Zwei Abmahnungen einer Kanzlei wegen gleichem Verstoß kein Rechtsmissbrauch
23. Juni 2015
Wenn von Onlineshop Betreibern gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen wird, bedeutet das nicht automatisch, dass der Verstoß auch abgemahnt wird. Möglicherweise hat man Glück und die unwirksame Regelung ist so unscheinbar, dass kein Konkurrent auf die Idee einer Abmahnung kommt. Wenn man jedoch Pech hat, kommt aufgrund desselben Verstoßes nicht nur eine, sondern zwei Abmahnungen.
Mehrere Abmahnungen: Kein abgestimmtes Verhalten
So passiert in einem Verfahren, dass das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt vor wenigen Wochen zu entscheiden hatte. Kurioserweise kamen die beiden Abmahnungen sogar von derselben Anwaltskanzlei. Diese vertrat zwei Mandanten, die diesen Verstoß auf der Website der Beklagten abmahnen ließen. Der Wettbewerbsverstoß war letztendlich unstreitig – aber ist ein solches (Abmahn-)Verhalten nicht rechtsmissbräuchlich?
Nein, meinte das OLG der hessischen Metropole (Urt. v. 30.04.2015 – Az.: 6 U 3/14). Ein Rechtsmissbrauch liegt erst dann vor, wenn es sich um ein abgestimmtes Verhalten handelt oder ein solches, das zentral koordiniert sei. Erst dann bestehe für die weitere Abmahnung kein vernünftiger Grund und verursache eine Vervielfachung der Kosten.
Nur eine Unterlassungserklärung
Hier waren beide Abmahnungen also zulässig. Letztendlich muss der Beklagte aber nur eine Unterlassungserklärung abgeben, da dadurch die Wiederholungsgefahr beseitigt wird.
Ein solches Abmahnverhalten sollte bei Kanzleien aber nicht zur Gewohnheit werden. Ob ein Missbrauch vorliegt, wird immer im Einzelfall zu entscheiden sein.(JUL)
Kategorien: Wettbewerbsrecht