Die Hacker-Gruppe Anonymus hatte es diesmal auf die Webseite der GEMA abgesehen. Hintergrund ist ein Rechtsstreit, der momentan zwischen der GEMA und YouTube ausgetragen wird.

Viele YouTube Nutzer ärgern sich darüber, dass sie viele Musikvideos aus den USA von Deutschland aus nicht aufrufen und legal streamen können. Es erscheint der Hinweis: „Leider ist dieses Video in Deutschland nicht verfügbar, da es Musik enthalten könnte, für die die Gema die erforderlichen Musikrechte nicht eingeräumt hat.” Dies kommt dadurch, weil sich Google als der Betreiber von YouTube und die GEMA sich noch nicht hinsichtlich der von Google zu entrichtenden Vergütung für die angezeigten Musikvideos geeinigt haben. Dies griff Anonymus nun als Rechtfertigung für den am 21.08.2011 verübten Hacker-Angriffes auf. Dieser führte dazu, dass die Nutzer eine Zeitlang auf eine andere Seite gelenkt wurden. Auf dieser stand der folgende Text: „Leider ist diese Seite in Deutschland nicht verfügbar, da sie auf ein Unternehmen verweisen könnte, für das Anonymous die erforderlichen Freiheitsrechte nicht einräumt.” Aufgrund dessen hat die GEMA seit Montag ihre Webseite abgeschaltet.

Auch wenn diese Aktion zumindest nach Darstellung der GEMA nichts mit dem Ausspähen von Daten zu tun und keinen kommerziellen Hintergrund hatte, so ist sie keine Bagatelle. Bei dem vorliegenden Hacker-Angriff auf die angezeigten Inhalte einer Webseite kommt eine Computersabotage nach § 303b StGB in Betracht. Zu diesem speziellen Fall gibt es allerdings noch keine Rechtsprechung. Anders ist das bei einer sogenannten DDos-Attacke. Ein solcher Angriff zeichnet sich dadurch aus, dass der Server selbst lahmgelegt wird. Hierzu hat das Landgericht Düsseldorf bereits mit Urteil vom 22.03.2011, Az.: 3 KLS 1/11 entschieden, dass hier der Tatbestand einer Computersabotage nach § 303b StGB erfüllt wird.

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