Unterwerfungserklärung allein beseitigt Wiederholungsgefahr nicht
12. Juni 2015
Nach einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungserklärung gibt es für den Adressaten mehrere Möglichkeiten. Zumindest im Fall dass nur wenig oder gar keine Erfolgschancen gesehen werden, ist der Regel die Abgabe einer Unterlassungserklärung Standard. Auch in Betracht kommt, sich im Wege der einstweiligen Verfügungs- oder gar des Hauptsacheverfahrens verurteilen zu lassen.

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OLG Köln korrigiert Vorinstanz
Durch alle genannten Instrumente wird die Wiederholungsgefahr beseitigt. Seit neustem wird auch die Möglichkeit der notariellen Unterwerfungserklärung in den Raum geworfen. Fraglich ist nur, ob dadurch auch die Wiederholungsgefahr beseitigt wird.
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat dazu nun ein möglicherweise wegweisendes Urteil gesprochen. Nach Ansicht der Richter reicht eine Unterwerfungserklärung nicht aus, um das besagte Ziel zu erreichen. Vielmehr entfällt die Wiederholungsgefahr erst, wenn der Androhungsbeschluss vorliegt und darüber hinaus zugestellt wird (Urt. v. 10.04.2015, Az. 6 U 149/14).
Damit wurde auch die erste Instanz korrigiert, die die Unterwerfungserklärung noch ausreichen ließ.
Unterwerfungserklärung: Entscheidung des BGH?
Begründet wurde die Auffassung damit, dass mit Abgabe der Erklärung selbst noch ein Zwischenzeitraum beginne. Bis zum Erhalt des Androhungsbeschlusses könne der Schuldner ungehindert weitere Rechtsverletzungen begehen, ohne sanktioniert zu werden.
Ob das auch andere Gerichte so sehen, bleibt abzuwarten. Im hiesigen Fall hat zudem der Gläubiger noch die Möglichkeit, vor den Bundesgerichtshof (BGH) zu ziehen.(JUL)
Kategorien: Wettbewerbsrecht