Bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gegenüber Verbrauchern ist den meisten Verwendern und Verfassern bekannt, dass die Wirksamkeit dieser vorgefertigten Vertragsklauseln unter anderem vom Bestehen der Inhaltskontrolle gem. §§ 307 ff BGB abhängig ist. Einer solchen inhaltlichen Kontrolle ist es geschuldet, dass in AGB gegenüber Verbrauchern eine Haftungsbegrenzung oder sogar ein Haftungsausschluss gem. § 309 Nr.7 a) und b) BGB bezüglich Körper- und Gesundheitsschäden sowie für Schäden, welche durch grobes Verschulden entstehen, ausgeschlossen ist und zur Unwirksamkeit der entsprechenden Klausel führen. Es stellt sich jedoch die Frage, ob diese strikte Regelung auch zur Anwendung kommt, wenn Unternehmer miteinander Verträge schließen und dabei AGB verwenden.

Mit Blick auf die Regelung des § 310 I S.1 BGB lässt sich zunächst sagen, dass eine gleichartige Inhaltskontrolle nicht stattfinden kann. Die §§ 308 und 309 BGB finden keine Anwendung, es kann nur eine beschränkte Inhaltskontrollen an Hand des allgemeinen Maßstabs des § 307 BGB stattfinden. Hintergrund dieser Vorschrift ist zum einen, dass der Unternehmer infolge seiner Erfahrung im geschäftlichen Verkehr weniger schutzbedürftig ist als ein Verbraucher. Der Unternehmer schließt häufig Geschäft der betreffenden Art ab. Er ist mit den möglicherweise enthaltenen Risiken vertraut und kann gegebenenfalls eigenverantwortlich Vorkehrungen treffen. Außerdem soll der geschäftliche Verkehr weiterhin flexibel gestaltbar sein.

Durch § 310 Abs.1 S.2 BGB wird jedoch deutlich, dass das Schutzniveau im Vergleich zur Verwendung von AGB gegenüber Verbrauchern weitestgehend gleich bleiben soll. Eine Orientierung an §§ 308 und 309 BGB ist geboten, Regelungen und Grundsätze die ein wesentliches Schutzbedürfnis des Vertragpartner berühren, sollen sich auch im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern durchsetzten.

Dies hat zur Folge, dass Haftungsbeschränkungen und Haftungsfreizeichnungen in AGB zwischen Unternehmern nur begrenzt möglich sind. Würde eine Klausel bei ihrer Verwendung gegenüber einem Verbraucher gegen §§ 308 oder 309 BGB verstoßen, so hat dies zumindest Indizwirkung für einen unangemessene Benachteiligung gem. § 307 Abs.1 BGB.

Bei der Beurteilung, welche Art von Klauseln unwirksam ist, muss differenziert werden:

Haftung für Körperschäden

Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Begrenzung der Haftung für Körperschäden gem. § 309 Nr.7 a) BGB auch im unternehmerischen Geschäftverkehr nicht möglich (so BGH, Urteil v. 19.09.2007, Az. VIII ZR 141/06).

Haftung für grobes Verschulden

Inwieweit eine Haftungsbegrenzung auch bei grobem Verschulden möglich sein soll, ist in der Literatur umstritten und höchstrichterlich noch nicht entschieden. Einigkeit herrscht jedoch, soweit es um einen vollständigen Haftungsausschluss des Verwenders der AGB geht. Ein solcher ist auch unter Unternehmern in keinem Fall möglich.

Eine Haftungsbeschränkung ist nach vertretbarer Auffassung dann unwirksam, wenn der typische und vorhersehbare Schaden nicht abgedeckt wird. Diese Gefahr besteht vor allem bei der Festsetzung von Haftungshöchstsummen. Sofern eine solche Summe festgeschrieben wird, sollte in jedem Fall sichergestellt werden, dass die Summe den „vertragstypischen Schaden“ überschreitet.

Haftung für Hilfspersonen jeglicher Art

Eine Haftungsfreizeichnung bzw. eine Haftungsgrenzung abhängig von der Art der Hilfsperson ist nicht mehr zulässig. In einer stark arbeitsteilig organisierten Wirtschaft ist eine Differenzierung für Haftungsfragen gegenüber dem Kunden, egal ob Verbraucher oder Unternehmer, danach, durch wen der Unternehmer seine vertraglich versprochene Leistung erbringt, nicht sachgemäß. Im Mittelpunkt des Interesses des Kunden steht, dass die Leistung ordnungsgemäß erfüllt wird.

Eine Haftungsfreizeichnung bei grobem Verschulden einer Hilfsperson ist ausgeschlossen.
Bei einfacher Fahrlässigkeit ist eine Haftungsbegrenzung auf den vertagtypischen, vorhersehbaren Schaden möglich, soweit es sich um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht handelt. Ein Haftungsausschluss ist nur noch dann möglich, wenn eine Hilfsperson leicht fahrlässig eine nicht vertragswesentliche Pflicht verletzt.

Haftung bezüglich Kardinalpflichten

Ein Haftungsausschluss bei der Verletzung von Kardinalpflichten (vertragswesentlicher Pflichten) ist auch bei leichter Fahrlässigkeit nicht möglich.

Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass auch Unternehmer bei der Gestaltung von AGB zur Verwendung gegenüber anderen Unternehmern keine freie Hand haben. Obwohl im geschäftlichen Verkehr zwischen Unternehmern anerkannt ist, dass dessen besondere Bedürfnisse Berücksichtung finden müssen, so soll dennoch ein zum Verbraucher vergleichbares Schutzniveau geschaffen werden.

Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass eine AGB-Klausel, welche nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, in jedem Fall unwirksam ist. Es besteht keine Möglichkeit die entsprechende Klausel durch Auslegung an die gesetzlichen Anforderungen anzupassen, eine geltungserhaltende Reduktion ist auch zwischen Unternehmern nicht gestattet.

Sollten Sie Fragen zur Gestaltung Ihrer AGB haben, so stehen wir jeder Zeit gerne zu Ihrer Verfügung.