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Wie ist das eigentlich?

Verjährung einer Abmahnung

Das Instrument der Abmahnung kann Abgemahnten auf vielen verschiedenen Gebieten des Rechts begegnen – sei es als Mittel der Sanktionierung im Arbeitsrecht, als Möglichkeit, dreiste Kopierer auf dem Gebiet des Urheberrechts zurecht zu weisen oder sich unliebsame Konkurrenten im Wettbewerbsumfeld vom Leib zu halten.

Doch wie lange können Abmahnung eigentlich ausgesprochen werden und wie lange behalten sie ihre Gültigkeit?

In aller Kürze

Das hängt vom entsprechenden Rechtsgebiet ab. Abmahnungen im Arbeitsrecht verjähren praktisch nie. Im Urheberrecht gelten grundsätzlich drei Jahre ab Jahresende als Verjährungsfrist.
Eine rechtliche Grundlage zum zeitlichen Verbleib von Abmahnungen in der Personalakte gibt es nicht. Die Rechtsprechung hat jedoch bereits in einigen Fällen Anträgen auf Entfernung nach zwei bis drei Jahren stattgegeben.
Auch hier gilt: entscheidend ist das Rechtsgebiet. Sind Sie sich unsicher über die Zulässigkeit der Abmahnung, sollten Sie zeitnah rechtlichen Rat bei einem versierten Anwalt einholen. Oft kommt es hier auf eine schnelle Gegenreaktion an.

Wir sind bekannt aus


Verjährung

Doch was hat es mit der Verjährung von Abmahnungen auf sich? Grundsätzlich dient das Instrument der „Verjährung“ im rechtlichen Sinne dazu, Rechtsfrieden zwischen zwei Parteien zu stiften. Denn: ein Abgemahnter soll nicht für einen unendlichen Zeitraum etwaige Rechtsfolgen befürchten müssen. Der Zweck von Verjährungsvorschriften liegt insbesondere darin, dass Ansprüche eben nicht unbegrenzt gelten sollen.

Dass beispielsweise ein Urheberrechtsverstoß erst etliche Jahre nach dem eigentlichen Verstoß angemahnt werden kann oder ein Arbeitnehmer über Jahrzehnte eine Abmahnung in seiner Personalakte mit sich ziehen muss, scheint dem Gesetzgeber also nicht verhältnismäßig.

Verjährung einer Abmahnung im Arbeitsrecht

Grundsätzlich muss hier zwischen zwei verschiedenen Vorgängen unterschieden werden:

1. Wie lange kann eine noch nicht ausgesprochene Abmahnung rausgesprochen werden?

Hier spricht man von einer sogenannten „rückwirkenden“ Abmahnung. Diese ist im Grunde unzulässig, da der Arbeitgeber – erfährt er vom Fehlverhalten seines Mitarbeiters – dazu angehalten ist, „zeitnah“ eine Abmahnung zu erteilen. Der Grund ist simpel: Ein Mitarbeiter soll nicht in der Schwebe bezüglich möglicher Konsequenzen gelassen werden. Ihm soll die schnellstmögliche Chance zur Besserung eingeräumt werden.

2. Wie lange behält eine bereits ausgesprochene Abmahnung ihre Gültigkeit?

Es existiert keine verbindliche Rechtsnorm darüber, wie lange eine erteilte Abmahnung in der Personalakte gespeichert werden darf. In der Regel – jedenfalls ließ dies die Rechtsprechung im überwiegenden Fall gelten – können Angestellte nach zwei bis drei Jahren ohne zwischenzeitliches Fehlverhalten einen Antrag auf Löschung des Eintrages der Abmahnung stellen.

Verjährung einer Abmahnung im Urheberrecht

Das Urheberrecht kann als tatsächliche Ausnahme auf dem Gebiet der Verjährung gelten. Dort, wo sonst keine expliziten Fristen genannt werden, verweist das Urheberrecht auf eine sehr explizite Vorgabe aus dem BGB:

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.“

§ 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ein Urheberrechtsverletzer kann somit auch noch nach drei Jahren (beziehungsweise im Maximalfall nach 3 Jahren und 364 Tagen) damit rechnen, vom Urheber abgemahnt zu werden. Zum einen soll also die Abmahnung nicht unendlich möglich sein (Rechtsfrieden), zum anderen genießt der Urheber dennoch einen gewissen Schutz (vergleichsweise „lange“ Verjährungsfrist.

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Beginn der Verjährungsfrist

In den Rechtsgebieten, in denen Verjährungsfristen von Abmahnungen explizit vorgesehen sind, beginnt die Verjährungsfrist in der Regel dann, wenn der Anspruchinhaber Kenntnis vom anzumahnen Fehlverhalten erlangt hat. Wie lange man nach der Erlangung der Kenntnis noch für den tatsächlichen Abmahnprozess benötigt, ist demnach unerheblich. Die zeitliche Verschleppung einer Abmahnung zur Umgehung einer möglichen Verjährungsfrist ist somit nicht möglich.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1. der Anspruch entstanden ist und

2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.  

§199 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Hemmung der Verjährungsfrist

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht in §204 außerdem vor, dass es unter bestimmten Umständen dazu kommen kann, dass die Verjährungsfrist „gehemmt“ wird. Diese Umstände können beispielsweise sein:

  • die Erhebung einer Leistungs- oder Feststellungsklage
  • das Einleiten eines Vollstreckungsverfahrens
  • die Erhebung einer Musterfeststellungsklage
  • im Falle eines laufenden Streitbeilegungsverfahrens
  • zeitaufwändige Gutachtenerstellung, u.vm.

Wenn dem Abmahnenden also explizit daran gelegen ist, die Verjährung einer Abmahnung zu verhindern, wird in der Regel nach dem Instrument des Mahnverfahrens gegriffen. Gemäß §167 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids sogar am letzten Tag der Verjährungsfrist fristgerecht eingereicht werden und die Verjährung wird gehemmt.

„Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.“

§167 Zivilprozessordnung (ZPO)

Insbesondere dann, wenn es Geschädigten darauf ankommt, eine Verjährung der Abmahnung zu verhindern, sollte der Rat eines zivilrechtlich versierten Rechtsanwalts eingeholt werden. Nur so können Sie sichergehen, alle verfahrensrechtlichen Details zu befolgen und ihre Ansprüche weiterhin geltend machen zu können.

Nutzen Sie für eine erste Erörterung Ihres Falles gerne auch unsere kostenfreie telefonische Ersteinschätzung.

Abmahnungen – alles auf einen Blick

Wählen Sie daher Rechtsgebiet der Abmahnung, für die Sie mehr Informationen erhalten wollen.

Arbeitsrecht

Arbeitgeber, die unzufrieden sind, sprechen manchmal Abmahnungen aus.

oder

Wettbewerbsrecht

Abmahnungen von Mitbewerbern, Wettbewerbsverbänden, etc..

oder

Markenrecht

Markenrechtliche Abmahnungen beziehen sich auf die Nutzung eingetragener Marken.

oder

Domainrecht

Abmahnungen über die Nutzung bzw. Registrierung einer Domain.

oder

Designrecht

Designkopien oder -Verletzungen werden im Designrecht behandelt.

oder

Sie finden das passende Rechtsgebiet nicht und wollen mehr über rückwirkende Abmahnungen wissen? Rufen Sie einfach bei uns an: 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit).

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Was ist eine Abmahnung?

Eine Abmahnung gilt als Instrument zur Sanktionierung von rechtlich unangemessenem Fehlverhalten. Typische Rechtsgebiete, in denen Abmahnungen zum Tragen kommen sind das Arbeitsrecht, das Urheberrecht, das Mietrecht oder das Wettbewerbsrecht. Im Nachfolgenden finden Sie einige kurze Beispiele zur Funktion und Rechtsfolge der Abmahnung:

Erklärung im Video

Abmahnung im Arbeitsrecht

Funktion: Hier mahnt der Arbeitgeber ein Fehlverhalten seines Angestellten an. Das kann organisatorisches Fehlverhalten sein (unerlaubtes Fernbleiben, Unpünktlichkeit, etc.) oder zwischen-menschlich Problematisches (Mobbing, Tätlichkeiten, etc.)

Rechtsfolge: Der Arbeitgeber erteilt seinem Mitarbeiter mit der ausgesprochenen Abmahnung sozusagen einen Denkzettel und mahnt an, dass es im Wiederholungsfall zu einer Kündigung kommen kann. Die Abmahnung bleibt in der Personalakte des Mitarbeiters gespeichert.

Abmahnung im Urheberrecht

Funktion: Hier mahnt der Urheber eines Werks die illegale Nutzung von urheberrechtlich geschütztem Material an.

Rechtsfolge: Der Urheber kann mit der Abmahnung mehrere Ziele verfolgen, unter anderem das zukünftige Unterlassen des Verhaltens. Zudem kann der Urheber einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen.

Abmahnung im Wettbewerbsrecht

Funktion: Hier mahnt ein Unternehmen seinen Wettbewerber, ein wettbewerbsrechtlich unzulässiges Verhalten an den Tag zu legen. Das kann beispielsweise der Verstoß gegen Werberichtlinien oder verbraucherrechtliche Aufklärungspflichten sein.

Rechtsfolge: Dem abmahnenden Wettbewerber geht es meist darum, dass der Abgemahnte sein Fehlverhalten unterlässt, um wieder einen „fairen“ Wettbewerb zu garantieren. Hält sich der Wettbewerber nicht daran, sind hier ebenfalls Schadensersatzansprüche oder Strafzahlungen denkbar.  

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