vzbv mahnt Care Energy ab
13. Mai 2013
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat die unter der Marke Care Energy handelnden Unternehmen wegen unlauterer Werbung und unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen abgemahnt.
Konkrete Angaben zum Vertragspartner fehlen
Kritisiert wird vom VZBV vor allem die Intransparenz der Angebote des Stromanbieters. So lasse sich aus der Werbung nicht herleiten, mit wem der Kunde einen Vertrag abschließt, so die Meldung der vzbv. Sowohl auf der Internetseite, als auch in der Korrespondenz zwischen Care Energy und den Kunden fehlen konkrete Angaben über den Vertragspartner und den genauen Vertragsinhalt, so die Kritik des vzbv. Im Online-Impressum seien sieben verschiedene Firmen gelistet, in der Auftragsbestätigung werden zwei Unternehmen genannt, in den AGB werde eine weitere Firma genannt, so die Meldung weiter. Zwar tauche immer wieder der Name der mk-group auf, jedoch sei es für den Kunden nicht eindeutig erkennbar, mit wem er einen Vertrag habe, so die Ansicht der vzbv.
Dabei müsse für den Verbraucher klar erkennbar sein, mit wem er einen Vertrag eingeht und welche Leistungen ihm zustehen. Dies sei beim Vertrag von Care Energy nicht der Fall, so der vzbv.
Tückische Vollmachtsklausel
Der Kunde übertrage vielmehr, aufgrund eines Contracting-Modells, einem Unternehmen der mk-group seinen Hausanschluss. Zudem verstecke das Antragsformular eine tückische Vollmachtsklausel, mit der der Kunde der Firma mk-power die Befugnisse erteilt, Verträge in seinem Namen abzuschließen und zu kündigen. Außerdem können die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auch ohne Zustimmung der Kunden an Unternehmen der mk-group sowie an deren nicht genannte regionale Partner übertragen werden, so die Meldung weiter. Zudem sei nach Ansicht der Verbraucherschützer in den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit Strom“ ein unklar formuliertes Preiserhöhungsrecht und ein unbestimmter Liefertermin enthalten.
vzbv-Vorstand Gerd Billen mahnte zur Vorsicht und forderte: „Die Bundesnetzagentur muss mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln dazu beitragen, dass die Verbraucher den Anbietern auf dem Energiemarkt wieder vertrauen können.“
Kategorien: Wettbewerbsrecht