Der BGH musste sich in seinem Urteil vom 19. Juli 2012 (Az.: I ZR 40/11) mit den Fragen auseinandersetzen, ob eine niederländische Versandapotheke eine kostenpflichtige Beratungshotline schalten darf und ob in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Unternehmenssitz als Gerichtstand gewählt werden darf.

versandapotheke, apotheke, hotline
©-Thomas-Jansa-Fotolia

Die Versandapotheke hatte in ihren AGB mit der Klausel “Anwendbares Recht/Gerichtsstand” versucht grundsätzlich zu vereinbaren, dass Gerichtsstand der Sitz des Unternehmens ist und auch das dortige Recht Anwendung findet. Dies hätte für die deutschen Kunden bedeutet, dass bei Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis das niederländische Recht anwendbar gewesen wäre und die Sache auch dort verhandelt worden wäre.

Der BGH entschied nun, dass dadurch die Kunden unangemessen benachteiligt werden. Das Unternehmen könne, wenn es seine Produkte in Deutschland bewirbt und vertreibt, nicht durch AGB einen ausländischen Gerichtsstand wählen. Auch das ausländische Recht sei nicht anwendbar.

Weiterhin stellte der BGH fest, dass die Versandapotheke sich zwar grundsätzlich für Tätigkeiten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abgabe von Arzneimitteln an die Kunden stehen, im Inland andere Unternehmen beauftragen könne. Allerdings dürfe dies nicht über eine kostenpflichtige Dienstleistungstelefonnummer geschehen. Dies hielt der BGH für wettbewerbswidrig, da die Beratung und Information der Kunden zu wichtigsten Aufgaben eines Apothekers gehört. Diese Beratung könne nicht mittels einer kostenpflichtigen Hotline geleistet werden.

Der BGH stärkt hier die Rechte der Verbraucher. Für einen solchen würde ein ausländischer Gerichtsstand eine erhebliche Hürde bedeuten. Zumal hier zu beachten war, dass die Versandapotheke eine deutsche Drogeriemarktkette derart in ihre Geschäfte eingebunden hatte, dass der Verbraucher nicht erkennen konnte, dass die Drogeriemarktkette nicht selber Vertragspartner wird.

Weiterhin könnte eine kostenpflichtige Hotline den Verbraucher davon abhalten, sich umfassend und angemessen über die Arzneiprodukte zu informieren. Gerade dies muss jedoch von einer Apotheke gefordert werden. Hier ist es nicht einzusehen, dass sich die Versandapotheke dieser Pflicht teilweise entledigt und damit einen erheblichen Vorteil gegenüber anderen Apotheken hat.