TV-Werbung muss nicht komplett informieren
28. November 2013
Das OLG Köln hat entschieden, dass der Verweis auf die eigene Internetseite in einem TV-Spot, um die Konditionen des beworbenen Angebotes zu kommunizieren, auch dann nicht unlauter ist, wenn das beworbene Angebot dort verbindlich bestellt werden kann.

TV-Werbung muss nicht komplett informieren © ilro-Fotolia
Informationspflicht auch abhängig von genutztem Werbemedium
Im vorliegenden Sachverhalt wehrte sich ein Energielieferant gegen den TV-Werbespot eines konkurrierenden Unternehmens. Der Kläger bewerte den TV-Spot als unlauter, weil in diesem eine Preisgarantie mit Sternchenhinweis beworben wurde, jedoch nicht alle Angebotskonditionen während des Spots gezeigt wurde, sondern lediglich auf den Internetauftritt des werbenden Unternehmens verwiesen wurde. Das klagende Unternehmen hat die Werbung als intransparente Verkaufsförderungsmaßnahme bewertet und wegen der vorenthaltenen Informationen Klage auf Unterlassung erhoben.
TV-Werbung darf auf Internetseiten verweisen, um Informationspflichten zu erfüllen
Die gegen das erstinstanzliche Urteil erhobene Berufung wurde vom OLG Köln Urteil vom 05.07.2013 (Az. 6 U 5/13) zurückgewiesen. Die Kölner Richter begründen die Entscheidung damit, dass die Bedingungen für die Inanspruchnahme der beworbenen Preisgarantie deutlich kommuniziert würden. Beachtet werden müsse, dass das Fernsehen als Medium nur wenig Zeit und Fläche biete, um Werbemaßnahmen zu platzieren. So sei es – auch unter Beachtung der Interessen der werbenden Unternehmen – nicht unlauter vollständige Angebotsbedingungen erst auf einer Internetseite zu präsentieren und nicht direkt im nur wenige Sekunden kurzen Fernsehspot.
Die Tatsache, dass auf der beworbenen Internetseite nicht nur die näheren Angebotskonditionen abrufbar seien, sondern auch die Möglichkeit der Buchung bzw. des Kaufes bestand, ändere an der Einschätzung nichts. Im Ergebnis entstehe dem Verbraucher durch diese Werbung kein Nachteil, da er in aller Regel über ausreichend Zeit verfüge, wenn er die Angebotsseite überprüft und alleine durch die Möglichkeit eines Kaufes nicht zu einer geschäftlichen Entscheidung gedrängt werde.
Kategorien: Wettbewerbsrecht