Meter geflogen und
    • transportiert keine gefährlichen Gegenstände und wirft keine Gegenstände ab.
    • Sofern eine Drohne nicht in die offene Kategorie fällt, kann sie in der speziellen oder zulassungspflichtigen Kategorie eingesetzt werden
  • Spezielle Kategorie
    • Für Einsätze mit mittlerem Risiko. Hier benötigt man eine spezielle Erlaubnis seitens der Luftfahrtbehörde.
    • Einsätze, die nach einem Risikoassessment keinen Standardeinsatz darstellen, muss man gegenüber der nationalen Luftfahrtbehörde einen Drohnenführerschein nachweisen und benötigt einen Nachweis, dass man das STS-01-Training absolviert hat.
  • Zulassungspflichtige Kategorie
    • Einsätze mit hohem Risiko wie Personen-, Schwerlast- und Gefahrguttransport oder Flügen über Menschenansammlungen.
    • Die Drohne gilt nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der EU-Verordnung 2019/945 als zulassungspflichtig und der Betrieb wird unter den folgenden Bedingungen durchgeführt:
      • Menschenansammlungen werden überflogen,
      • es werden Menschen befördert oder
      • es werden gefährliche Güter transportiert.
    • Der Betrieb einer Drohne fällt auch in die zulassungspflichtige Kategorie, wenn die Behörde anhand einer Risikobewertung nach Artikel 11 der EU-Drohnenverordnung der Auffassung ist, dass das Betriebsrisiko ohne eine Zulassung der Drohne und des Betreibers und ohne Fernpiloten-Lizenz nicht angemessen gemindert werden kann.

Die Drohne muss über eine dauerhafte und feste Beschriftung mit der Registriernummer (e-ID) verfügen, auch wenn die e-ID in die Fernidentifizierungsfunktion der Drohne eingegeben wird, was zusätzlich verpflichtend ist, es sei denn die Drohne wiegt maximal 250 g. Ein Verstoß gegen die Vorschrift kann mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Es ist kein feuerfestes Schild mehr erforderlich. Die Registriernummer erhält man als UAS-Betreiber nach der Registrierung.

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Die offene Kategorie im Einzelnen

In der offenen Kategorie gibt es fortan drei Unterklassen mit jeweiligen CE-Klassifizierungen. Eine solche CE-Klassifizierung wird zukünftig an jeder Drohne angebracht sein. Die CE-Klassifizierungen lauten im Einzelnen:

  • A1: Drohnen mit CE-Klassifizierung nach EASA CO oder C1
    • C0: Drohnen bis zu einer sogenannten Abflugmasse von maximal 250 g
      • Hier ist kein Drohnenführerschein erforderlich.
    • C1: Drohnen mit einer Abflugmasse bis zu 900 g
      • Es wird ein Kompetenznachweis benötigt. Bis zum 1. Januar 2022 darf die Drohne alternativ mit einem Kenntnisnachweis gesteuert werden.
      • Möglich sind hier Flüge in bewohnten und unbewohnten Gebieten.
    • Mit Drohnen der Unterkategorie A1 darf an unbeteiligte Personen herangeflogen werden, wobei vermieden werden sollte, die Personen zu überfliegen.
  • A2: Drohnen mit einer Abflugmasse zwischen 900 g und vier kg (C2)
    • In der Unterkategorie A2 kommen neben Drohnen der Unterkategorie A1 (CO- und C1-Kennzeichnung) auch Drohnen mit C2-Kennzeichnung zum Einsatz.
    • Es wird ein EU-Fernpiloten-Zeugnis benötigt, wenn die Drohne in der offenen Kategorie, Unterkategorie A2 betrieben werden soll.
    • Möglich sind hier Flüge in bewohnten Gebieten, sofern sich die Drohe Menschen maximal auf 30 Meter annähert (im „Langsamflugmodus“/„Slow-Modus“ bis 5 Meter), und in unbewohnten Gebieten.
  • A3: Drohnen der Kategorie C0 bis C2 sowie Drohnen von weniger als 25 kg Höchstabflugmasse (Drohnen der Klasse C3 und C4)
    • Für den Betrieb in der Unterkategorie A3 wird ein EU-Kompetenznachweis benötigt; bis zum 1. Januar 2022 genügt alternativ ein Kenntnisnachweis.
    • Drohnen mit CE-Klassifizierung dürfen nur geflogen werden, wenn davon ausgegangen werden kann, dass während des Fluges keine unbeteiligten Personen gefährdet werden. Es ist ein Mindestabstand von 150 Metern zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten zu wahren.

Wie läuft die Registrierung?

Es muss nicht mehr jede Drohne einzeln registriert werden, sondern fortan muss sich der Betreiber registrieren. Nach der Begriffsbestimmung der Verordnung ist ein sogenannter UAS-Betreiber „eine juristische oder natürliche Person, die ein oder mehrere UAS betreibt oder zu betreiben gedenkt“. Das Mindestalter für die Registrierung liegt bei 18 Jahren.

Es wird unterschieden zwischen dem Drohnenbetreiber und dem Fernpiloten. Der UAS-Betreiber ist die registrierte Person und ist für den Einsatz der Drohne verantwortlich. Der Fernpilot ist die Person, die tatsächlich die Drohne kontrolliert. Der UAS-Betreiber kann gleichzeitig der Fernpilot sein.

Nutzt man eine Drohne mit einem Gewicht über 20 kg, muss man sicherstellen, dass man über die erforderliche Versicherung dafür verfügt (Artikel 14 II d). Manche Mitgliedsstaaten der European Union Aviation Safety Agency, zu denen die EU-27, die Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein gehören, verlangen eine Versicherung auch bei leichteren Drohnen. Genauere Informationen dazu erhält man bei der jeweils national zuständigen Aufsichtsbehörde.

In der offenen Kategorie dürfen Drohnen maximal 120 Meter hoch, nur in Sichtweite und nicht über Menschenansammlungen fliegen. Das maximal zulässige Abfluggewicht beträgt 25 kg, der Abwurf von Gegenständen und der Transport gefährlicher Gegenstände ist nicht erlaubt. Darüber hinaus müssen Drohnen bei Nacht ein grünes Blinklicht eingeschaltet haben.

Ab sofort ist – und das gilt auch für Bestandsdrohnen – eine Registrierung als Betreiber gesetzlich vorgeschrieben. Eine Ausnahme gilt für Drohnen mit einem Gewicht von maximal 250 g und ohne Sensorik (für Foto, Video, Thermografie, Audio, etc.).

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Welche Qualifizierung benötigt man jetzt als Drohnenpilot*in?

In der Unterklasse „C0“ und für als Spielsachen ausgewiesene Drohnen benötigt man keinen Kompetenznachweis. Wenn man in der offenen Kategorie eine Drohne fliegen möchte, die mehr als 250 g wiegt, benötigt man ein im allgemeinen Sprachgebrauch als „Drohnenführerschein“ bezeichnetes Dokument. Es handelt sich dabei um eines der folgenden Dokumente:

  • Kenntnisnachweis nach § 21a Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 Luftverkehrs-Ordnung, auch Kenntnisnachweis genannt,
  • Nachweis für Fernpiloten über den Abschluss eines Onlinetrainings und einer Onlineprüfung ihrer Theoriekenntnisse nach den Punkten UAS.OPEN.020 und UAS.OPEN.040 der EU-Drohnenverordnung, auch EU-Kompetenznachweis genannt oder ein
  • Zeugnis über die Kompetenz von Fernpiloten nach Punkt UAS.OPEN.030 der EU-Drohnenverordnung, auch EU-Fernpiloten-Zeugnis genannt.

Die Art des benötigten Drohnenführerscheins hängt davon ab, wo die Drohne geflogen werden soll, ob diese nach der EU-Verordnung 2019/945 zertifiziert ist und welche Höchstabflugmasse die Drohne besitzt. Die Höchstabflugmasse ist die vom Hersteller vorgegebene maximale Abflugmasse, die nicht mit dem momentanen Gewicht der Drohne übereinstimmen muss.

Eine nicht EU-Recht konforme Drohne kann nicht nachträglich vom Hersteller zertifiziert werden. Nicht mit EU-Recht konforme Drohnen dürfen weiter betrieben werden. Unter Umständen können Drohnen, die nicht nach neuem EU-Recht zertifiziert wurden, nicht mehr wie gewohnt geflogen werden.

Für Drohnen ohne Klassifizierung nach EU-Recht (sog. Bestandsdrohnen) gilt in einer zweijährigen Übergangsphase („limited open category“) vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2022:

  • Unter 250 g Höchstabflugmasse und einer Höchstgeschwindigkeit von unter 19 m/s ist kein Drohnenführerschein erforderlich.
  • Unter 500 g wird bis zum 31. Dezember 2022 kein Drohnenführerschein benötigt. Die Drohne darf in einer Entfernung von bis zu 50 Metern zu Menschen betrieben werden. Ab dem 1. Januar 2023 wird ein EU-Kompetenznachweis benötigt.
  • Unter 2 kg wird ein EU-Fernpiloten-Zeugnis benötigt, sofern die Drohne nicht in der Unterkategorie A3 betrieben wird. Die Drohne darf dann horizontal maximal bis 50 Meter nah an Menschen herangeflogen werden. Alternativ kann man mit einem Kenntnisnachweis fliegen, wenn man zusätzlich einen EU-Kompetenznachweis besitzt und das praktische Selbsttraining gemäß UAS.OPEN.030 abgeschlossen hat. Wenn eine Drohne der Unterkategorie A3 betrieben werden soll, benötigt man einen EU-Kompetenznachweis, alternativ bis zum 1. Januar 2022 einen Kenntnisnachweis.
  • Zwischen 2 und 25 kg Höchstabflugmasse wird ein EU-Kompetenznachweis benötigt, alternativ darf bis zum 1. Januar 2022 mit einem Kenntnisnachweis geflogen werden. Die Drohne darf nur in der Unterkategorie A3 betrieben werden.

Für die Klassen „C1“, „C3“ und „C4“ benötigt man den Kompetenznachweis A1/A3, den man beim Luftfahrtbundesamt online erwerben kann und der fünf Jahre lang gültig ist. Für die Klasse „C2“ braucht man das Fernpilotenzeugnis A2 inklusive einer Selbsterklärung praktischer Kenntnisse bei einer vom Luftfahrtbundesamt sogenannten Benannten Stelle.

Kenntnisnachweise sind in einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2021 weiterhin gültig, berechtigten aber allein zum Steuern von Drohnen in der offenen Kategorie und ihren Unterkategorien. Kenntnisnachweise sind, anders als EU-Kompetenznachweise und EU-Fernpiloten-Zeugnisse, nur in Deutschland gültig. Ab dem 1. Januar 2022 muss jeder Drohnenpilot im Besitz eines EU-Kompetenznachweises oder eines EU-Fernpiloten-Zeugnisses sein; ausgenommen davon sind Drohnen der Klasse C0. Der Drohnenführerschein ist bei jedem Drohnenflug ausgedruckt oder elektronisch mitzuführen.

Das Umschreiben eines Kenntnisnachweises in einen EU-Kompetenznachweis wird nicht empfohlen, da dieser dann nur für die Restdauer der Gültigkeit des Kenntnisnachweises erteilt wird, ein neu erworbener EU-Kompetenznachweis aber fünf Jahre lang gültig ist und das Umschreiben voraussichtlich mit einer höheren Gebühr belegt ist als der Erwerb eines EU-Kompetenznachweises. Das Luftfahrt-Bundesamt nimmt Umschreibungen erst ab dem 4. Quartal 2021 vor.

Eine Erlaubnis als Luftfahrzeugführer ist nicht mehr ausreichend, um eine Drohne zu steuern; eine Umschreibung in EU-Kompetenznachweise oder EU-Fernpiloten-Zeugnisse ist ebensowenig möglich wie die Umschreibung einer Einweisung durch den Deutschen Modellflieger Verband e.V. oder des Deutschen Aero Clubs e.V. in einen EU-Drohnenführerschein.

Welche Regelungen gelten neuerdings für Kinder?

Das Steuern von Drohnen in der offenen Kategorie und der speziellen Kategorie ist ab 16 Jahren erlaubt. Auch jüngere Kinder dürfen Drohnen fliegen, wenn es sich um ein Spielzeug handelt oder diese sowie ein aufsichtführender Erwachsene über die entsprechende Berechtigung – also einen Kompetenznachweis A1/A3 oder sogar das Fernpilotenzeugnis A2 – verfügen oder es sich um eine privat hergestellte Drohne mit einer Höchstabflugmasse von weniger als 250 g handelt. Die Mitgliedsstaaten können in ihrem Hoheitsgebiet das Mindestalter in der offenen Kategorie bis zu vier Jahre senken, in der speziellen Kategorie bis zu zwei Jahre, und für Fernpiloten, die Drohnen in Flugmodell-Vereinen oder –Vereinigungen betreiben ein anders Mindestalter in die nach Artikel 16 der EU-Drohnenverordnung erteilte Genehmigung eintragen.

mop