VG Neustadt: Kein Wettbüro für allgemeine Sportwetten in Wohngebiet
22. Februar 2011
Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat unter anderem entschieden, dass ein Wettbüro für Sportwetten nicht in einem allgemeinen Wohngebot betrieben werden darf. Dies ist nicht vergleichbar mit einer Wettannahmestelle für Pferdewetten.
Die Stadt Ludwigshafen hat den Betrieb von zwei Wettbüros für allgemeine Sportwetten zu Recht mit sofortiger Wirkung untersagt. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.
Die Antragstellerin, eine GmbH, betreibt in Ludwigshafen sowohl in der Rohrlachstraße als auch in der Ludwigstraße ein Wettbüro für allgemeine Sportwetten. Diese Nutzung hat die Stadt – gestützt auf die Landesbauordnung – verboten und hierfür zugleich den Sofortvollzug angeordnet. Dagegen hat sich die Antragstellerin mit Eilanträgen an das Verwaltungsgericht gewandt.
Das Verwaltungsgericht hat die Nutzungsuntersagung bestätigt: Es fehle jeweils die erforderliche Baugenehmigung. Zwar sei in beiden Fällen eine Wettannahmestelle für Pferdewetten genehmigt, der Betrieb eines Wettbüros für allgemeine Sportwetten stelle jedoch als „Sortimentserweiterung“ eine genehmigungsbedürftige Nutzungserweiterung dar. Durch das Anbieten auch allgemeiner Sportwetten werde zudem ein anderer und insbesondere größerer Kundenkreis angesprochen als durch das bloße Anbieten von Pferdewetten. Hinzu komme, dass die Wettbüros Vergnügungsstätten im städtebaulichen Sinn und deshalb an ihren Standorten nicht genehmigungsfähig seien. Die nähere Umgebung des Wettbüros in der Rohrlachstraße entspreche einem allgemeinen Wohngebiet; Vergnügungsstätten seien in allgemeinen Wohngebieten weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Das Wettbüro in der Ludwigstraße befinde sich in einem Mischgebiet, dürfe aber aufgrund seiner Größe (ca. 260 qm Grundfläche) nur in einem Kerngebiet betrieben werden. Die Bauaufsichtsbehörde sei deshalb berechtigt, mit sofortiger Wirkung gegen die ungenehmigte Nutzung einzuschreiten.
Gegen die Beschlüsse kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschlüsse vom 3. Februar 2011 – 3 L 60/11.NW – und vom 9. Februar 2011 – 3 L 59/11.NW –
Quelle: Pressemitteilung des VG Neustadt Nr. 8/11 vom 16.02.2011
Kategorien: Sportrecht, Wirtschaftsrecht