Wenn es bei der Beurteilung von ehrverletzenden Äußerungen um die Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht geht, wurde dem Bundesverfassungsgericht bislang meist eine eindeutige Positionierung zugunsten der Meinungsfreiheit nachgesagt. Mit diesem Vorurteil räumen die Karlsruher Richter nun auf und stellen mit vier Beschlüssen zum Verhältnis von Meinungsfreiheit und Allgemeinem Persönlichkeitsrecht einiges klar.

Der Gesetzgeber arbeitet zurzeit auf Hochtouren an einem Gesetz zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität. Es soll unter anderem die Strafverfolgung von Beleidigungen in den sozialen Medien erleichtern. Nun kommen schon einmal hoffnungsvolle Nachrichten aus Karlsruhe. In vier Beschlüssen vom 19. Mai 2020 (1 BvR 2459/191 BvR 2397/191 BvR 1094/19 und 1 BvR 362/18) – veröffentlicht am 19. Juni 2020 – positionierte sich der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts klarstellend zur Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht bei Strafurteilen wegen Beleidigung. Aufgrund vergangener Urteile wurde dem Bundesverfassungsgericht bisher eine sehr liberale Haltung zur Meinungsfreiheit zugeschrieben. Wenn Instanzgerichte in vergangenen Urteilen zutiefst diffamierende Beleidigungen von der Meinungsfreiheit gedeckt sahen, beriefen sie sich häufig auf die Rechtsprechung der Karlsruher Richter zur Meinungsfreiheit. Dem wollen die Verfassungsrichter nun scheinbar entgegenwirken.

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Strafurteile wegen Beleidigung 2x verfassungswidrig, 2x verfassungsgemäß

Die Beschlüsse ergingen allesamt zu Verfassungsbeschwerden gegen Strafurteile wegen Beleidigung. In zwei Fällen (1 BvR 2397/19, 1 BvR 2459/19) wurden die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Die Urteile wegen Beleidigung nach § 185 StGB bleiben also aufrecht erhalten. Beschwerdeführer im ersten Verfahren (1 BvR 2397/19) war ein Mann, gegen den gerichtlich eine nachteilige Entscheidung zum Umgangsrecht mit seiner Tochter gefällt worden war. In einem Internetblog veröffentlichte er daraufhin die Namen und Fotos der Richter, die zu seinem Nachteil geurteilt hatten. Dabei bezeichnete er sie unter anderem als „asoziale Justizverbrecher“, „Provinzverbrecher“ und „Kindesentfremder“. Die Strafrichter verneinten in diesem Fall zwar eine Schmähkritik. Dabei handelt es sich um eine Äußerung,  bei der nicht eine Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung einer Person im Vordergrund steht. Dennoch überwog bei ihrer Abwägung der Ehrschutz der Richter gegenüber der Meinungsfreiheit des Kindesvaters.

In dem zweiten Verfahren (1 BvR 2459/19) ging es um den Rechtsstreit zwischen einem Mann und der Leiterin eines Rechtsamts. Letztere hatte Strafanzeige wegen Urkundenfälschung gegen den Mann erstattet. Daraufhin wurde ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet. Das nahm der Mann zum Anlass und erhob Klage zum Verwaltungsgericht. In der Klageschrift schrieb der Mann von „geistig seelischen Absonderlichkeiten“ der Klagegegnerin und verwies auf ein „Gutachten zu deren Geisteskrankheit, das Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen sei.“ Tatsächlich hatte der Kläger im vorausgehenden Strafverfahren die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über den Geisteszustand der Beamtin beantragt. Die Strafrichter begründeten die Strafbarkeit wegen Beleidigung auch hier damit, dass der Ehrschutz der Amtsleiterin gegenüber der Meinungsfreiheit des Mannes überwiege.

In den Verfahren 1 BvR 1094/19 und 1 BvR 362/18 erachtete der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die Urteile der Strafrichter demgegenüber als verfassungswidrig. Im Verfahren 1 BvR 362/18 waren die Äußerungen eines Rechtsanwalts Gegenstand, der eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen Abteilungsleiter beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt erhoben hatte. Darin bezeichnete er das Verhalten „des Abteilungsleiters als persönlich bösartig, hinterhältig, amtsmissbräuchlich und insgesamt asozial“. Diese Formulierungen sah das Strafgericht als rein diffamierend an, ohne dass ein Sachbezug bestehe.

Hintergrund des letzten Verfahrens (1 BvR 362/18) waren Äußerungen eines Mannes  über den früheren nordrhein-westfälischen Finanzminister Norbert Walter-Borjans (SPD). Im Laufe des Schriftverkehrs mit den Behörden um den von ihm zu begleichenden Rundfunkbeitrag hatte der Mann ein Rundschreiben des Finanzministers erhalten. Darin war der Slogan zu lesen:“ Steuern machen keinen Spaß, aber Sinn”. Der Mann äußerte sich dann im März 2017 gegenüber den Finanzbehörden: “Solange in Düsseldorf eine rote Null als Genosse Finanzminister dilettiert, werden seitens des Fiskus die Grundrechte und Rechte der Bürger bestenfalls als unverbindliche Empfehlungen (…) behandelt.” Auch hier überwog für die Strafrichter die persönliche Ehre des Finanzministers.

BVerfG mit Kriterienkatalog für Grundrechtsabwägung

Vor allem im erstgenannten Beschluss (1 BvR 2397/19) stellte das Bundesverfassungsgericht die entscheidenden Maßstäbe bei der Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Allgemeinen Persönlichkeitsrecht klar. Wenn es um die Frage geht, ob eine vermeintlich beleidigende Äußerung vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst sei und letztlich durch diese gerechtfertigt werden könne, sei zunächst der Sinn der Äußerung zu ermitteln.

Bei der grundsätzlich erforderlichen Güterabwägung zwischen Meinungsfreiheit und Allgemeinem Persönlichkeitsrecht müssten folgende Umstände in jedem Fall berücksichtigt werden:

  • Bei der Beurteilung einer ehrverletzenden Äußerung ist entscheidend, ob die Äußerung grundlegende allen Menschen gleichermaßen zukommende Achtungsansprüche betrifft oder das Opfer speziell in seinem sozialen Ansehen herabsetzen soll.
  • Die Meinungsfreiheit ist höher zu gewichten, wenn eine Äußerung darauf abzielt einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten. Weniger Gewicht kommt ihr zu, wenn die Äußerung eine „emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne Personen“ bezweckt.
  • In die Abwägung ist ebenso miteinzubeziehen, ob die Privatssphäre eines Betroffenen oder sein öffentliches Wirken Gegenstand einer Äußerung ist. Wenn der öffentliche Auftritt eines Politikers kritisiert wird, ist dies eher von der Meinungsfreiheit gedeckt. Allerdings findet die Meinungsfreiheit ihre eindeutigen Grenzen in einer „öffentlichen Verächtlichmachung und Hetze“ gegen Politiker.
  • Als Begleitumstände einer Äußerung müssen ebenso berücksichtigt werden, wenn eine umstrittene Äußerung in einem hitzigen Wortgefecht oder mit „längerem Vorbedacht“ gefallen ist. Für das Überwiegen der Meinungsfreiheit kann sprechen, dass je nach Umständen der Kommunikation eine harte Sprache Gang und Gäbe ist.
  • Entscheidend ist ebenso, ob es für eine umstrittene Äußerung einen konkreten und nachvollziehbaren Anlass gab und mit welcher Reichweite sie verbreitet wird. Hier sind die Verfassungsrichter im Besonderen auf die Verbreitung von Äußerungen in den sozialen Medien eingegangen.

Wann ist die Grundrechtsabwägung entbehrlich?

Die Karlsruher Richter räumten aber auch ein, dass eine Grundrechtsabwägung im Einzelfall entbehrlich sein könne. Wenn die Strafrichter über den Straftatbestand der Beleidigung urteilten, könnten sie von einer Abwägung absehen, wenn eine Schmähkritik, eine Formalbeleidigung oder eine Verletzung der Menschenwürde beim Opfer festzustellen sei. Zur Formalbeleidigung riefen die Verfassungsrichter in Erinnerung, dass dabei typischerweise „kontextunabhängig gesellschaftlich absolut missbilligte Begrifflichkeiten verwendet würden, die die Betroffenen insgesamt verächtlich machten.“ Es komme auf die spezifische Form der Äußerung an.

Zugleich mahnte der Erste Senat an: Man könne sich auf diese drei Ausnahmetatbestände nur berufen, wenn man ihr Vorliegen ausreichend deutlich mache und begründe. Wenn das Vorliegen der Ausnahmen verneint würde, bedeute dies dagegen nicht automatisch den Vorrang der Meinungsfreiheit. Dann müsse immer eine Grundrechtsabwägung vorgenommen werden.

Karlsruhe setzt Zeichen gegen Hasskriminalität

Die Karlsruher Beschlüsse enthalten erfreuliche Klarstellungen zum Spannungsverhältnis zwischen Meinungsfreiheit und Allgemeinem Persönlichkeitsrecht bei Äußerungsdelikten. In der Vergangenheit haben schließlich groteske Urteile wie die Drecksfotze-Entscheidung des Landgerichts Berlin, die in geradezu absurden Fällen der Meinungsfreiheit den Vorrang einräumten, für Aufsehen gesorgt. Nun ein lang ersehntes positives Signal des Bundesverfassungsgerichts unter der Federführung des zuständigen Richters Johannes Masing. Erstmals wird auf die Breitenwirkung von Hasskommentaren in den sozialen Medien eingegangen, weshalb Ehrverletzungen im Einzelfall besonders schwer wiegen sollen. Eine aktuelle Debatte greift das Bundesverfassungsgericht auch auf, indem es den Schutz von Lokalpolitikern vor Äußerungsdelikten hervorhebt. „Eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft kann nur erwartet werden, wenn für diejenigen, die sich engagieren und öffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gewährleistet ist“, so der Erste Senat.

Nun ist die Politik wieder am Zug. Abzuwarten bleibt, wie der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Rechtstextremismus und Hasskriminalität die Strafverfolgung von Beleidigungen in Zukunft ausgestalten will.

mle