Sind viele Schadensersatzansprüche gegen VW im Diesel-Abgasskandal bereits verjährt? Die Gerichte waren sich bei diesem Thema bisher uneins. Viele Betroffene sind verunsichert, ob sich ein Vorgehen gegen den Autohersteller noch lohnt. Der VI. Zivilsenat am BGH hat am 17. 12. 2020 klargestellt: Wenn ein Fahrzeugkäufer Ende 2015 mit Bekanntwerden des Abgasskandals wusste, dass sein Fahrzeug betroffen ist, ist sein Schadensersatzanspruch mit Beginn des Jahres 2019 verjährt. Das ist aber eine besondere Fallkonstellation. Viele andere Kläger dürfen noch hoffen.

Mit seinem Sensationsurteil vom 25. Mai 2020 hat der BGH bereits klargestellt, dass VW-Käufer wegen des Abgasskandals erfolgreich Schadensersatzansprüche gegen den Autokonzern geltend machen können.

Einer der größten Streitpunkte unter den Betroffenen des Diesel-Abgasskandals und VW ist aber, ob die Ansprüche vieler klagender Fahrzeugkäufer bereits verjährt sind. Wenn Dieselkäufer Schadensersatzansprüche gegen VW geltend machen wollen, beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Gestritten wird jedoch darüber, ab wann diese Frist beginnt. Ist der Fristbeginn bereits Ende des Jahres 2015 anzusetzen, als der Abgasskandal aufflog, kann ein betroffener Verbraucher seine Schadensersatzansprüche 2019 oder 2020 nicht mehr geltend machen. Der zuständige VI. Zivilsenat am BGH nahm in dem heutigen Verfahren eine solche Verjährung an. Schließlich habe der Kläger Ende 2015 bereits gewusst, dass sein Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen war. VW-Käufer haben allerdings in anderen Konstellationen noch gute Chancen, ihre Ansprüche auch 2019 oder 2020 noch durchzusetzen.

Zum Hintergrund des Verfahrens

In dem aktuell vor dem BGH (VI ZR 739/20) verhandelten Verfahren erwarb der Kläger im April 2013 einen VW Touran, der mit einem Dieselmotor vom Typ EA189 ausgestattet ist. Dieser enthält bekanntlich eine manipulierte Abgasreinigungssoftware.

Der Kläger erlangte im Jahr 2015 nicht nur allgemein von dem damals aufgedeckten sogenannten Dieselskandal Kenntnis, sondern auch konkret davon, dass sein Fahrzeug hiervon betroffen war. Mit seiner im Jahr 2019 eingereichten Klage hat er Ersatz des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangt. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 17. September 2019, 15 O 241/19) gab der Klage teilweise statt und lehnte eine Verjährung des Schadensersatzanspruchs zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2019 ab. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die dreijährige Verjährungsfrist „mit dem Schluss des Jahres, in dem ein Anspruch entstanden ist und der betroffene Autokäufer „von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne große Fahrlässigkeit erlangen müsste“.

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OLG Stuttgart wies die Klage wegen Verjährung ab

Klar ist, dass der Kläger im Jahr 2015 von dem Diesel-Abgasskandal erfuhr und auch wusste, dass sein Fahrzeug betroffen war. Unabhängig von dieser Kenntnis sah es das Landgericht Stuttgart für ihn jedoch als nicht zumutbar an, noch im Jahr 2015 eine Klage zu erheben. Selbst jemand, der sich rechtlich auskannte, hätte im Jahr 2015 noch nicht die Erfolgs- und Risikoaussichten einer Klage einschätzen können.

Dem widersprach das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 14. April 2020 – 10 U 466/19) in der Berufungsinstanz und wies die Klage ab. Dem Schadensersatzanspruch des Klägers wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB stehe die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Da der Kläger bereits im Jahr 2015 Kenntnis von der Betroffenheit seines Fahrzeugs vom sogenannten Dieselskandal erlangt habe, hätten die Voraussetzungen für eine Klageerhebung bereits im Jahr 2015 vorgelegen. Die Rechtslage sei nicht unsicher und zweifelhaft gewesen, so dass die Klageerhebung zumutbar gewesen sei.

Nun wird das Urteil das BGH mit Spannung erwartet. Aber zwischen welchen Rechtsansichten zum Verjährungsbeginn müssen sich die Bundesrichter überhaupt entscheiden.

Welche unterschiedlichen Ansichten gibt es zum Verjährungsbeginn?

Der VW-Konzern geht – zu seinen eigenen Gunsten – davon aus, dass alle Ansprüche gegen ihn zum 31.12.2018 verjährt sind. Manche Stimmen sagen, Verjährung sei zumindest bereits zum 31.12.2019 eingetreten. Und wieder andere Gerichte haben entschieden, dass die Verjährungsfrist erst beginnt, wenn die Rechtslage durch entsprechende BGH-Urteile vollständig geklärt ist. Welche Ansicht ist denn nun richtig? Und was kann man tun, um die laufende Verjährungsfrist zu stoppen?

Beim Anspruch gegen den Hersteller gilt wie gesagt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB). Sie beginnt nach § 199 BGB „mit dem Schluss des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist und 2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.“ Wer keine Kenntnis von den Manipulationen hatte, dessen Ansprüche verjähren erst 10 Jahre nach dem Kauf des Wagens. 

Die Frage ist daher: Wann haben die Käufer von den Umständen Kenntnis erlangt, die ihren Anspruch begründen? Hierfür kommt es darauf an, dass jeder Einzelne über genügend Informationen verfügen musste, um relativ sicher sagen zu können, dass ein Anspruch gegen den Hersteller besteht.

  1. Im Fall von VW habe bereits mit der Ad-hoc-Mitteilung am 22. September 2015 und der darauf folgenden medialen Berichterstattung die Frist zu laufen begonnen. Dann begann die Frist Ende 2015 und endete Ende 2018.

Diese Ansicht vertritt vor allem VW selbst. Diesel-Besitzer hätten sich über die VW-Homepage informieren können, ob ihr konkretes Fahrzeug betroffen ist, sagt der Autohersteller. 

Allerdings sprechen gleich mehrere Punkte dagegen, dass die Geschädigten schon 2015 von allen relevanten Umständen Kenntnis hatten:

  • Zum einen wissen die meisten Autofahrer nicht einmal, welchen Motor sie fahren. Das war auch schwierig herauszufinden. Nicht einmal aus dem Kfz Schein ist das zu lesen.
  • Darüber hinaus hätte man wissen müssen, dass genau dieser Motor manipuliert war.
  • Hinzu kommt die Tatsache, dass man ebenfalls hätte wissen müssen, dass VW einen getäuscht hat. Doch der Konzern bestritt dies im Jahr 2015 noch vehement. Auch die Staatsanwaltschaft Braunschweig sagte 2015 noch, dass kein Anfangsverdacht gegen die Volkswagen AG gegeben sei. Selbst 2020 hat VW im Verfahren vor dem BGH noch bestritten, seine Motoren manipuliert zu haben.

Doch selbst, wenn man dieser Ansicht zur Verjährung folgt, gilt: Der Hersteller, der sich auf die Verjährung beruft, muss beweisen, dass der Käufer tatsächlich auch Kenntnis von der Manipulation hatte bzw. ohne Weiteres Kenntnis hätte haben können. Wenn sich also die Volkswagen AG darauf beruft, dass der Schadensersatzanspruch mit Ablauf des 31.12.2018 verjährt ist, muss sie auch darlegen und beweisen, dass der Geschädigte bereits 2015 Kenntnis von der Softwaremanipulation hatte und auch wusste, dass sein Fahrzeug hiervon betroffen war. Dies ist jedoch aus oben genannten Gründen schwer zu beweisen.

2. Die Verjährung ist eingetreten, als die vom Dieselskandal Betroffenen einen persönlichen Brief des jeweiligen Fahrzeugherstellers erhalten haben.

Auf diesen Standpunkt hat sich etwa das OLG Oldenburg gestellt (Urteile vom 30.1.2020, Az. 1 U 131/19, 1 U 137/19). Über diese Fälle wird noch der BGH entscheiden (Az. VI ZR 189/20; VI ZR 212/20) – noch gibt es allerdings keinen Verhandlungstermin. Auch das OLG Koblenz Urteil vom 03.04.2020, Az. 8 U 1956/19) und das OLG Hamm (Urteil vom 10.09.2019, Az. 13 U 149/18) haben diese Argumentation vertreten.

Das OLG Oldenburg argumentiert: Zum Verjährungsbeginn gehörte auch ein hinreichend klarer Sachverhalt, damit man überhaupt Klage erheben kann – auch, wenn diese mit gewissen Risiken verbunden sei. Erst in den Schreiben wurde Autokäufern mitgeteilt, dass ihr Fahrzeug von der Dieselproblematik betroffen ist und ein Softwareupdate durchgeführt werden muss. Im Fall von VW wurden diese Schreiben erst ab Februar 2016 versandt, manche sogar erst 2017. Daher könnten die Ansprüche frühestens Ende 2019 bzw. Ende 2020 verjährt sein.

Bei anderen Herstellern kam der Einbau illegaler Abschalteinrichtungen erst später ans Licht, dementsprechend später würde die Verjährung zu laufen beginnen.  

3. Die Verjährungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn der BGH über einen vergleichbaren Fall entschieden hat. 

Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Beginn der Verjährung ausnahmsweise hinausgeschoben sein, wenn die Klageerhebung für den Geschädigten unzumutbar ist oder wenn gewichtige rechtliche Zweifel vor der Klärung der Rechtslage bestehen.

Der Punkt ist: Vor dem ersten BGH-Urteil zum Dieselskandal am 25. Mai 2020 sind viele unterschiedliche Entscheidungen ergangen, manche für, manche gegen die Verbraucher. Daher herrschte eine enorme Rechtsunsicherheit. Manche Gerichte sind daher der Auffassung, dass eine Verjährung erst ab 2017 in Frage käme – denn erst dann gab es erste OLG-Urteile. Das würde für eine Verjährung frühestens ab Ende 2020 sprechen.

Andere Gerichte vertreten sogar die Auffassung, dass die Verjährungsfrist erst dann läuft, wenn ein höchstrichterliches Urteil des BGH bzw. EuGH in einem vergleichbaren Fall vorliegt oder die Verantwortlichen strafrechtlich verurteilt wurden. Unter anderem LG Duisburg (Urteil vom 20.1.2020, Az. 4 O 65/19) und das LG Trier (Urteil vom 19.09.2019, Az. 5 O 417/18) haben bereits in diesem Sinne für die Verbraucher entschieden. Denn Kenntnis vom eigenen Anspruch habe ein Geschädigter erst, wenn er eine Klage gegen den Hersteller erheben kann, die auch Aussicht auf Erfolg hat. Das bedeutet: Die Verjährung kann frühestens in diesem Jahr mit dem BGH-Urteil vom 25. Mai 2020 zu laufen beginnen. Wer einen Dieselmotor EA 189 besitzt, kann noch bis Ende 2023 klagen.

4. Auch noch 10 Jahre nach Beginn der Verjährung könnten Ansprüche bestehen

Darüber hinaus argumentieren Anwälte mit der Sondervorschrift § 852 BGB. Danach könnte die Frist sogar mindestens 10 Jahre dauern. In dem Paragraphen steht: „Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.“ Das bedeutet: Selbst, wenn der Anspruch wegen sittenwidriger Schädigung eigentlich verjährt ist, darf jemand, der andere getäuscht hat, nicht die Vorteile behalten, die er durch die Täuschung erlangt hat.

Welche Folgen könnten sich nun für Verbraucher ergeben?

Im vorliegenden Verfahren sprach leider gegen den Kläger, dass dieser auf die Adhoc-Mitteilung von VW und den Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes Kenntnis vom Diesel-Abgasskandal hatte. Zudem wusste er auch, dass sein Wagen vom Abgasskandal betroffen war. Dies konnte VW im bisherigen Prozess beweisen.

Das bedeutet jedoch nicht, dass die Schadensersatzansprüche aller VW-Käufer im Abgasskandal nun wahrscheinlich verjährt sind. So sind andere Konstellationen denkbar, in denen Autokäufer 2015 eben noch keine Kenntnis davon hatten, dass ihr Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist. Zudem ist stets genau zu untersuchen, um welchen Motor es in einem Verfahren im Diesel-Abgasskandal geht. Das hier geschilderte Verfahren betrifft lediglich den Motor EA 189, aber auch andere Motorentypen wie z. B. EA 288 sind vom Abgasskandal betroffen. Hier ist die Frage nach der Verjährung ganz anders zu beantworten. Zudem besteht immer noch die Chance, dass Verbraucher einen Anspruch auf Restschadensersatz aus § 852 BGB geltend machen können. Dieser kann innerhalb von 10 Jahren ab Entstehung des Schadensersatzanspruchs durchgesetzt werden.

mle