In unserer neuen mehrteiligen Serie stellt Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde & Beuger unter dem Motto “Achtung Abmahngefahr: Welche Verstöße sind nach der Schwarzen Liste abmahnfähig?” die juristischen Hürden für Online-Händler beim Handel im Netz dar. Im heutigen 3. Teil geht es um das Thema Angaben zu einem Verhaltenskodex”.

Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Verhaltenskodex ist heutzutage, angefacht durch wirtschafts-ethische Diskussionen, für Unternehmen ein wichtiges Image-Instrument. Die Unterzeichner eines Verhaltenskodex verpflichten sich freiwillig dazu bestimmte Vorgaben im Rahmen ihrer Geschäftspolitik einzuhalten.

Der Begriff „Verhaltenskodex” wird in § 2 Abs. 1 Nr. 5 UWG wie folgt definiert:

„Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet „Verhaltenskodex” Vereinbarungen oder Vorschriften über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;(…)”

Entscheidend ist, dass ein Verhaltenskodex von den Unternehmen freiwillig eingehalten und nicht durch gesetzliche Regelungen vorgegeben wird. Es handelt sich um eine reine Selbstverpflichtung seitens der Unternehmen.

Im Zuge der Novellierung des UWG wurden in die Schwarze Liste gleich zwei unzulässige Tatbestände aufgenommen, die sich mit dem Thema Verhaltenskodex beschäftigen. So besagt Klausel Nr. 1:

„(…)Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind die unwahre Angabe eines Unternehmers, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodexes zu gehören.(…)”

Und Klausel Nr. 3 legt fest:

„(…)Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind die unwahre Angabe, ein Verhaltenskodex sei von einer öffentlichen oder anderen Stelle gebilligt.(…)”

Demnach sind unwahre Angaben eines Unternehmens unzulässig, die eine Zugehörigkeit zu einem Verhaltenskodex oder die Billigung des Verhaltenskodex durch eine Stelle vorgeben. Ein Verstoß gegen eine der Klauseln liegt jedoch nur vor, wenn das Unternehmen ausdrücklich mit der Zugehörigkeit zum Verhaltenskodex bzw. dessen Billigung wirbt.

Laut der Gesetzesbegründung zu Klausel Nr. 1 ist es allerdings unerheblich, ob das Unternehmen auch ausdrücklich angibt die Vorgaben des Verhaltenskodex einzuhalten:

„(…)Es braucht dabei nicht ausdrücklich behauptet zu werden, die dort verankerten Standards würden eingehalten. Denn der Verkehr erwartet dies auch schon auf Grund der bloßen Bezugnahme auf die Unterzeichnereigenschaft. Damit steht die Regelung im Einklang mit der Rechtsprechung zur Werbung mit bestimmten ? Normen. (…)”

Bei Klausel Nr. 3 stellt die Gesetzesbegründung dagegen hauptsächlich darauf ab, dass durch die Angaben, eine öffentliche Stelle habe den Verhaltenskodex gebilligt, gerade über die Freiwilligkeit einer solchen Zugehörigkeit getäuscht werde:

„(…)Denn damit wird über eine wesentliche Eigenschaft dieser von der Wirtschaft eingegangenen Selbstverpflichtung getäuscht.(…)”

Nächste Woche geht unsere Servicereihe “Achtung Abmahngefahr: Die Schwarze Liste des UWG” weiter. Das Thema unserer nächsten Freitagsausgabe lautet: „Lockangebote”.

Sollten Sie noch weiterführende rechtliche Fragen haben und eine Einzelberatung wünschen, dann stehen Ihnen die Rechtsanwälte Christian Solmecke und Otto Freiherr Grote von der Kanzlei Wilde & Beuger gerne unter der Telefonnummer 0221 951 563 0 oder per E-Mail an info@wbs.legal zur Verfügung.