Die Werbung auf einer CD mit Hits aus den sechziger Jahren kann irreführend sein, wenn einige Neueinspielungen erfolgt sind. Dies hat das Oberlandesgericht Hamburg entschieden.

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Vorliegend hatte ein Online-Händler eine CD-Box mit dem vielversprechenden Titel  “40#1 Hits The Sixties” angeboten. Diese Aufschrift befand sich – zusammen mit einem Bild der Künstler – auf der Vorderseite. Sie konnte dort gut gelesen werden. Unter der Beschriftung stand mit auffälliger Schrift „THE SIXTIES” angegeben. Dabei fand sich auf der Vorderseite kein Hinweis darauf, dass sich auf den beiden CDs auch mehrere Neueinspielungen befinden. Lediglich auf der Rückseite stand mit kleingedruckten Buchstaben der folgende Text angegeben: “This compilation contains original recordings as weil as new recordings by the original artists”.

Hiergegen ging ein Wettbewerbsverein vor. Nachdem er den Online-Händler erfolgreich abgemahnt und zu einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert hatte, beantragte er den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Das Oberlandesgericht Hamburg entschied mit Urteil vom 12.07.2012 (Az. 3 U 65/10), dass in dem Angebot der CD-Box eine Irreführung des Verbrauchers im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG liegt. Dieser geht aufgrund dieser Aufmachung davon aus, dass auch die Aufnahmen aus der damaligen Zeit stammen. Er rechnet nicht damit, dass sich darauf auch einzelne Neueinspielungen in Form von sogenannten „Re-Recordings“ befinden. Diesbezüglich reicht der unauffällig gehaltene Hinweis in englischer Sprache nicht aus. Hierauf muss vielmehr der Verbraucher deutlich aufmerksam gemacht werden. Online-Händler sollten daher bei dem Vertrieb von derartigen Produkten aufpassen, um eine Abmahnung zu vermeiden.

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