Die Abgabe einer Unterlassungserklärung nach dem „Hamburger Brauch“ genügt nicht um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, wenn der Unterlassungsschuldner gegen eine bereits abgegebene Unterlassungserklärung verstößt und damit in der gleichen Sache eine erneute Urheberrechtsverletzung begeht. So urteilte das LG Köln am 11.07.2013 (Az: 14 O 61/13).

Unterlassungserklärung nach „Hamburger Brauch“ bei wiederholtem Rechtsverstoß nicht mehr ausreichend? ©-ferkelraggae-Fotolia-Fotolia_31081868_XS
Unterlassungserklärung nach „Hamburger Brauch“ bei wiederholtem Rechtsverstoß nicht mehr ausreichend? ©-ferkelraggae-Fotolia-Fotolia_31081868_XS

Unterlassungserklärung, „Hamburger Brauch“

Der sogenannten „Hamburger Brauch“ hat sich aus der Rechtsprechung bezüglich der Vertragsstrafenhöhe in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung entwickelt. Grundsätzlich ist es erforderlich, sich für den Fall eines Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung zu der Zahlung einer Vertragsstrafe zu verpflichten. Die Vertragsstrafe steht grundsätzlich der Höhe nach fest. Dabei ist es unbeachtlich, ob es sich um einen Erst- oder Folgeverstoß handelt. Aus dieser Problematik hat sich der sog. „Hamburger Brauch“ entwickelt. Der Verletzer erklärt sich hiernach dazu bereit, eine Vertragsstrafe zu zahlen, welche der Rechteinhaber nach billigem Ermessen festsetzt. Im Streitfall soll ein Gericht über die Höhe der Vertragsstrafe entscheiden.

Sachverhalt

Im vorliegend vom LG Köln zu entscheidenden Fall hatte der Beklagte für eine seiner Ebay-Auktion Lichtbilder des Klägers unberechtigt verwendet. Hierauf reagierte der Kläger mit einer Abmahnung. Der Beklagte gab daraufhin eine außergerichtliche Unterlassungserklärung nach dem sogenannten „Hamburger Brauch“ ab. Zwar endete die Auktion mit dem 28.10.2012, das Angebot war aber mit der entsprechenden Artikelnummer weiterhin abrufbar und die Lichtbilder somit auch öffentlich zugänglich. Hierauf folgte eine erneute Abmahnung. Der Beklagte reagierte wiederum mit einer zweiten Unterlassungserklärung mit identischem Wortlaut.

LG Köln: kein „Hamburger Brauch“ bei erneutem Urheberrechtsverstoß

Das Landgericht Köln ließ diese Unterlassungserklärung nicht ausreichen. Die durch den erneuten Urheberrechtsverstoß entstandene Wiederholungsgefahr könne nur durch eine Unterlassungserklärung mit einer merklich höheren Strafbewehrung ausgeräumt werden. Die gleichlautende Unterlassungserklärung sei ungeeignet, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Sie gebe dem Urheber keine weitergehenden Rechte und sehe für den Urheberrechtsverletzer keine schärferen Sanktionen vor.

Gerichte uneinig

Das Landgericht Bochum hatte in seinem Urteil vom 13.07.2010 (Az.: 12 O 101/10) eine Unterlassungserklärung nach „Hamburger Brauch“ noch als ausreichend angesehen. Es sei davon auszugehen, “dass Gerichte bei einer Überprüfung der Angemessenheit der Vertragsstrafe berücksichtigen würden, dass die bisherige Vertragsstrafe den Schuldner nicht von weiteren Verstößen abgehalten hat und daher eine höhere Vertragsstrafe für den Wiederholungsfall ansetzen würden”. Das Landgericht Köln hingegen vertrat nun die Auffassung, dass die erneute Abgabe einer Unterlassungserklärung nach dem „Hamburger Brauch“ keine gegenüber der ersten Unterlassungserklärung gesteigerte Sanktion darstelle. Allein die Vermutung ein Gericht würde bei der Überprüfung der Angemessenheit der vom Unterlassungsgläubiger bestimmten Vertragsstrafe bei einem wiederholten Verstoß eine höhere Vertragsstrafe für angemessen halten, genüge nicht.

Fazit: Urteil bringt Rechtsunsicherheit

Durch das Urteil des LG Köln steht die Höhe der Vertragsstrafe einer zweiten Unterlassungserklärung nun wieder in Frage. Da es bislang an einer höchstrichterlichen Rechtsprechung fehlt, besteht insofern Rechtsunsicherheit.