OLG Hamm: Anleger von Dubai Fonds haben einen Schadensersatzanspruch
14. März 2014
Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hat einigen Anlegern der Dubai Fonds VI und VII Schadensersatz in Höhe ihrer Anlagebeiträge zugesprochen. Die Anlegebeiträge waren zwischen 5000 und 50.000 Euro angesiedelt. Als Begründung führten die Richter fehlerhafte Verkaufsprospekte an (Az.: 34 U 214/12, 34 U 216/12, 34 U 219/12, 34 U 221/12, 34 U 226/12 und 34 U 43/13).
Bei den Dubai Fonds VI und VII handelt es sich um Genussscheine. Das heißt, dass die Anleger bei einer Gesellschaft Rechte am Gewinn erwerben, ohne ein Stimmrecht in der Gesellschaft zu erhalten. Hier erwarben die Anleger die Genussrechte bei einer in Dubai ansässigen Kapitalgesellschaft, die im Immobiliengeschäft tätig war.
Das von den Richtern als fehlerhaft beschriebene Prospekt sah ein Fonkonzept vor, bei dem die Anleger mit einer 20 %igen (VI. Fonds) bzw. 22 %igen (VII. Fonds) jährlichen Wertsteigerung bei den Genussrechten rechnen sollten. Dieser Wert war jedoch fehlerhaft. Zudem fehlte jegliche Angabe zu vorhersehbaren Liquiditätsengpässen. Auch das Geschäftsmodell wurde nicht ausreichend dargelegt.
Somit wurde den Anlegern die Rückabwicklung ihrer Anlagebeteiligungen zugesprochen. Dies ist bei fehlerhafter Aufklärung über die Risiken möglich. Insofern sollten sich Anleger, die von einer ähnlichen Situation betroffen sind an einen Anwalt wenden, um eventuelle Ansprüche geltend zu machen.
Kategorien: Wirtschaftsrecht