Mit Beschluss vom 24. November 2009 hat der BGH entschieden, dass die Anordnung der Beschlagnahme des gesamten auf dem Mailserver des Providers gespeicherten E-Mail-Bestandes eines Beschuldigten regelmäßig gegen das Übermaßverbot verstößt.

Die Sicherung und Beschlagnahme von auf dem Mailserver des Providers gespeicherten E-Mails ist durch die Regelungen der §§ 94 ff. StPO grundsätzlich möglich (vgl. BverfG NJW 2009, 2431, 2433). Allerdings muss – wie bei jedem Eingriff – die Grenze der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Vor diesem Hintergrund ist die Beschlagnahme des gesamten Datenbestandes nur dann verhältnismäßig, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass auch tatsächlich der gesamte Datenbestand für das Verfahren potentiell beweiserheblich ist. Kurz gesagt: es muss Ermittlungsrelevanz vorliegen. Bei einem gesamten E-Mail-Postfach ist das in der Regel nicht der Fall. Auf all die Daten, die für das Verfahren bedeutungslos und somit überschießend sind, darf nicht zugegriffen werden.

Quelle: Beschluss des Bundesgerichtshof vom 24.11.2009 (AZ StB 48/09)