Zum Thema Buchpreisbindung hat das Landgericht Bielefeld am 29.06.2007 die unten veröffentlichte Entscheidung getroffen. Wenn Sie rechtliche Fragen zum Thema haben oder einen Rechtsanwalt benötigen, rufen Sie uns an 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit).

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Konkret hat das Landgericht Bielefeld folgendes entschieden:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelt für den von ihr betriebenen “Club C.” mit der Aussage zu werben: “Im Club ist jedes Buch billiger als bei jedem anderen Händler”.

2. Für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das Unterlas-sungsgebot gemäß Ziffer 1. wird der Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,– EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft am Geschäftsführer der Be-klagten zu vollziehen ist.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 189,– EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2007 zu zahlen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,– EUR vorläufig voll-streckbar

T a t b e s t a n d

Die Beklagte betreibt den “C. Buchclub”. Im Dezember 2006 warb sie im Internet unter der Domain www.XXXX.de um Neukunden. Unter anderem machte sie in dieser Werbung die Aussage: “Konkurrenzlos günstig: Im Club ist jedes Buch billiger als bei jedem anderen Händler”.

Daraufhin mahnte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 17.01.2007 (Anlage 2 zur Klageschrift) ab; die Aussage sei irreführend, weil sie nur auf die für C. speziell hergestellten Clubausgaben zutreffe; der Club biete aber im Internet und über andere Medien auch Bücher an, die der Buchpreisbindung unterlägen und bei allen Buchhändlern zum selben Preis erhältlich seien.

Die Beklagte antwortete mit zwei vorprozessualen Schreiben vom 05.03. und 06.03.2007, daß sie die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben werde und daß sie auch schon zahlreiche Anpassungsmaßnahmen vorgenommen, beispielsweise den Hauptkatalog für das nächste Quartal und den Internetauftritt überarbeitet habe (Anlagen 3 und 5 zur Klageschrift). Indes gebe es einige Tätigkeitsfelder, in denen die noch in großer Stückzahl vorhandenen und längerfristig einsetzbaren Unterlagen nicht so schnell geändert werden könnten. Die Beklagte verwies dabei auf ein Mailing zur Neumitgliederwerbung und auf Inserate in Couponkatalogen im April, auf sogen. Aufsteller in den Clubfilialen sowie auf Übernahmeerklärungsformulare, für die eine Aufbrauchfrist bis zum 31.05.2007 benötigt werde, auf Zeitschriften, Beilagen und eine Anzeigenaktion in der Zeitschrift “F.”, die teils im Mai, teils im Juni, teils im Juli veröffentlicht werden sollten, auf eine Begrüßungsmappe für Neumitglieder in 50.000 Exemplaren, für die eine Aufbrauchfrist bis zum 31.08.2007 benötigt werde und schließlich auf 110.000 Stück Beitrittserklärungen, die bis zum 30.11.1997 aufgebraucht werden sollten.

Die Klägerin war vorprozessual nur bereit, der Beklagten eine Aufbrauchfrist bis zum 15.04.2007 zuzugestehen.

Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch weiter. Sie macht geltend, die Werbung der Beklagten sei nicht nur insofern irreführend, als die Beklagte auch der Buchpreisbindung unterliegende Bücher anbiete, und zwar zum selben Preis wie alle Buchhändler, sondern auch insofern, als die sogen. Clubausgaben der Beklagten bei genauer Betrachtung im übrigen Buchhandel gar nicht erhältlich seien, weil sie sich in ihrer Aufmachung von den im Handel erhältlichen Büchern unterschieden. Die Beklagte stelle deshalb einen Vergleich an, der so nicht zulässig sei und gegen § 6 UWG verstoße.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie macht geltend, ihr Verhalten sei nicht wettbewerbswidrig. Die von der Klägerin beanstandete Werbeaussage habe in dem Werbeschreiben erkennbar nur untergeordnete Bedeutung, sie sei ganz unauffällig gehalten, so daß erfahrungsgemäß viele Adressaten diesen Teil des Textes gar nicht wahrnähmen. Die von Interessenten zu treffenden Beitrittsentschließungen würden deshalb nicht in wettbewerbsrechtlich relevanter Weise beeinflußt.

Hinzu komme, daß solchen Interessenten, die sich für eine Mitgliedschaft im C. Buchclub interessierten und die Werbung überhaupt so vollständig läsen, daß sie auch die von der Klägerin beanstandete Aussage zur Kenntnis nähmen, regelmäßig die deutsche Buchpreisbindung bekannt sei und daß sie deshalb wüßten, daß auch die Beklagte die der Buchpreisbindung unterliegenden Bücher nicht billiger verkaufen dürfe. Solche Buchhandelsausgaben spielten im übrigen im Sortiment der Beklagten eine ganz untergeordnete Rolle.

Die Beklagte sei bei Rücksichtnahme auf ihre Aufbrauchwünsche zu einer Einigung bereit.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

I.

Die Klägerin ist anspruchsberechtigt nach § 8 III Nr. 3 UWG. Ihr steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch nach §§ 8 I, 5 II Nr. 1 und 2 UWG zu.

II.

Antragsgemäß ist die Beklagte auch zur Erstattung der vorprozessualen Abmahnkosten in Höhe von 189,– EUR gemäß § 12 I 2 UWG zu verurteilen. Dieser Betrag ist nach §§ 291, 288 I 2 BGB mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.