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Alles zur Unterlassungserklärung

Vor allem im Urheber-, Wettbewerbs-, und Markenrecht sind Abmahnungen ein elementares Mittel, um sich gegen Rechteverstöße zu wehren. Mithilfe einer Unterlassungserklärung möchte der in seinen Rechten Verletzte erreichen, dass der Abgemahnte dieses Verhalten „unterlässt“ und belegt einen Wiederholungsfall mit einer empfindlichen Vertragsstrafe. Aber Achtung, hierbei gibt es auch „schwarze Schafe“ in einer sich entwickelnden „Abmahn-Industrie“. Vorsicht und anwaltliche Beratung sind geboten.  

Was möchtest Du über Unterlassungserklärungen lesen?

In aller Kürze

Niemand wird gezwungen, eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Eine zur Abmahnung mitgelieferte Unterlassungserklärung sollte jedoch immer anwaltlich überprüft werden. In der Regel ergibt sich die Möglichkeit Modifikationen vorzunehmen, um die Konsequenzen abzumildern.
Scheitert die außergerichtliche Einigung mittels Unterlassungserklärung, kann der Abmahnende im weiteren Verlauf eine Klage oder eine einstweiligen Verfügung  in Erwägung ziehen.
 Bewahren Sie zunächst einmal Ruhe und unterschreiben Sie nicht einfach die beiliegende Erklärung. Ziehen Sie einen auf Abmahnungen spezialisierten Rechtsanwalt zu Rate, um ihre besten Möglichkeiten zu erörtern.

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Was ist eine Unterlassungserklärung?

Eine Unterlassungserklärung ist das Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrags, in dessen Rahmen sich ein Vertragspartner dazu verpflichtet, in Zukunft (meist gegen Androhung einer Strafe) bestimmte Handlungen zu unterlassen.

In der Regel hat der Abgemahnte ein rechtswidriges oder abmahnfähiges Handeln begangen. Um weitere Verstöße zu unterbinden, versendet der Abmahnende üblicherweise zunächst eine Abmahnung mit der Aufforderung eine „strafbewehrte Unterlassungserklärung“ abzugeben. Häufig ist diese Unterlassungserklärung der Abmahnung vorformuliert beigefügt und beinhaltet neben der Abgabe der Unterlassungserklärung oft auch weitergehende Ansprüche, wie beispielsweise Auskunfts- oder Zahlungsansprüche der Rechtsanwaltskosten. Die Abgabe der Unterlassungserklärung dient dazu, die Gefahr der Wiederholung des Rechtsverstoßes auszuräumen. Dies bedeutet, dass sich der Abgemahnte vertraglich verpflichtet, eine bestimmte oder auch unbestimmte Vertragsstrafe zu zahlen, sollte er gegen die Unterlassungserklärung verstoßen und die genannte Rechtsverletzung erneut begehen.

Vor allem im Urheber-, Wettbewerbs-, und Markenrecht sind Unterlassungserklärungen und Abmahnungen wichtige Instrumente zur Durchsetzung von eigenen Rechten.

Unterlassungserklärung unterschreiben?

Grundsätzlich gibt es mehrere Möglichkeiten auf eine Abmahnung mit einer beigefügten Unterlassungserklärung zu reagieren.

Möglichkeit 1: Aussitzen

Selbstverständlich besteht die Möglichkeit, die erhaltene Abmahnung einfach zu ignorieren und den Vorgang unbeachtet zu lassen. Dieses Vorgehen ist aufgrund möglicher Folgehandlungen des Abmahnenden jedoch keinesfalls ratsam. Denn: im weiteren Verlauf kommt es meist zur Durchsetzung der Ansprüche durch eine Klage oder im Wege einer einstweiligen Verfügung.

Möglichkeit 2: Zurückweisung

Eine Unterlassungserklärung muss, wenn sie auf eine Abmahnung hin erfolgt, natürlich nur dann abgegeben werden, wenn der Unterlassungsanspruch gerechtfertigt ist. Dies sollte man mit einem Rechtsanwalt jeweils im Einzelfall überprüfen lassen.

Kommt dieser zu dem Schluss, dass keine Rechte Dritter verletzt wurden, ist die erhaltene Abmahnung nicht gerechtfertigt und kann zurückgewiesen werden. Werden Sie beispielsweise von einem Konkurrenten wegen eines fehlerhaften Impressums auf Ihrer Online-Shop-Homepage abgemahnt, besteht ein Anspruch auf Abgabe der Unterlassungserklärung nur dann, wenn Ihr Impressum tatsächlich fehler- oder lückenhaft ist.

Möglichkeit 3: Strafbewehrte Unterlassungserklärung

Die leichteste Herangehensweise, um auf die erhaltene Abmahnung zu reagieren ist sicherlich, die beiliegende Unterlassungserklärung zu unterzeichen. Hierin erklärt man dann meist, die den anderen in seinen Rechten verletzenden Handlungen „zu unterlassen“.

In der Regel ist das jedoch noch nicht alles. Als Anreiz dafür, dass der Abgemahnte sich auch an die Erklärung hält, wird eine Vertragsstrafe festgehalten, die gezahlt werden muss, sollte sich der Abgemahnte erneut nicht an das Vereinbarte halten. Die Höhe dieser Vertragsstrafe ist in der Regel so gestaltet, dass sie den Abgemahnten wirtschaftlich empfindlich treffen würde. Aufgrund dieser drohenden Strafe im Wiederholungsfall spricht man hier von der „strafbewehrten Unterlassungserklärung“.

ABER VORSICHT! Diese vorformulierten und meist sehr weitgehenden Erklärungen sollten zunächst einmal aus der Perspektive des Abgemahnten überprüft werden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass dem Unterzeichner auch Erklärungen „untergeschoben“ werden, die er so nicht intendiert hat und die im späteren Verlauf zu immensen Vertragsstrafen führen können. Eine rechtliche Einschätzung des Gesamtdokuments ist hier nicht wegzudenken.

Möglichkeit 4: Modifizierte Unterlassungserklärung

In manchen Fällen ist die Abgabe einer Unterlassungserklärung auch ratsam, um einen teuren Prozess (einstweiliges Verfügungsverfahren) zu vermeiden, denn die Abgabe einer Unterlassungserklärung kann sich unter Umständen als kleineres „Übel“ herausstellen. Auf eine anwaltliche Prüfung sollte man jedoch nicht verzichten.

Meist wird der beratenden Rechtsanwalt dann feststellen, dass die mitgelieferte Unterlassungserklärung in einigen Punkten angepasst, also modifiziert werden sollte. Sobald eine Änderung am Ursprungsdokument vorgenommen wird, die – und sei es nur in einem Punkt – eine andere rechtliche Wirkung entfaltet, spricht man von der modifizierten Unterlassungserklärung.

Doch was lässt sich „modifizieren“? Auf welche Punkte sollte geachtet werden? Grundsätzlich lässt sich festhalten, dass man aufgrund der Praxis von zahlreichen Abmahnkanzleien mittlerweile sogar von einem ganzen Abmahn-Business sprechen kann. Die Abmahn-Anwälte möchten für ihre Mandaten jeweils ein Schuldeingeständnis durch den Abgemahnten und empfindliche Strafzahlungen sowie Kostenbeteiligungen erreichen. Auf diese Forderungen muss und sollte man nicht in Gänze eingehen.

Häufige Punkte, hinsichtlich derer Unterlassungserklärungen anwaltlich geprüft und modifiziert werden:

  • Rechtsverbindlichkeit, Umfang des Schuldeingeständnis
  • Umfang des Unterlassungsanspruchs (Begrenzung auf konkreten Verstoß)
  • Begrenzung der Vertragsstrafe
  • Begrenzung der Schadensersatzansprüche
  • Nicht-Übernahme der Abmahnkosten und Anwaltsgebühren der Gegenseite
  • Ergänzungen zur Gültigkeitsdauer

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Höhe der Vetragsstrafen

Häufig fordert der Abmahnende eine Vertragsstrafe, die der Höhe nach bestimmt ist. Sollte dies nicht der Fall sein, wird die Höhe der Vertragsstrafe üblicherweise nach dem sogenannten „Hamburger Brauch“ festgesetzt. Danach wird keine bestimmte Summe beziffert, die Vertragsstrafe wird vielmehr für den Fall des Verstoßes ins billige Ermessen des Rechteinhabers gestellt. Dieser kann folglich nach erfolgtem Verstoß selbst bestimmen, in welcher Höhe die Vertragsstrafe zu zahlen ist. Dieser festgesetzte Betrag ist anschließend gerichtlich überprüfbar.

Muss ich die Frist einhalten, die der Abmahnende setzt?

Grundsätzlich sollten Sie sich bemühen, die gesetzte Frist auch einzuhalten. Sie laufen anderenfalls Gefahr, dass der Abmahnende ein einstweiliges Verfügungsverfahren gegen Sie anstrengt. Es handelt sich dabei um ein gerichtliches Eilverfahren, das der Sicherung eines Anspruchs bis zur endgültigen Entscheidung dient.

Der Inhalt einer solchen vorläufigen Entscheidung kann beispielsweise sein, dass einer abgemahnten Person, die wegen des illegalen Tausches von Musik über das Internet eine Abmahnung erhalten hat, unter Androhung einer Geldsumme das weitere Tauschen verboten wird. Im Wettbewerbsrecht kann es vorkommen, dass einem Online-Händler, der von einem Konkurrenten abgemahnt wird, im Wege des einstweiligen Rechtschutzes das weitere Anbieten seiner Waren untersagt wird, solange er die Rechtsverletzung (z.B. fehlerhaftes Impressum) nicht beseitigt.

Üblicherweise muss auch im Rahmen eines Eilverfahrens die unterliegende Partei die Kosten des Verfügungsverfahrens tragen. Da bei Unterlassungsansprüchen hohe Streitwerte zugrunde gelegt werden, kann ein derartiges Verfahren sehr teuer werden.

Aus den vorgenannten Gründen sollte man zur Vermeidung eines kostenaufwändigen Prozesses, wenn der Anspruch auf Unterlassung nicht von der Hand zu weisen ist, unbedingt fristgerecht eine Unterlassungserklärung abgeben.

Gültigkeitsdauer

Der Anspruch des Abmahnenden auf Unterlassung verjährt nach 3 Jahren. Die Unterlassungserklärung ist indes lebenslang bindend.

Aufgrund der langen Bindungswirkung ist es wichtig, sich genau zu überlegen, welchen Inhalt die Unterlassungserklärung haben sollte. Von der Möglichkeit der modifizierten Unterlassungserklärung sollte in den meisten Fällen Gebrauch gemacht werden. Dabei gilt der Grundsatz „so viel wie nötig, so wenig wie möglich“, d.h. die Unterlassungserklärung darf nicht zu eng, sollte aber auch nicht unzumutbar weit gefasst sein.

Haben Sie eine Abmahnung erhalten, lassen Sie sich nicht unter Druck setzen. Keinesfalls sollten Sie eine Unterlassungserklärung ungelesen und ungeprüft, d.h. blind unterschreiben. Ratsam ist wegen der nachhaltigen Folgen einer Unterlassungserklärung eine anwaltliche Beratung. Die Kanzlei Wilde Beuger & Solmecke ist seit Jahren auf diese Problematik spezialisiert. Sollten Sie diesbezüglich Beratungsbedarf haben, kontaktieren Sie uns unter der Rufnummer 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit).

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