Das OLG Köln hat dem Strom- und Gasanbieter 365 AG untersagt, Preisänderungsmitteilungen per E-Mail gegenüber Verbrauchern künftig zu versenden, wenn die einzelnen Preisbestandteile des Strompreises nicht gegenübergestellt sind. Die Mitteilung zur Preiserhöhung sei jedenfalls dann nicht transparent, wenn die Information über die Preiserhöhung in einem allgemeinen Schreiben versteckt sei.

Der Strom- und Gasanbieter 365 AG darf den Verbrauchern eine Strompreiserhöhung nicht nur an versteckter Stelle in einer E-Mail ankündigen. Er muss den Verbrauchern ausreichende Informationen zur Verfügung stellen, damit diese prüfen können, ob sie von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen wollen. Das hat Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden (OLG Köln, Urteil vom 26.06.2020, Az.  6 U 304/19).

365 AG – Verstoß gegen Transparenz

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. hatte einen Energiedienstleister auf Unterlassung in Anspruch genommen. Mit einer E-Mail mit dem Betreff „Aktuelles zu ihrem Energieliefervertrag“ hatte sich die 365 AG im März 2018 an einen Kunden gewandt. Die E-Mail enthielt zunächst im Fließtext einen Hinweis auf die als Anlage zur E-Mail beigefügte Rechnung und sodann in einem zweiten Absatz den Hinweis, dass der Rechnung „weitere wichtige Informationen“ zum Stromliefervertrag beigefügt seien.

In der Anlage war auf der ersten Seite die Rechnung enthalten. Am Schluss der ersten Seite erfolgte der Hinweis, dass weitere Rechnungsdetails sowie wichtige Preisinformationen auf den folgenden Seiten zu finden seien. Es folgten die „Erläuterungen zu ihrer Abrechnung“ und darunter der Punkt „Erhöhung ihres Strompreises“. Unter dieser Überschrift wurden sodann neue Arbeits- und Grundpreise mitgeteilt. Eine Gegenüberstellung zu den bisherigen Preisen oder eine Aufschlüsselung einzelner Preisbestandteile erfolgte nicht.

Die Verbraucherzentrale hatte die Auffassung vertreten, die Information des Kunden über die Preiserhöhung sei nicht hinreichend transparent und verstoße daher gegen § 41 Abs. 3 S. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG).

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Gründe für Strompreiserhöhung muss klar erkennbar sein

Das OLG Köln hat die 365 AG nun zur Unterlassung verurteilt und die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts (LG) Köln damit teilweise abgeändert. Zur Begründung führte das OLG Köln im Wesentlichen aus, die 365 AG habe gegen das Transparenzgebot gem. § 41 Abs. 3 EnWG verstoßen, indem sie die einzelnen Preisbestandteile und deren Änderungen nicht dargestellt habe.

Energielieferanten seien nach der Vorschrift jedoch dazu verpflichtet, Letztverbraucher rechtzeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode und auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten. Dem sei jedoch nicht Genüge getan, wenn die Information über eine Preiserhöhung in einem allgemeinen Schreiben versteckt sei, so die Kölner OLG-Richter.

Es gehöre auch zur Transparenz, dass der Kunde wisse, auf der Erhöhung welchen Bestandteils des Entgelts eine Preiserhöhung beruhe. Es sei für die Entscheidung des Kunden von erheblicher Bedeutung, ob der Preis aufgrund einer Erhöhung von hoheitlichen Bestandteilen, wie Steuern und Abgaben, oder aus anderen Gründen steige.

Da es sich bei der Frage, ob ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vorliege, um eine Frage von erheblicher Bedeutung für zahlreiche Verbraucher und Stromanbieter handele und diese bislang nicht höchstrichterlich entschieden ist, hat das OLG Köln die Revision zugelassen.

tsp