In unserer neuen mehrteiligen Serie stellt Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde & Beuger unter dem Motto “Achtung Abmahngefahr: Welche Verstöße sind nach der Schwarzen Liste abmahnfähig?” die juristischen Hürden für Online-Händler beim Handel im Netz dar. Im heutigen 2. Teil geht es um das Thema Die unerlaubte Verwendung von Gütezeichen etc.”

Aufgrund der Angebotsvielfalt fällt es den Verbrauchern im Zeitalter unbegrenzter Informationstechnologien immer schwerer eine Produktauswahl zu treffen. Daher bieten Gütesiegel und andere Bezeichnungen, die die Güte eines Produktes oder einer Dienstleistung objektiv bewerten, eine wichtige Hilfestellung beim Kauf. Inzwischen ist auch für Unternehmen die Verwendung von Gütezeichen ein erheblicher Wettbewerbsfaktor geworben. Allerdings häufen sich auch die Fälle in denen Gütezeichen zu Unrecht verwendet werden.

Die Schwarze Liste führt die unzulässige Verwendung von Gütezeichen und dergleichen in Klausel Nr. 2 auf:

„Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung;”

Die unzulässige Verwendung solcher Gütezeichen ist damit per se wettbewerbswidrig und kann von Wettbewerbern oder Wettbewerbsvereinen abgemahnt werden.

Doch was ist überhaupt ein Gütezeichen i.S.d. Klausel Nr. 2?

Güte- oder Qualitätskennzeichen in diesem Sinne sind solche Bezeichnungen, die von einer fachlichen Stelle anhand von objektiven Kriterien an Unternehmen oder Produkte vergeben werden. Dabei ist entscheidend, dass die entsprechenden Bezeichnungen eine bestimmte Qualität oder Eigenschaft bescheinigen und Verbraucher damit eine gewisse Seriosität verbinden.

Beispielhaft können hier z.B. die Testsiegel der Stiftung Warentest oder das Trusted Shops Gütesiegel sowie das GS-Zertifikat für geprüfte Sicherheit angeführt werden.

Das Gütezeichen muss jedoch tatsächlich existieren und von einer unabhängigen Stelle vergeben werden. Demnach sind von Unternehmen selbst erfundene und vergebene Gütezeichen nicht unzulässig, da eine entsprechende Vergleichbarkeit nicht besteht und vorhandene Bezeichnungen nicht unzulässig verwendet werden.

Das in Klausel Nr. 2 angeführte Kriterium „ohne Genehmigung” bedeutet nichts anderes, als dass das Gütezeichen ohne vorherige Prüfung durch die fachliche Stelle und damit ohne deren Einverständnis verwendet wird. Dies ist auch der Fall, wenn die Verwendung zeitlich begrenzt ist und neu gestattet werden muss.

In der Gesetzesbegründung zu Klausel Nr. 2 wird ausgeführt:

„(…)Unzulässig nach Nummer 2 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 2 des Anhangs I der Richtlinie) ist die nicht autorisierte Verwendung von Güte- und Qualitätszeichen. Die Erfüllung des Irreführungstatbestands hängt nicht davon ab, ob die angebotenen Waren oder Dienstleistungen die durch das Zeichen verbürgte Qualität aufweisen. Der Vorwurf knüpft allein an die Behauptung an, zu den autorisierten Zeichennehmern zu gehören.(…)”

Demnach kommt es gerade nicht darauf an, ob das Produkt oder Unternehmen die objektiven Kriterien, an die die Verwendung des Güte- oder Qualitätskennzeichens anknüpft erfüllt. Vielmehr reicht es für die Wettbewerbswidrigkeit schon aus, dass das Gütezeichen ohne die Erlaubnis der vergebenden Stelle verwendet wird.

Doch die Schwarze Liste hält noch einen ähnlichen Tatbestand bereit, der bei einem Verstoß dagegen abgemahnt werden kann:

So ist es unzulässig, wenn ein Unternehmen angibt, dass das Unternehmen selbst oder eine von ihm vorgenommene geschäftliche Handlung bzw. Produkt von einer unabhängigen Stelle bestätigt worden ist. Dies ist der Fall, wenn Unternehmen z.B. damit werben, dass Gewinnspielverlosungen nur unter Aufsicht eines Notars erfolgen. Aber auch Angaben wie „lizenzierter Partner von” oder „ausgezeichnet vom” sind, wenn sie nicht der Wahrheit entsprechen eine Wettbewerbsverletzung.

Dieser Sachverhalt ist in Klausel Nr. 4 der Schwarzen Liste aufgeführt:

„Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind die unwahre Angabe, ein Unternehmer, eine von ihm vorgenommene geschäftliche Handlung oder eine Ware oder Dienstleistung sei von einer öffentlichen oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt worden, oder die unwahre Angabe, den Bedingungen für die Bestätigung, Billigung oder Genehmigung werde entsprochen.”

Hiernach sind nicht bloß falsche Angaben hinsichtlich einer tatsächlich nicht vorhandenen Bestätigung etc. abmahnfähig. Vielmehr reicht auch die unwahre Behauptung, dass die Bedingungen für eine solche Bestätigung etc. vorliegen würden schon aus, um einen Wettbewerbsverstoß zu begründen.

In der Gesetzesbegründung wird hervorgehoben, dass derartige Angaben für die Produktauswahl der Verbraucher einen hohen Stellenwert haben und daher nicht von Unternehmen missbraucht werden dürfen:

„(…)Nach Nummer 4 des Anhangs (als Umsetzung der Nummer 4 des Anhangs I der Richtlinie) ist auch die unwahre Angabe unzulässig, eine geschäftliche Handlung des Unternehmers oder eine von ihm angebotene Ware oder Dienstleistung sei von einer öffentlichen oder privaten Stelle genehmigt, bestätigt oder sonst gebilligt worden. Denn für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers haben derartige Angaben einen besonderen Stellenwert, der sich daraus ergibt, dass Genehmigungen, Zulassungen und Zertifikate eine besondere Güte des Unternehmens oder seines Waren- oder Dienstleistungsangebots vermuten lassen.(…)”

Nächste Woche geht unsere Servicereihe “Achtung Abmahngefahr: Die Schwarze Liste des UWG” weiter. Das Thema unserer nächsten Freitagsausgabe lautet: „Angaben zu einem Verhaltenskodex”.

Sollten Sie noch weiterführende rechtliche Fragen haben und eine Einzelberatung wünschen, dann stehen Ihnen die Rechtsanwälte Christian Solmecke und Otto Freiherr Grote von der Kanzlei Wilde & Beuger gerne unter der Telefonnummer 0221 951 563 0 oder per E-Mail an info@wbs.legal zur Verfügung.