Die Bundesnetzagentur darf keine Pressemitteilung veröffentlichen, in der sie unter namentlicher Nennung des betroffenen Unternehmens über den Erlass eines Bußgeldbescheides unterrichtet. Dies habe laut VG Köln eine anprangernde Wirkung und verletze das Grundrecht der Berufsfreiheit.

Bundesnetzagentur, Von Olaf Kosinsky – Eigenes Werk, CC BY-SA 3.0

Sofern die Bundesnetzagentur die Öffentlichkeit über Bußgelder unterrichten will, die sie gegen Unternehmen verhängt hat, so ist es ihr erlaubt, Pressemitteilungen hierzu zu veröffentlichen. Dies ist der Bundesnetzagentur allerdings nur erlaubt, sofern sie das betroffene Unternehmen nicht beim Namen nennt, so das Verwaltungsgericht (VG) Köln (VG Köln, Urt. v. 17.11.2023, Az. 1 K 3664/21). Ansonsten greife die Bundesnetzagentur gemäß Artikel 12 des Grundgesetzes in ungerechtfertigter Weise in die Berufsfreiheit der Unternehmen ein.

Unternehmen namentlich in Pressemitteilung genannt

Geklagt hatte ein Telemarketing-Unternehmen. Wegen des Verdachts unerlaubter Telefonwerbung leitete die Bundesnetzagentur ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen das Unternehmen ein und erließ Ende 2020 einen Bußgeldbescheid. Der Bußgeldbescheid ist noch nicht rechtskräftig.

Kurze Zeit später veröffentlichte die Bundesnetzagentur eine Pressemitteilung, in der sie über die verhängte Geldbuße und die vorgeworfenen Rechtsverstöße berichtete. Das betroffene Unternehmen wurde in der Pressemitteilung mehrfach namentlich genannt.

Hiergegen beantragte dieses daraufhin zunächst einstweiligen Rechtsschutz. Im Eilverfahren untersagte das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW der Bundesnetzagentur mit Beschluss vom 17. Mai 2021 (Az. 13 B 331/21) vorläufig, die Pressemitteilung zu verbreiten. Nun konnte das Telemarketing-Unternehmen die Sache auch vor dem Verwaltungsgericht (VG) Köln zu seinen Gunsten entscheiden.

Soforthilfe vom Anwalt

Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

E-Commerce-Checkliste zum Download: Sorgenfrei & rechtssicher verkaufen!

Von Produktdetails bis Datenschutz: Unsere kostenlose E-Commerce-Checkliste stellt sicher, dass Ihr Online-Shop alle rechtlichen Anforderungen erfüllt. Wir schicken Ihnen die Checkliste zum Download kostenlos zu:

Checkliste E-Commerce

Einwilligung(erforderlich)
Dieses Feld dient zur Validierung und sollte nicht verändert werden.

Wir sind bekannt aus

VG Köln untersagt namentliche Nennung von Telemarketing-Unternehmen

Das VG Köln hat der Bundesnetzagentur die Verbreitung einer derartigen Pressemitteilung untersagt. Die Pressemitteilung greife in die durch Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützte Berufsfreiheit des Unternehmens ein. Dieser Eingriff sei rechtswidrig, weil es an einer gesetzlichen Grundlage für ein solches Vorgehen fehle. Die Bundesnetzagentur könne sich nicht darauf stützen, im Zusammenhang mit den ihr zugewiesenen Aufgaben allgemein Presse-, Öffentlichkeits- und Informationsarbeit betreiben zu dürfen. Die hier streitige Pressemitteilung diene nicht bloß der Information über die Tätigkeit der Bundesnetzagentur, sondern habe aufgrund ihrer konkreten Gestaltung eine anprangernde Wirkung, die den Sanktionscharakter des Bußgeldes verstärke, wenn nicht übertreffe. Soweit die Bundesnetzagentur geltend mache, die Pressemitteilung diene der Warnung der Verbraucher vor unerlaubten Werbeanrufen, komme dem im Text der Pressemitteilung und ausweislich eines behördeninternen Aktenvermerks nur eine untergeordnete Bedeutung zu.

#Die Bundesnetzagentur könne sich auch nicht auf die Informationspraxis der Kartellbehörden stützen. Diese seien durch Gesetz zur Veröffentlichung ihrer Bußgeldentscheidung unter namentlicher Nennung der sanktionierten Unternehmen ermächtigt. Für eine entsprechende Anwendung dieser Rechtsgrundlage auf die Bundesnetzagentur fehle es an einer Vergleichbarkeit der jeweils wahrzunehmenden Aufgaben.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache für die Behördenpraxis der Bundesnetzagentur hat das VG Köln die Berufung und die Sprungrevision zugelassen. Über die Berufung würde das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden, über die Sprungrevision das Bundesverwaltungsgericht.

tsp